Kooperatives Prozessmanagement Schleswig ... - IT Planungsrat
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Sanktionen sollen unerwünschtes Verhalten verhindern, gewünschtes Verhalten<br />
soll durch Subventionierung und Genehmigung gefördert werden, und durch<br />
Auflagen oder die Androhung von Sanktionen soll dem Verhalten eine<br />
gewünschte Richtung gegeben werden.<br />
• Zielhomogenität oder -hetereogenität zwischen Auftraggeber („Gesellschaft“) und<br />
Auftragnehmer („Individuum“): Der Auftraggeber bei öffentlichen Leistungen ist<br />
die „Gesellschaft“, Leistungsempfänger sind Individuen oder Personengruppen.<br />
Öffentliche Dienstleistungen haben nicht immer einen Mehrwert für den<br />
inidividuellen Leistungsempfänger, sondern erfolgen oft im Dienst der<br />
Gesellschaft. Dieses kann zu Zielkonflikten zwischen den Kunden der Verwaltung<br />
und den Verantwortlichen für das Verwaltungshandeln führen.<br />
• Reichweite des Leistungsergebnisses: Das Spannungsverhältnis zwischen<br />
gesellschaftlichem Auftrag und Individuum betrifft auch die öffentlichen<br />
Leistungsergebnisse und damit auch Entscheidungen, die von unterschiedlichen<br />
Dimensionen geprägt sein können, wie z.B. zeitliche Bindung,<br />
Einzelfallentscheidungen, allgemeingültige Regelungen oder auch eine mögliche<br />
Reversibilität von Entscheidungen.<br />
• Art und Grad der rechtlichen Regulierung: Die Art und der Grad der rechtlichen<br />
Regulierung unterscheidet sich. Verwaltungsergebnisse können aufgrund<br />
umfangreicher rechtlichen Regelungen als vollständig determiniert angesehen<br />
werden, andere Verwaltungsergebnisse ergeben sich aufgrund der Nutzung von<br />
Ermessungsspielräumen und für andere Sachverhalte wiederum ist allein die<br />
Form der Entscheidungsfindung, z.B. beim Planfeststellungsverfahren, rechtlich<br />
vorgeschrieben.<br />
• Art und Grad der Formalisierung: Es bestehen umfangreiche Verfahrens- und<br />
Dokumentationsvorgaben, die neben dem Verfahrensweg auch die Aktenführung<br />
und Archivierung regeln.<br />
Bei der Umsetzung der Prozessorientierung wären diese Besonderheiten der<br />
öffentlichen Leistungserbringung zu berücksichtigen. Grundsätzlich würde die<br />
Prozessorientierung des neuen Ordnungsrahmens für die öffentliche Verwaltung