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2. Zwischenbericht - Werkstatt Pflegestützpunkte

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durch die jeweilige kommunale Gebietskörperschaft. Die endgültige Fassung soll grundsätzlich innerhalb<br />

von zwölf Wochen abgeschlossen sein. Im Falle eines Vertragsabschlusses zeigen die Landesverbände<br />

dem Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit den<br />

Abschluss der regionalen Vereinbarung an. Jenes erklärt innerhalb von 14 Tagen gegenüber den<br />

Vereinbarungspartnern schriftlich, ob der Einrichtung des <strong>Pflegestützpunkte</strong>s stattgegeben oder<br />

widersprochen wird.<br />

Personelle Ausstattung und Aufgaben<br />

Als Mindestpersonalausstattung sind zwei Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter vorgesehen, deren<br />

Qualifikation sich grundsätzlich an den Kriterien der Pflegeberatung orientiert und die mindestens<br />

jeweils 50 Prozent einer Vollzeitkraft einbringen. Die <strong>Pflegestützpunkte</strong> werden durch kommunale<br />

Mitarbeitende besetzt und sollen Öffnungszeiten einschließlich telefonischer Erreichbarkeit<br />

von mindestens 30 Wochenstunden an fünf Werktagen je Woche vorhalten. Darüber hinaus soll<br />

grundsätzlich die Öffnung an einem Wochentag bis 18.00 Uhr sichergestellt werden.<br />

Grundsätzlich ist eine dauerhafte Abstellung von Personal der Kranken- und Pflegekassen an die<br />

<strong>Pflegestützpunkte</strong> nicht vorgesehen. Die Pflegekassen führen auf Initiative des <strong>Pflegestützpunkte</strong>s<br />

Pflegeberatungen im Sinne des § 7 a SGB XI durch. Diese können auch im Pflegestützpunkt<br />

erfolgen.<br />

Die Landesverbände der Kranken- und Pflegekassen stellen die gesamten Angebotsstrukturen (SGB<br />

V und SGB XI) einer kommunalen Gebietskörperschaft zusammen und übermitteln diese der betreffenden<br />

Kommune bzw. dem Pflegestützpunkt. Außerdem werden dem Pflegestützpunkt die<br />

speziellen Kontaktdaten und Ansprechpartner der jeweiligen Kassenart für die entsprechende<br />

Kommune/Region mitgeteilt. Diese Daten sollen regelmäßig aktualisiert werden. In den <strong>Pflegestützpunkte</strong>n<br />

werden keine Leistungsentscheidungen zu Lasten einer Pflegekasse oder Krankenkasse<br />

getroffen.<br />

Die <strong>Pflegestützpunkte</strong> erstellen eine Angebotskarte aller pflegerischen und sozialen Hilfs- und Unterstützungsangebote<br />

und aktualisieren diese regelmäßig.<br />

Trägerschaft<br />

Die <strong>Pflegestützpunkte</strong> werden gemeinsam von den Landesverbänden der Kranken- und Pflegekassen<br />

sowie den Ersatzkassen und der jeweiligen kommunalen Gebietskörperschaft betrieben.<br />

Finanzierung<br />

Die Landesverbände der Kranken- und Pflegekassen stellen zur Mitfinanzierung der <strong>Pflegestützpunkte</strong><br />

einen Betrag von maximal <strong>2.</strong>124.000 Euro jährlich zur Verfügung. Die Aufteilung unter den<br />

Landesverbänden erfolgt nach der Statistik KM6/Versicherte. Verteilt werden diese Mittel nach<br />

folgendem Schlüssel:<br />

26 Die Situation in den Ländern

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