Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten ... - Asecos GmbH
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<strong>Technische</strong> <strong>Regeln</strong> <strong>für</strong> <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong> TRbF 20 – Läger Ausgabe April 2001<br />
(BArbBl. 4/2001 S. 60-105; 2/2002 S. 91; 6/2002 S. 62)<br />
14 Gebote, Verbote und Kennzeichnung<br />
14.1 Allgemeines<br />
Die Abfassung der Gebots- und Verbotshinweise sowie die Kennzeichnung und die Art ihrer<br />
Bekanntgabe sind den betrieblichen Verhältnissen anzupassen. Sie können z.B. zentral am<br />
Eingang eines überwachten Bereiches oder Werkes erfolgen.<br />
14.2 Gebote, Verbote und Beschilderung<br />
(1) Lagerräume dürfen dem allgemeinen Verkehr nicht zugänglich sein. Das Betreten der<br />
Räume durch Unbefugte ist zu verbieten. Auf das Verbot muss durch eine deutlich sichtbare<br />
und gut lesbare Aufschrift hingewiesen sein.<br />
(2) Die Läger dürfen dem öffentlichen Verkehr nicht zugänglich sein. Das Betreten der Läger<br />
durch Unbefugte ist zu verbieten. Auf das Verbot muss durch eine deutlich sichtbare und gut<br />
lesbare Aufschrift hingewiesen sein.<br />
(3) Auf die Kennzeichnung von Schwimmdecken nach Nummer 15.7.3 Absatz 1, die nur mit<br />
ausdrücklicher Einwilligung des Betreibers betreten werden dürfen, wird hingewiesen.<br />
(4) In Lägern im Freien und in Lagerräumen darf nicht geraucht werden. Auf das Verbot<br />
muss durch eine deutlich sichtbare und gut lesbare Aufschrift hingewiesen werden.<br />
(5) Auf die Kennzeichnung von oberirdischen Behältern <strong>für</strong> Altöl der Gefahrklasse AI nach<br />
Anhang F Nummer 3 Absatz 7 mit dem Hinweis "Rauchen verboten" wird hingewiesen.<br />
14.3 Kennzeichnung<br />
(1) Geräte, Komponenten und Schutzsysteme müssen gemäß Nummer 8.8.1 mit den nach<br />
der Richtlinie 94/9/EG vorgesehenen Kennzeichen versehen sein. Auf Nummer 8.8.1 wird<br />
verwiesen.<br />
(2) An der Anschlussstelle eines mittels Gaspendelverfahrens zu befüllenden Behälters<br />
muss durch eine deutlich sichtbare und gut lesbare Aufschrift darauf hingewiesen sein, dass<br />
die Befüllung nur unter Anwendung dieses Verfahrens erfolgen darf.<br />
(3) Auf die Kennzeichnung des zulässigen Füllstandes von Tanks nach Nummer 9.3.2.3<br />
Absatz 4, die ohne Grenzwertgeber befüllt Werden dürfen, wird hingewiesen<br />
(4) Tanks zur Lagerung <strong>brennbare</strong>r <strong>Flüssigkeiten</strong> der Gefahrklassen AI, AII oder B müssen<br />
mit einer Kennzeichnung nach Anhang B Nummer 6 versehen sein.<br />
(5) Tanks mit innerem Überdruck zur Lagerung <strong>brennbare</strong>r <strong>Flüssigkeiten</strong> der Gefahrklassen<br />
AI, AII oder B müssen zusätzlich zu Absatz 2 mit einer Kennzeichnung nach Anhang B<br />
Nummer 9.4 versehen sein.<br />
(6) Tanks zur Lagerung <strong>brennbare</strong>r <strong>Flüssigkeiten</strong> der Gefahrklasse AIII müssen mit einer<br />
Kennzeichnung nach Anhang D Nummer 7 versehen sein.<br />
(7) Tanks mit innerem Überdrück zur Lagerung <strong>brennbare</strong>r <strong>Flüssigkeiten</strong> der Gefahrklasse<br />
AIII müssen mit einer Kennzeichnung nach Anhang D Nummer 9.4 versehen sein.<br />
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