Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten ... - Asecos GmbH
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<strong>Technische</strong> <strong>Regeln</strong> <strong>für</strong> <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong> TRbF 20 – Läger Ausgabe April 2001<br />
(BArbBl. 4/2001 S. 60-105; 2/2002 S. 91; 6/2002 S. 62)<br />
(3) Tanks mit Schaugläsern müssen den Anforderungen der Nummer 9.5.3.1 Absatz 2 auch<br />
nach dem Einbau der Schaugläser entsprechen; auf die Normen DIN 7079, 7080 und 7081<br />
bzw. gleichwertige andere Normen wird hingewiesen.<br />
9.5.3.9 Zusätzliche Anforderungen <strong>für</strong> <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong> der Gefahrklassen AI,<br />
AII und B<br />
(1) Entspannungseinrichtungen zur Ableitung von Dämpfen <strong>brennbare</strong>r <strong>Flüssigkeiten</strong> der<br />
Gefahrklassen AI, AII und B müssen mit einer Flammendurchschlagsicherung gemäß<br />
Nummer 9.2 ausgerüstet sein.<br />
(2) Sicherheitseinrichtungen (Unterdruckventile) an Anlagen zur Lagerung <strong>brennbare</strong>r<br />
<strong>Flüssigkeiten</strong> der Gefahrklassen AI, AII und B müssen flammendurchschlagsicher sein (z.B.<br />
Deflagrationsendsicherung gemäß Nummer 9.2).<br />
9.6 Heizeinrichtungen<br />
9.6.1 Allgemeines<br />
(1) Heizeinrichtungen müssen so betrieben werden, dass von ihnen keine gefährlichen<br />
Betriebszustände ausgehen können. Dazu ist eine Temperaturregelung und eine<br />
Temperaturbegrenzung erforderlich.<br />
(2) Die Einhaltung der Anforderungen der Nummern 9.6.2 und 9.6.3 ist vor der ersten<br />
Inbetriebnahme zu dokumentieren.<br />
(3) Werden Lagerbehälter, die nach Nummer 9.6.2 und 9.6.3 in die Zone 0 eingestuft<br />
werden, inertisiert, wird bezüglich der Zonenreduzierung und der Anforderungen an Geräte<br />
und Schutzsysteme auf Nummer 8.2.4 verwiesen.<br />
(4) Wegen der sicherheitstechnisch erforderlichen Maßnahmen <strong>für</strong> die Restentleerung eines<br />
Lagerbehälters wird auf Nummer 15.6 Absatz 3 verwiesen.<br />
(5) Für Tanks zur Lagerung von Heizöl S mit Flammpunkten über 100 °C siehe Anhang G.<br />
9.6.2 Ständig getauchte Heizeinrichtungen<br />
(1) Die Mündung der betriebsmäßigen Entnahmeleitung des Lagerbehälters muss so über<br />
der Heizung angeordnet sein, dass die Heizung auch beim tiefsten Flüssigkeitsstand von<br />
der Flüssigkeit ausreichend (mind. 50 mm) bedeckt bleibt. Die Forderung ist bei einer<br />
betriebsmäßig tiefer angeordneten Entnahmeleitung erfüllt, wenn der tiefste<br />
Flüssigkeitsstand nach Satz 1 niveaugeregelt gewährleistet ist.<br />
(2) Bei der Lagerung <strong>brennbare</strong>r <strong>Flüssigkeiten</strong> aller Gefahrklassen darf die<br />
Oberflächentemperatur der Heizung weder<br />
101<br />
• 80 % der Zündtemperatur des Lagergutes noch<br />
• die Temperatur, die zur Bildung gefährlicher Mengen explosionsfähiger Atmosphäre<br />
infolge Zersetzung (z.B. Crackung) des Lagergutes führen kann,<br />
überschreiten.