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2. Zwischenbericht - Werkstatt Pflegestützpunkte

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Aus Sicht des Kuratorium Deutsche Altershilfe ist das Vorhandensein einer dichten Beratungsinfrastruktur<br />

jedoch vor allem als Chance zu sehen, die trotz einer Verzögerung des Implementierungsprozesses<br />

dazu führt, dass den Rat- und Hilfesuchenden eine Vielzahl von gebündelten Beratungsangeboten<br />

zur Verfügung gestellt werden kann. Außerdem können auf diesem Wege zu<br />

vielen Beratungsthemen bereits spezielle Fachberatungskompetenzen miteinbezogen werden.<br />

Auswahl der Standorte<br />

In den meisten Bundesländern werden zunächst „nur“ einer oder wenige <strong>Pflegestützpunkte</strong> pro<br />

Kreis und kreisfreier Stadt implementiert. Dieses Vorgehen bedeutet für einige Pilot-<strong>Pflegestützpunkte</strong>,<br />

wie beispielsweise Gladenbach und Denkendorf, dass sie sich auf Kreisebene vielen<br />

anderen Kommunen gegenübersehen, die ebenfalls <strong>Pflegestützpunkte</strong> errichten möchten und oftmals<br />

auch über geeignete Vorstrukturen verfügen. In dieser Situation hat es sich bewährt, frühzeitig<br />

mit den zuständigen Akteuren auf Kreisebene Kontakt aufzunehmen und sich in die Entwicklung<br />

eines Kreiskonzeptes mit einzubringen. In vielen Kreisen wird mittlerweile als Lösung<br />

dieser Aufgabe ein dezentrales Pflegestützpunktsystem angestrebt. Dieses sieht vor, dass bestimmte<br />

Aufgaben für mehrere <strong>Pflegestützpunkte</strong> zentral durchgeführt werden und dass darüber<br />

hinaus Außenstellen eingerichtet werden, die als erste Anlaufstellen für die Rat- und Hilfesuchenden<br />

zur Verfügung stehen (siehe dazu auch die Selbstdarstellung des Pilot-<strong>Pflegestützpunkte</strong>s<br />

Mönchengladbach in Anhang 8.2)<br />

Abstimmung der Kassen bezüglich des gemeinsamen und einheitlichen Vorgehens<br />

bei der Pflegeberatung nach § 7 a SGB XI<br />

Das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz sieht eindeutig vor, dass auch die Pflegeberatung in den<br />

Räumlichkeiten der <strong>Pflegestützpunkte</strong> angeboten werden muss. Ebenso ist eine Konzeption über<br />

die Einbindung der Pflegeberatung eine obligatorische Voraussetzung für den Erhalt der Anschubfinanzierung<br />

in Höhe von max. 50.000 Euro pro Pflegestützpunkt gemäß § 92 c SGB XI. Die<br />

Kranken- und Pflegekassen haben den Auftrag, ein gemeinsames und einheitliches Vorgehen abzustimmen,<br />

wie sie die Pflegeberatung für alle Leistungsempfänger der Pflegekassen sicherstellen<br />

können.<br />

Bei den Bemühungen der Pilot-<strong>Pflegestützpunkte</strong> einen Stützpunktvertrag abzuschließen, hat sich<br />

gezeigt, dass die frühzeitige Einbeziehung der Pflegeberatung als eine Leistung im Pflegestützpunkt<br />

sich sehr positiv auf die Erarbeitung einer Konzeption für die Errichtung und den Betrieb<br />

des <strong>Pflegestützpunkte</strong>s ausgewirkt hat. So hat beispielsweise der Pilot-Pflegestützpunkt Ingelheim<br />

in Rheinland-Pfalz schon zu Beginn der Projektphase mit den Kranken- und Pflegekassen ein Vorgehen<br />

abgestimmt, wie in der BEKO-Stelle, die zu einem Pflegestützpunkt weiterentwickelt wird,<br />

die Pflegeberatung angeboten werden kann und wie die anderen Leistungen damit vernetzt werden<br />

können. Dabei hat sich auch als vorteilhaft erwiesen, dass die Kranken- und Pflegekassen in<br />

Rheinland-Pfalz eine kassenübergreifende Pflegeberatung anbieten, was bedeutet, dass Pflegeberatung<br />

durch feste Mitarbeiter durchgeführt und diese bei Bedarf allen Rat- und Hilfesuchenden<br />

unabhängig von der Kassenzugehörigkeit angeboten wird. Für Ingelheim hatte dies letztlich<br />

zur Folge, dass in dem Pflegestützpunkt ein Mitarbeitender der Kassen und ein weiterer aus der<br />

früheren BEKO-Stelle gemeinsam die Pflegeberatung anbieten.<br />

Vom Pilot-Pflegestützpunkt zum regulären Pflegestützpunkt 63

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