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Luzerner Historische Veröffentlichungen - edoc

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deren handwerklichen Gelegenheitsarbeiten betätige man sich als Schneiderund Weber «für den entlebucherschen Kotton sowohl als Leinwand, wolleneZeuge, Strümpfe und Mützen». Die Frauen (und oft auch die Männer) würdennach der Feldarbeit mit ihren Kindern Hanf, Flachs und Baumwolle spinnen,«deren Ertrag den reicheren Bauermädchen köstlichere Kleider, [.. .] ärmernFamilien bald reichlichen, bald kärglichen Unterhalt abwirft, je nachdem dasGarn beym Emmenthaler- und Aargäuer-Handler einen Absatz findet. Oft(besonders zur Winterszeit), machen die Spinnerinnen einander freundlicheBesuche, sitzen beysamen bis in die späte Nacht, trillern lustige Lieder oderfaseln mit einander von Dorfneuigkeiten und ihren Geliebten, indess sie denblitzschnellen Faden belecken, und das kreisende Rad denselben hineinschnurrt.»- Der Verdienst aus der Heimarbeit komme nicht nur den notleidendenArmen zugute, berichteten im Jahr 1777 Pannermeister, Siegler,Weibel und Geschworene des untern Amtes. 43 Das Geld werde auch «vonvillen geringen Bauers Leuten so mit filen Kindern behafftnet und anmit zuomoffter Zins und Zaligen erlegen könen» verdient; «wo ansonsten schon mancheruff die Gant gekommen» wäre; ohne Spinnerei bekäme man das ganze Amtvoller Bettelgesinde und vielleicht würde «manckhes kleins Hangbürly veruffahlen».- Weber gebe es «sehr viele», schreibt Schnyder, «aber fast alle sindnur so, so eingerichtet, und bringen es gar nicht weit». 44Als sich die Handelsbeziehungen in die anderen Stände so stark ausweitetenund die Einheimischen wohl infolge des weniger gut organisierten Gewerbesdie Konkurrenz empfindlich zu spüren bekamen, griff die Obrigkeit ein undschränkte die Annahme von Arbeit von Seiten Fremder drastisch ein. 45 Falls«jemand von unserer Burgerschaft unseren Angehörigen auf der LandschaftSeiden, Baumwollen oder anderes zu kämlen, spinnen oder sonsten zu verarbeitenübergeben wollte, (solle) ein solcher Burger vor den Fremden denVorzug haben». - 1777 wurde durch ein Mandat der Verkauf von Baumwollgespinstenausser Landes verboten und bestimmt, diese seien an die einheimischenTuchmacher abzugeben. Die Spinner dürften die ihnen anvertrauteWare ausserdem nicht verkaufen. Pro Amt wurde nur ein einziger Trager oderFergger geduldet, wo sich Tuchmacher befänden gar keiner. Gleichentagswurde die Annahme fremder Webereien zum Bleichen und Färben verboten,da der Mangel an Holz und Aschen eine Ausweitung des Gewerbes nicht mehrzulasse. - Im unteren Entlebuch reagierte man auf diese Beschränkungen undgelangte an den Landvogt und trug ihm vor, «wie dass sich in unserem AmptEntlebuoch hin und wider ville Arme und Weisslinge» wegen dieses Baumwollmandatsbeklagt hätten : «Dass wan solche Bauwullen von Stat oder Land nur43 StA LU Seh 489, 13. Febr. 1777.44 Schnyder, Geschichte II, 161, 160, 154.« StA LU MB 1765 (198), 1777 (148, 149, 150), 1786 (244), 1794 (128); Seh 489, 13. Febr.1777; Staatsökonomieprotokoll, cod. 5135, 140f., 142v. Zur Zollorganisation: 200r, 202v,21 Iff.231

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