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Luzerner Historische Veröffentlichungen - edoc

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Die Bevölkerungszunahme belastete die gerechte Verteilung der Rechte, undes mussten Beschränkungen der Ansprüche vorgenommen werden, um den verändertenBedingungen Rechnung zu tragen, denn die unterschiedlichen Erträgein den drei Ämtern hatten nach Stalder ihren Ursprung schon in der Teilungvon 1596, «wo auch der Bevölkerungsstand dieser drey Ämter sehr ungleichwar». 17Das Hochwaldareal schrumpfte unter der nun in allen Ämtern stark zunehmendenBevölkerung zusammen. Zukaufe von Privatgütern und deren Einfügungin das Allgemeingut, wie es in Schüpfheim praktiziert wurde, kennen wir ausden anderen Ämtern nicht. Die Entwicklung verlief eher in der entgegengesetztenRichtung, indem Hochwald an Private zur Nutzung ausgegeben wurde.So berichtet Schnyder, die Hochwälder seien früher weitschichtiger gewesen;«es sind aber Stücke davon zu Gütern hingegeben und Eigenthum worden,deren Besitzer nunmehr alljährlich einen kleinen sog. Hochwaldzins abgeben».18Im Laufe der Zeit wurden die Rechte nach Land- und Triebrechten getrennt. -Landleute, die aus den anderen Ämtern nach Schüpfheim gekommen waren,mussten sich mit dem Auftriebrecht begnügen. Den eigenen Leuten mit nichtmehr als zwei Personen im Haushalt wurde eine Jucharte Land weggenommen,sie erhielten dafür ein halbes Auftriebrecht. 19 Noch 1775 war einem Landmann,reich oder arm, ledig oder verheiratet, ein ganzes, ungeteiltes Hochwaldrechtzugestanden worden. 20 - Die Zahl der Nutzungsberechtigten wurde eingeschränkt.Um 1700 durften zwei Brüder oder Vater und Sohn in gemeinsamerHaushaltung und wenn sie «auss einem Haffen anrichten» ein Recht beanspruchen.75 Jahre später fiel, wohl durch die zahlreicheren Erbteilungen verursacht,das auf einer gemeinsamen Haushaltung begründbare Anspruchsrecht dahin. -Ledige und Witwer, die sich das ganze Jahr als Taglöhner verdingten, verlorenihr Recht; wenn sie nur «halbs Zeit dienen», durften sie als Unterstützung einhalbes Recht beanspruchen. Besassen sie keinen festen Wohnsitz, gingen siejeglichen Nutzungsrechtes verlustig; diese «sollen als Vaganten gehaltenwerden». Witfrauen mit Kindern ohne Einkommen behielten - in gemeinsamerHaushaltung - ihr Recht: Witwen ohne Kinder und etwas Einkommenverloren ein halbes Recht; ohne Recht verblieben die armen Frauen, die als«Tischgänger» ihren Lebensunterhalt fristeten.In Schüpfheim wurde ein Recht auf zwei Häupter auf eines reduziert und einLandrecht auf eine einzige Jucharte eingeschränkt. Gegen diesen einschneidendenLandverlust erhob sich die ärmere Schicht der Hochwaldgenossen, und17 Stalder, Fragmente I, 245.18 Schnyder, Geschichte II, 96; in Schüpfheim standen 1757 72 Hochwaldgenossen auf derWarteliste. StA LU Seh 490; Emmenegger J., Geschichtliches über die Korporation Schüpfheim44.19 Emmenegger a.a.O., 44f.; RP 27. April 1791, 68; RP 21. März 1792, 247f.20 StA LU Seh 490, 19. Mai 1775; RP 3. Juli 1775, 223v.156

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