Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten ... - Asecos GmbH
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<strong>Technische</strong> <strong>Regeln</strong> <strong>für</strong> <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong> TRbF 20 – Läger Ausgabe April 2001<br />
(BArbBl. 4/2001 S. 60-105; 2/2002 S. 91; 6/2002 S. 62)<br />
9.4.2.2 Füll- und Entleerungseinrichtungen an Tanks zur Lagerung <strong>brennbare</strong>r<br />
<strong>Flüssigkeiten</strong> der Gefahrklassen AI, AII und B<br />
(1) Die Gefahr einer Zündung durch mechanische Funken beim Befestigen oder Lösen von<br />
Leitungen muss ausgeschlossen sein. Satz 1 gilt auch <strong>für</strong> Tankabteile von unterteilten<br />
Tanks, die der Lagerung <strong>brennbare</strong>r <strong>Flüssigkeiten</strong> der Gefahrklasse AIII dienen, wenn<br />
<strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong> dieser Gefahrklasse zusammen mit solchen der Gefahrklassen AI,<br />
AII oder B in demselben Tank gelagen werden. Die Gefahr einer Zündung durch<br />
mechanische Funken kann durch Wahl geeigneter Werkstoffe, z.B. Messing <strong>für</strong><br />
Verschraubungen und Kupplungsstücke, vermieden werden.<br />
(2) Bei der Lagerung <strong>brennbare</strong>r <strong>Flüssigkeiten</strong> der Gefahrklassen AI, AII und B müssen die<br />
Fülleinrichtungen so ausgeführt sein, dass gefährliche elektrostatische Aufladung nicht<br />
entstehen kann. Bei der Abschätzung einer möglichen elektrostatischen Aufladung ist die<br />
Leitfähigkeit der Flüssigkeit zu berücksichtigen. Ein Versprühen <strong>brennbare</strong>r Flüssigkeit muss<br />
ausgeschlossen sein. Dies ist z. B. erfüllt, wenn sich die Auslauföffnungen der Füllrohre<br />
möglichst nahe über dem Tankboden befinden. Füllrohre müssen einen der<br />
Strömungsgeschwindigkeit der <strong>brennbare</strong>n Flüssigkeit angepassten Durchmesser haben;<br />
auf TRbF 131 Teil 1 Nummer 6.2 wird verwiesen. Belüftungsbohrungen in Füllrohren in<br />
Tanks zum Schutz gegen Leerhebern sind hinsichtlich elektrostatischer Aufladungen<br />
unkritisch.<br />
(3) Die berufsgenossenschaftliche Regel <strong>für</strong> die Vermeidung von Zündgefahren infolge<br />
elektrostatischer Aufladungen BGR 132 ist zu beachten.<br />
(4) Tanks mit einem Rauminhalt bis 1000 L, die explosionsdruckstoßfest sind und am Ort<br />
ihrer Lagerung als Sammelbehälter diskontinuierlich mit kleinen Mengen befüllt werden,<br />
brauchen abweichend von Nummer 9.4.2.1 Absatz 1 nicht mit einem Anschluss <strong>für</strong><br />
festverlegte Rohrleitungen oder abnehmbare Leitungen versehen zu sein. Die Füllöffnung<br />
muss nach jedem Füllvorgang selbsttätig schließen.<br />
9.4.3 Einsteige- und Besichtigungsöffnungen<br />
(1) Ein Einsteigen in den oder eine Besichtigung des Tanks muss betrieblich möglich sein.<br />
(2) Dies ist z.B. erfüllt, wenn oberirdische Tanks mit einem Rauminhalt von mehr als 2 m 3<br />
und unterirdische Tanks mit einer Einsteigeöffnung ausgerüstet sind, deren Nennweite<br />
mindestens 600 mm beträgt. Bei Einsteigeöffnungen mit einer Stutzenhöhe von nicht mehr<br />
als 250 mm reicht eine Nennweite der Einsteigeöffnung von mindestens 500 mm aus. Auf<br />
Nummer 4.1.1 Absatz 5 wird verwiesen.<br />
(3) Absatz 1 ist bei Tanks ohne Einsteigeöffnung z.B. erfüllt, wenn sie mit<br />
Besichtigungsöffnungen ausgerüstet sind, deren lichte Weite mindestens 120 mm beträgt.<br />
Bei Mantellängen bis etwa 2 m kann im allgemeinen eine Besichtigungsöffnung als<br />
ausreichend angesehen werden.<br />
9.4.4 Verbindungsteile zwischen Tanks<br />
(1) Einrichtungen, die mehrere Tanks miteinander verbinden, müssen so ausgeführt sein,<br />
dass durch die Bewegung eines Tanks andere Tanks nicht gefährdet werden können.<br />
(2) Die Verlegung von Laufstegen oder Rohren muss so ausgeführt sein, dass eine starre<br />
Verbindung zu Tanks nicht besteht. Dies kann z.B. durch die Schaffung von<br />
Gleitmöglichkeiten oder Rohrschleifen erreicht werden.<br />
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