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Luzerner Historische Veröffentlichungen - edoc

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sehen. Der Landshorner, der Landstrommler, der Landpfeifer und der Landesbotewaren alte Landesdienste, die bei den öffentlichen Anlässen in den Landesfarbenassistierten.Die wichtigste Verpflichtung der Geschworenen bestand in der Ausübung derGerichtsbarkeit. Diese hielten «so alle Jahre einigemale ordentlich, auf Begehrenauch ausserordentlich» Gericht. Der Appellationsweg bei Prozesssachenüber 100 Gl führte über die beiden Landvögte (den neuen und alten)an den täglichen Rat und endete bei den Hundert. Rechtshandel wegen Grundund Boden, Ehre und gutem Namen waren (nach Schnyder) stets mit derAppellation verbunden. - Die 40 besorgten neben dem Gericht die Organisationder an Strassen, Wuhren usw. notwendigen Frondienste, das Bevormundungswesenund die Finanzgeschäfte. Wichtig war ihre Beteiligung beiden Schätzungen und Würdigungen von Gütern bei Gülterrichtungen.Organisatorisch zerfiel das Land in das obere (oder Escholzmatter-) Amt, indas mittlere (Schüpfer-) und untere (Entlebucher-) Amt. Die verwaltungsmässigenFunktionen lagen bei den Geschworenen, dem Weibel und demSchreiber.Die Burgerschaft wurde unterschieden nach den vollberechtigten Landleuten,den Beisassen, die lediglich die Niederlassungsfreiheit in einem der drei Ämterbesassen, den Hintersassen mit beschränkter Freizügigkeit in einem Amt, indem sie sich eingekauft hatten und den Gästen, die, meist als Lehensleute, lediglichgeduldet waren.Diese einfachen, überblickbaren politischen Verhältnisse, die starke Autonomiedes Landes in gerichtlichen und die Organisationsbefugnisse in den internen,wirtschaftlichen Bereichen, könnten leicht dazu führen, den Freiheitsgrad derEntlebucher, der sich von dem der anderen Vogteien, die stärker an Luzern gebundenwaren, abhob, als dem Land in jeder Hinsicht förderlich zu interpretieren.Es wird sich zeigen, dass die rechtlich und sozial unterschiedlicheStellung einzelner Bevölkerungsgruppen beim Prozess der Entscheidungsgewaltüber wirtschaftliche Entwicklungsmöglichkeiten eine grosse Rollespielte. Besonders bei der Nutzungsberechtigung im Gemeingut kam es regelmassigzu harten Auseinandersetzungen. Das Problem der Neueinbürgerungenwird die Machtposition der führenden, oberen Angehörigen der alteingesessenenLandgeschlechter unterstreichen.Das Land Entlebuch - der Diözese Konstanz und dem Kapitel Sursee zugehörig- zählte bis zur Abtrennung der Pfarrei Flühli von Schupf heim (1782)7 Pfarrgemeinden 10 :- Entlebuch- Schupf heim10 Nach: Schnyder, Geschichte II, 177ff.; zur Funktion des Kirchenrichters und die niedereGerichtsbarkeit im Entlebuch, die Gerichtsorganisation vgl. Bitzi, Landrecht, BHK 21 (1948)88 ff.

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