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Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten ... - Asecos GmbH

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<strong>Technische</strong> <strong>Regeln</strong> <strong>für</strong> <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong> TRbF 20 – Läger Ausgabe April 2001<br />

(BArbBl. 4/2001 S. 60-105; 2/2002 S. 91; 6/2002 S. 62)<br />

9.2.3 Flammendurchschlag bei Deflagrationen und/oder Detonationen<br />

(1) Öffnungen von Tanks und von Anlagen oder Mündungen von Rohrleitungen, aus denen<br />

Dampf/Luft-Gemische betriebsmäßig nicht austreten, in die aber explosionsfähige<br />

Atmosphäre einströmen kann, z.B. an Unterdruckventilen von Lüftungseinrichtungen an<br />

Tanks, müssen mit einer Deflagrationssicherung versehen sein, die den<br />

Flammendurchschlag in den Tank, die Anlage oder die Rohrleitung bei einer Explosion in<br />

der Umgebung dieser Armatur verhindert (Deflagrationsendsicherungen).<br />

(2) Öffnungen von explosionsdruckfesten oder explosionsdruckstoßfesten Tanks oder<br />

Anlagen, in denen eine Explosion im Inneren auftreten kann, zu nicht explosionsdruckfesten<br />

oder nicht explosionsdruckstoßfesten Anlagenteilen müssen zur Verhinderung einer<br />

Explosionsausbreitung mit Deflagrationsvolumensicherungen ausgerüstet werden.<br />

(3) Zur Absicherung von nicht explosionsdruckfesten oder nicht explosionsdruckstoßfesten<br />

Tanks oder Anlagen mit kurzen Rohrleitungen zwischen möglicher Zündquelle und der<br />

Flammendurchschlagsicherung sind Deflagrationsrohrsicherungen oder<br />

Detonationsrohrsicherungen einzusetzen.<br />

(4) Zur Absicherung von nicht explosionsdruckfesten oder nicht explosionsdruckstoßfesten<br />

Tanks oder Anlagen mit längeren Rohrleitungen, die betriebsmäßig nicht ständig mit<br />

<strong>brennbare</strong>n <strong>Flüssigkeiten</strong> gefüllt sind, müssen zwischen möglicher Zündquelle und der<br />

Flammendurchschlagsicherung Detonationssicherungen eingesetzt werden.<br />

(5) Detonationssicherungen sind z.B. erforderlich<br />

1. am Anschluss der Gaspendelleitung an den Tank,<br />

2. an Füll- und Entleerungsleitungen, die betriebsmäßig nicht ständig mit <strong>brennbare</strong>n<br />

<strong>Flüssigkeiten</strong> gefüllt sind und explosionsfähige Gemische enthalten können; dies gilt<br />

auch <strong>für</strong> Füll- und Entleerungsleitungen, die von oben in den Tank eingeführt sind<br />

und bis auf die Tanksohle reichen,<br />

3. im Zuge von Rohrleitungen, wenn die vorhandenen Rohrleitungslängen zwischen<br />

dem möglichen Ort der Zündquelle und der Flammendurchschlagsicherung die <strong>für</strong><br />

Deflagrationssicherungen zulässigen maximalen Rohrlängen überschreiten<br />

4. Öffnungen, an denen zum Befüllen und Entleeren eines Tanks oder zur<br />

Gaspendelung bestimmte lösbare Rohr- und Schlauchverbindung angeschlossen<br />

werden, sofern die Längen der Rohr- und Schlauchverbindungen die <strong>für</strong><br />

Deflagrationssicherungen zulässigen maximalen Rohrlängen überschreiten.<br />

(6) Absatz 5 ist z.B. erfüllt, wenn nach DIN EN 12874 auf stabile Detonationen geprüfte<br />

Detonationssicherungen verwendet werden.<br />

9.2.4 Flammendurchschlag bei Dauerbrand<br />

(1) Ins Freie mündende Öffnungen von Tanks und Anlagen, aus denen nicht nur kurzzeitig<br />

Dampf/Luft-Gemische ausströmen können, müssen mit einer Einrichtung versehen sein, die<br />

dem Abbrand ausströmender explosionsfähiger Gemische <strong>für</strong> alle Einsatzbedingungen ohne<br />

Flammendurchschlag standhält (Dauerbrandsicherungen) sowie den an<br />

Deflagrationsendsicherungen gestellten Anforderungen nach Nummer 9.2.3 Absatz 1<br />

genügt.<br />

(2) Dauerbrandsicherungen sind z.B. erforderlich an Entlüftungseinrichtungen und an allen<br />

sonstigen Öffnungen, die den Dampfraum des Tanks bestimmungsgemäß mit der Außenluft<br />

verbinden oder an Notentlüftungen von Gaspendelsystemen und Anlagen, aus denen im<br />

Einsatzfall längerfristig explosionsfähige Gemische austreten.<br />

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