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Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten ... - Asecos GmbH

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<strong>Technische</strong> <strong>Regeln</strong> <strong>für</strong> <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong> TRbF 20 – Läger Ausgabe April 2001<br />

(BArbBl. 4/2001 S. 60-105; 2/2002 S. 91; 6/2002 S. 62)<br />

Anforderungen an Tanks zur Lagerung von Heizöl S mit Flammpunkt<br />

über 100 °C<br />

1 Allgemeines<br />

137<br />

Anhang G<br />

Auch in Tanks zur Lagerung von Heizöl S und vergleichbaren schwer-flüssigen Produkten,<br />

wie z.B. Verschnittbitumen, mit Flammpunkten über 100 °C sind Brand- und<br />

Explosionsschutzmaßnahmen erforderlich. Art und Umfang der<br />

Explosionsschutzmaßnahmen richten sieh nach dem Abstand der Lagertemperatur vom<br />

Flammpunkt (Flp.) der gelagerten Flüssigkeit. Maßgebend ist dabei die Temperatur (t) an<br />

der Flüssigkeitsoberfläche.<br />

2 Ausrüstung der Tanks<br />

2.1 Tanks mit Lagertemperaturen über dem um 20 °C verminderten Flammpunkt (t ><br />

Flp. -20)<br />

(1) Im Innern der Tanks dürfen nur Betriebsmittel der Gerätegruppe II, Gerätekategorie 1 mit<br />

Kennzeichnung "G" verwendet werden. Dies gilt nicht <strong>für</strong> Dampfheizungen, bei denen<br />

aufgrund ihres Betriebsdruckes eine Temperatur von 200 °C nicht überschritten werden<br />

kann (siehe hierzu auch Nummer 9.6 dieser TRbF).<br />

(2) Die Öffnungen der Tanks müssen mit Flammendurchschlagsicherungen ausgerüstet<br />

sein.<br />

2.2 Tanks mit Lagertemperaturen unter dem um 20 °C verminderten Flammpunkt (t <<br />

Flp. -20)<br />

(1) Es dürfen Betriebsmittel der Gerätegruppe II, Gerätekategorie 3 mit Kennzeichnung "G"<br />

verwendet werden.<br />

(2) Heizungen müssen den nachstehenden Bedingungen entsprechen:<br />

1. Die Mündung der betriebsmäßigen Entnahmeleitung des Tanks muss so über der Heizung<br />

angeordnet sein, dass die Heizung auch beim tiefsten Flüssigkeitsstand von der<br />

Flüssigkeit ausreichend (mindestens 50 mm) bedeckt bleibt. Die Forderung ist bei<br />

einer betriebsmäßig tiefer angeordneten Entnahmeleitung erfüllt, wenn der tiefste<br />

Flüssigkeitsstand nach Satz 1 niveaugeregelt gewährleistet wird.<br />

2. Die Oberflächentemperatur der Heizung oder die Heizleistung muss so begrenzt<br />

sein, dass die Temperatur der Flüssigkeitsoberfläche an keiner Stelle eine<br />

Temperatur überschreitet, die 20 °C unterhalb des Flammpunktes der gelagerten<br />

Flüssigkeit liegt.<br />

3. Die Oberflächentemperatur der Heizung darf 200 °C nicht überschreiten.<br />

4. Auf die Überdeckung der Heizung mit Flüssigkeit nach Nummer 1 dieses Anhangs<br />

kann verzichtet werden, wenn die Temperatur des Heizmediums regeltechnisch auf<br />

max. 80 °C begrenzt ist und im Falle einer Störung Alarm ausgelöst wird.<br />

(3) Die Öffnungen der Tanks brauchen nicht mit Flammendurchschlagsicherungen<br />

ausgerüstet zu werden.

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