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Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten ... - Asecos GmbH

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<strong>Technische</strong> <strong>Regeln</strong> <strong>für</strong> <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong> TRbF 20 – Läger Ausgabe April 2001<br />

(BArbBl. 4/2001 S. 60-105; 2/2002 S. 91; 6/2002 S. 62)<br />

9.4.2.2 Füll- und Entleerungseinrichtungen an Tanks zur Lagerung <strong>brennbare</strong>r<br />

<strong>Flüssigkeiten</strong> der Gefahrklassen AI, AII und B<br />

(1) Die Gefahr einer Zündung durch mechanische Funken beim Befestigen oder Lösen von<br />

Leitungen muss ausgeschlossen sein. Satz 1 gilt auch <strong>für</strong> Tankabteile von unterteilten<br />

Tanks, die der Lagerung <strong>brennbare</strong>r <strong>Flüssigkeiten</strong> der Gefahrklasse AIII dienen, wenn<br />

<strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong> dieser Gefahrklasse zusammen mit solchen der Gefahrklassen AI,<br />

AII oder B in demselben Tank gelagen werden. Die Gefahr einer Zündung durch<br />

mechanische Funken kann durch Wahl geeigneter Werkstoffe, z.B. Messing <strong>für</strong><br />

Verschraubungen und Kupplungsstücke, vermieden werden.<br />

(2) Bei der Lagerung <strong>brennbare</strong>r <strong>Flüssigkeiten</strong> der Gefahrklassen AI, AII und B müssen die<br />

Fülleinrichtungen so ausgeführt sein, dass gefährliche elektrostatische Aufladung nicht<br />

entstehen kann. Bei der Abschätzung einer möglichen elektrostatischen Aufladung ist die<br />

Leitfähigkeit der Flüssigkeit zu berücksichtigen. Ein Versprühen <strong>brennbare</strong>r Flüssigkeit muss<br />

ausgeschlossen sein. Dies ist z. B. erfüllt, wenn sich die Auslauföffnungen der Füllrohre<br />

möglichst nahe über dem Tankboden befinden. Füllrohre müssen einen der<br />

Strömungsgeschwindigkeit der <strong>brennbare</strong>n Flüssigkeit angepassten Durchmesser haben;<br />

auf TRbF 131 Teil 1 Nummer 6.2 wird verwiesen. Belüftungsbohrungen in Füllrohren in<br />

Tanks zum Schutz gegen Leerhebern sind hinsichtlich elektrostatischer Aufladungen<br />

unkritisch.<br />

(3) Die berufsgenossenschaftliche Regel <strong>für</strong> die Vermeidung von Zündgefahren infolge<br />

elektrostatischer Aufladungen BGR 132 ist zu beachten.<br />

(4) Tanks mit einem Rauminhalt bis 1000 L, die explosionsdruckstoßfest sind und am Ort<br />

ihrer Lagerung als Sammelbehälter diskontinuierlich mit kleinen Mengen befüllt werden,<br />

brauchen abweichend von Nummer 9.4.2.1 Absatz 1 nicht mit einem Anschluss <strong>für</strong><br />

festverlegte Rohrleitungen oder abnehmbare Leitungen versehen zu sein. Die Füllöffnung<br />

muss nach jedem Füllvorgang selbsttätig schließen.<br />

9.4.3 Einsteige- und Besichtigungsöffnungen<br />

(1) Ein Einsteigen in den oder eine Besichtigung des Tanks muss betrieblich möglich sein.<br />

(2) Dies ist z.B. erfüllt, wenn oberirdische Tanks mit einem Rauminhalt von mehr als 2 m 3<br />

und unterirdische Tanks mit einer Einsteigeöffnung ausgerüstet sind, deren Nennweite<br />

mindestens 600 mm beträgt. Bei Einsteigeöffnungen mit einer Stutzenhöhe von nicht mehr<br />

als 250 mm reicht eine Nennweite der Einsteigeöffnung von mindestens 500 mm aus. Auf<br />

Nummer 4.1.1 Absatz 5 wird verwiesen.<br />

(3) Absatz 1 ist bei Tanks ohne Einsteigeöffnung z.B. erfüllt, wenn sie mit<br />

Besichtigungsöffnungen ausgerüstet sind, deren lichte Weite mindestens 120 mm beträgt.<br />

Bei Mantellängen bis etwa 2 m kann im allgemeinen eine Besichtigungsöffnung als<br />

ausreichend angesehen werden.<br />

9.4.4 Verbindungsteile zwischen Tanks<br />

(1) Einrichtungen, die mehrere Tanks miteinander verbinden, müssen so ausgeführt sein,<br />

dass durch die Bewegung eines Tanks andere Tanks nicht gefährdet werden können.<br />

(2) Die Verlegung von Laufstegen oder Rohren muss so ausgeführt sein, dass eine starre<br />

Verbindung zu Tanks nicht besteht. Dies kann z.B. durch die Schaffung von<br />

Gleitmöglichkeiten oder Rohrschleifen erreicht werden.<br />

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