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Luzerner Historische Veröffentlichungen - edoc

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des Gemeinguts zu begegnen versucht. 90 «Ärmeren Leuten, die kein StückVieh aufzutreiben haben, giebt man da, dort ein Stückchen zum Anpflanzen»,schreibt Schnyder 91 ; davon profitierten aber nicht alle, da das Areal desverfügbaren Hochwaldes in den drei Ämtern verschieden gross war. - Demunermüdlichen Drängen der Hintersassen auf Beteiligungsrecht am Gemeinlandwurde nicht stattgegeben. Selbst die ärmeren Landleute, die von ihremRechtsstatus her nutzungsberechtigt gewesen wären, gingen ihrer Hochwaldrechteverlustig, da sie oft kein Vieh besassen, das sie in den Hochwald hättenauftreiben können. Wie mühevoll die ärmeren Landleute im Verlaufe des18. Jahrhunderts um ihre Anteile am Hochwald ringen mussten, sei am Beispielder Armen des unteren Gerichts Entlebuch dargestellt.Die Hochwaldgemeinde hatte 1736 die Nutzungsbestimmungen zu ungunstender Armen ausgelegt 92 , worauf sich diese weigerten, die Beschlüsse anzuerkennen,«dan wan sie ihre Hochwaldrechte nur denen Landleuthen Viehaufzutreiben verlihen könten, wurden sie an ihren besseren Nutzen gehemetund die Landleuth ihnen nur geben, wass sie wollten». Die Vertreter der Landleuteentgegneten, die Armen würden gleich behandelt: «Dass denjenigen, sonit aufftreiben und nur zum Säen rüsten, 1 l A Jucharth für 2 Jahr zu geniessenund nutzen angeordnet, seye die Ursach, weilen der Hochwald durch dasSchinden und Ausstockhen schon grossen Abgang und Schaden gelitten undweiters noch mehr zu erleiden haben werde.» Von jedem Stück gedingtenViehs wurde nun eine ordentliche Taxe erhoben und die Armen an die Möglichkeitder Verleihung ihrer Rechte an die reicheren Landleute erinnert. Imübrigen stünden noch 300 oder mehr Jucharten ödes, ungenutztes Land zurVerfügung. Davon «solle einem Armen jährlich anderthalbe Jucharthen altesund so vil neues auf etliche Jahr, umb sich der Kosten wider erholen zukönnen», ausgegeben werden. - Doch acht Jahre später erschien erneut eineAbordnung der armen Landleute vor Gericht, da die Abmachung von 1737von den Reichen nicht eingehalten werde. Diese entgegneten, die Haushaltungennähmen mehr und mehr zu, und die Armen hätten das Land nicht pflichtgemässgenutzt. - Der Rat von Luzern entschied nun, die Armen - worunter erLeute zählte, die nur Haus und kein eigenes Land besassen, und solche, die nureine Kuh überwinterten - könnten jährlich vom Hochwaldvogt 2 Gl 20 b beziehenoder 2 Jucharten Land (je eine gute und eine schlechte) 4 Jahre langnutzen. Nach Ablauf dieser Zeit solle ihnen neues, anderes Land gleicherQualität angezeigt werden. Den ärmeren Landleuten mit zwei Kühen Winterung,aber ohne Sommerung wurde eine Jucharte zugesprochen. Ledige Landleuteerhielten die Nutzungsrechte nur im Falle einer eigenen ganzjährig geführtenHaushaltung. Witwen, die mit einem Landmann verheiratet gewesenwaren, durften ein halbes, mit Kindern ein ganzes Recht erwarten.90 Vgl. auch Kap. Das Hochwaldwesen, 4.3.91 Schnyder, Geschichte II, 94.02 StA LU Seh 490; vgl. auch RP 26. Febr. 1753, 118f. ; RP 8. Aug. 1768, 88r; RP 17. Dez.1781, 305r; RP 10. Mai 1784, 240v.134

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