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2. Zwischenbericht - Werkstatt Pflegestützpunkte

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Finanzierung<br />

Die für den Betrieb des <strong>Pflegestützpunkte</strong>s erforderlichen Aufwendungen werden von den Trägern<br />

der <strong>Pflegestützpunkte</strong> jeweils zur Hälfte getragen. Die Personal- und Sachkosten für die Pflegeberatung<br />

nach § 7 a SGB XI bleiben hiervon unberührt. Die Kosten der Qualifizierungsmaßnahmen<br />

können grundsätzlich aus den Mitteln der Anschubfinanzierung nach § 92 c Abs. 5<br />

Satz 1 SGB XI finanziert werden.<br />

Evaluation und Qualitätssicherung<br />

Die Begleitung des Auf- und Ausbaus, des laufenden Betriebs und der Sicherung der Qualität und<br />

Transparenz der Arbeit der <strong>Pflegestützpunkte</strong> erfolgt in jedem Landkreis und in jeder kreisfreien<br />

Stadt durch die eingerichtete Kooperationsgemeinschaft (s. o.). Es ist vorgesehen, eine Evaluation<br />

durchzuführen.<br />

3.12 Saarland<br />

Im Saarland soll mindestens ein Pflegestützpunkt pro Landkreis implementiert werden. Eine Allgemeinverfügung<br />

ist am 14. August 2008, ein Landesrahmenvertrag am 19. Dezember 2008 in<br />

Kraft getreten. Sieben der vorerst geplanten acht <strong>Pflegestützpunkte</strong> arbeiten bereits.<br />

Vorgehen bei der Errichtung<br />

In jedem Landkreis bzw. im Regionalverband Saarbrücken wird zumindest ein Pflegestützpunkt<br />

eingerichtet. Die Träger der <strong>Pflegestützpunkte</strong> bilden auf Kreis- bzw. Regionalverbandsebene jeweils<br />

eine Kooperationsgemeinschaft im Sinne einer BGB-Gesellschaft. Diese besteht aus jeweils<br />

zwei Vertretern des Kreises bzw. Regionalverbandes und der Kranken- und Pflegekassen und<br />

einem Vertreter des Landes. Die Pflege- und Krankenkassen bestimmen, welche Kassenart für<br />

einen Pflegestützpunkt jeweils federführend ist. Die verantwortliche Führung des <strong>Pflegestützpunkte</strong>s<br />

obliegt einem zu bildenden Kooperationsausschuss und einer Geschäftsführung. Die<br />

Landkreise bzw. der Regionalverband und die federführende Kasse übernehmen im zweijährigen<br />

Wechsel den Vorsitz im Kooperationsausschuss. Die laufende Geschäftsführung obliegt dem jeweils<br />

nicht vorsitzenden Vertragspartner. Zu den Aufgaben des Kooperationsausschuss gehörten u. a.<br />

die Festlegung einer Geschäftsführung des laufenden Stützpunkt-Betriebes, der Zusammenarbeit<br />

der Fachkräfte dort, der gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung und der administrativen<br />

Führung des Stützpunktes,<br />

die Festsetzung des Personal-, Kosten- und Finanzierungsplanes und<br />

die Festlegung von konzeptionellen Grundsätzen.<br />

Die Geschäftsführung des jeweiligen <strong>Pflegestützpunkte</strong>s ist an Beschlüsse des Kooperationsausschusses<br />

gebunden und verantwortlich für deren Umsetzung sowie die Sicherstellung des laufenden<br />

Betriebes des <strong>Pflegestützpunkte</strong>s. Dazu gehört auch die Führung der Mitarbeiterinnen und<br />

Mitarbeiter, soweit sich ihre Tätigkeit auf die Umsetzung dieses Vertrages bezieht. Die Geschäftsführung<br />

hat im Kooperationsausschuss regelmäßig über ihre Arbeit zu berichten.<br />

30 Die Situation in den Ländern

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