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2. Zwischenbericht - Werkstatt Pflegestützpunkte

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Vorgehen bei der Errichtung<br />

In Bayern befinden sich folgende Ansätze in der Umsetzung: Zum einen wird eine kassenartenübergreifende<br />

zentrale telefonische Anlaufstelle, der „Pflegeservice Bayern“, als eine Erst -<br />

anlaufstelle etabliert, zum anderen sollen <strong>Pflegestützpunkte</strong> eingerichtet werden. Der „Pflegeservice<br />

Bayern“ hat zum 1. Juli 2009 seinen Betrieb aufgenommen und ist unter der kostenlosen<br />

Telefonnummer 0 800/7 72 11 11 zu erreichen. Die nähere Ausgestaltung des Angebotes und des<br />

Anforderungsprofils an die Beratung, die Organisation und die Finanzierung obliegt ausschließlich<br />

der Arbeitsgemeinschaft der Kranken- und Pflegekassenverbände in Bayern.<br />

Über den Standort der örtlichen <strong>Pflegestützpunkte</strong> entscheiden seine Träger. Es wird angestrebt,<br />

in jedem Regierungsbezirk <strong>Pflegestützpunkte</strong> sowohl in ländlich strukturierten Regionen als<br />

auch in städtischen Ballungsräumen zu errichten. <strong>Pflegestützpunkte</strong> sollen zunächst in den Landkreisen<br />

und kreisfreien Städten eingerichtet werden, wo sich die Kommunen an der Errichtung<br />

beteiligen. Der Pflegestützpunkt kann z. B. bei einer kreisangehörigen Gemeinde, einer kreisfreien<br />

Stadt, einem Landkreis, dem Bezirk oder einer Krankenkasse/Pflegekasse angesiedelt sein. Es ist<br />

auch nicht auszuschließen, den Pflegestützpunkt bei einem Leistungserbringer zu errichten,<br />

wenn es sich um einen zugelassenen Vertragspartner der Pflegekassen handelt, eine räumliche,<br />

wirtschaftliche und organisatorische Trennung zwischen Leistungserbringer und Pflegestützpunkt<br />

gewährleistet ist und die Leistungserbringerverbände der konkurrierenden Anbieter ihr Einverständnis<br />

erteilen.<br />

Personelle Ausstattung und Aufgaben<br />

Präsenzzeit und Personaleinsatz sollen auf lokaler Ebene geklärt werden. Das Personal wird von<br />

den Trägern in den Pflegestützpunkt entsendet und unterliegt uneingeschränkt dem Direktionsrecht<br />

des entsendenden Trägers. Wenn die telefonische Erstberatung durch den „Pflegeservice Bayern“<br />

nicht ausreicht oder eine persönliche Beratung erforderlich ist oder gewünscht wird, sollen<br />

Ratsuchende an den zuständigen Pflegeberater oder den örtlichen Pflegestützpunkt vermittelt<br />

werden. Ratsuchende können sich auch direkt an diese beiden letztgenannten Einrichtungen wenden.<br />

Im Bedarfsfalle muss die Pflegeberatung von den Pflegekassen auch aufsuchend in der<br />

häuslichen Umgebung der Ratsuchenden durchgeführt werden.<br />

Trägerschaft<br />

Träger der lokalen <strong>Pflegestützpunkte</strong> sollen die Kranken- und Pflegekassen und die nach Landesrecht<br />

zu bestimmenden Stellen der Altenhilfe und der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII sein.<br />

In Bayern sind dies die Landkreise und kreisfreien Städte als Träger der örtlichen Altenhilfe und<br />

Träger der Hilfe zur Pflege hinsichtlich ambulanter Leistungen und die Bezirke als Träger der Hilfe<br />

zur Pflege hinsichtlich stationärer und teilstationärer Leistungen. In den Regionen, in denen<br />

örtliche <strong>Pflegestützpunkte</strong> entstehen, sollen die bestehenden Angehörigenfachstellen und die geplanten<br />

Koordinierungsstellen für Ehrenamt und Selbsthilfe (KES) in die <strong>Pflegestützpunkte</strong> integriert<br />

werden.<br />

18 Die Situation in den Ländern

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