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2. Zwischenbericht - Werkstatt Pflegestützpunkte

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7.5 Beispiel einer Datenschutzvereinbarung<br />

Mit dem Thema Datenschutz bei der Arbeit von <strong>Pflegestützpunkte</strong>n befasst sich im Pflegeversicherungsgesetz<br />

§ 92 c Abs. 7. Darin heißt es: „ Im Pflegestützpunkt tätige Personen sowie sonstige<br />

mit der Wahrnehmung von Aufgaben nach Absatz 1 befasste Stellen, insbesondere<br />

1. nach Landesrecht für die wohnortnahe Betreuung im Rahmen der örtlichen Altenhilfe und für<br />

die Gewährung der Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch zu bestimmende Stellen,<br />

<strong>2.</strong> Unternehmen der privaten Kranken- und Pflegeversicherung,<br />

3. Pflegeeinrichtungen und Einzelpersonen nach § 77,<br />

4. Mitglieder von Selbsthilfegruppen, ehrenamtliche und sonstige zum bürgerschaftlichen Engagement<br />

bereite Personen und Organisationen sowie<br />

5. Agenturen für Arbeit und Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende dürfen Sozialdaten<br />

nur erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch<br />

erforderlich oder durch Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuches oder Regelungen des Versicherungsvertrags-<br />

oder Versicherungsaufsichtsgesetzes angeordnet oder erlaubt ist.“<br />

Die Konsequenzen dieses Absatzes für die praktische Arbeit der <strong>Pflegestützpunkte</strong> und den dadurch<br />

notwendigen Informationsaustausch wurden regelmäßig bei den <strong>Werkstatt</strong>gesprächen<br />

zwischen den Akteuren der Pilot-<strong>Pflegestützpunkte</strong> diskutiert. Dabei gab es einen Konsens darüber,<br />

dass die notwendige Datenschutzvereinbarung jeweils juristisch abgeklärt werden muss. Dieses<br />

ist jetzt bei einigen Pilot-<strong>Pflegestützpunkte</strong>n, die die Arbeit als regulärer Pflegestützpunkt aufgenommen<br />

haben, geschehen. Natürlich wird das Thema Datenschutz auch im weiteren<br />

Projektverlauf der <strong>Werkstatt</strong> <strong>Pflegestützpunkte</strong> ein wichtiges Thema bleiben.<br />

Im Folgenden wird die Datenschutzvereinbarung des <strong>Pflegestützpunkte</strong>s Erkner als Beispiel gezeigt:<br />

Datenschutzvereinbarung für den Pflegestützpunkt Erkner<br />

§ 1 – Gegenstand der Vereinbarung<br />

(1) Die Träger erheben, verarbeiten und nutzen Sozialdaten i. S.d. § 92 c Abs. 7 SGB XI. Die<br />

Aufgabenerledigung umfasst nach § 7 a SGB XI i. V. m. § 3 der Kooperationsvereinbarung<br />

die Beratung und Auskunft der Hilfesuchenden und ggf. die Erstellung eines Versorgungsplanes.<br />

(2) Die Datenschutzvereinbarung regelt die Maßnahmen zum Schutz des Sozialgeheimnisses<br />

i. S. d. § 35 SGB I bei der Erledigung der unter Abs. 1 genannten Aufgaben. Die Verarbeitung<br />

der personenbezogenen Daten ist nur im Geltungsbereich des Bundesdatenschutzgesetzes<br />

(BDSG) zulässig. Die dem Schutz der Sozialdaten dienenden Maßnahmen sind von<br />

den Trägern zu treffen.<br />

§2 – Rechte und Pflichten der Träger<br />

(1) Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Datenverarbeitung sowie für die Wahrnehmung<br />

der Rechte der betroffenen Hilfesuchenden ist der jeweilige Träger verantwortlich.<br />

92 Instrumente, Praxisbeispiele und Lösungsansätze zum Betrieb von <strong>Pflegestützpunkte</strong>n

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