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Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten ... - Asecos GmbH

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<strong>Technische</strong> <strong>Regeln</strong> <strong>für</strong> <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong> TRbF 20 – Läger Ausgabe April 2001<br />

(BArbBl. 4/2001 S. 60-105; 2/2002 S. 91; 6/2002 S. 62)<br />

9.1.3 Gaspendeln<br />

(1) Bei Befüllung von Tanks unter Anwendung des Gaspendelverfahrens darf die Entlüftung<br />

nur über die Gaspendelleitung erfolgen. Entlüftungsleitungen von Tanks in das Freie,<br />

ausgenommen sicherheitstechnisch erforderliche Öffnungen, müssen während des<br />

Gaspendelns geschlossen sein. Beispielhaft ist diese Anforderung bei Tanks als erfüllt<br />

anzusehen, wenn die Lüftungsleitung mit einem Über/Unterdruckventil oder einer<br />

geeigneten Drossel versehen ist.<br />

(2) Anschlussstutzen <strong>für</strong> Gaspendelleitungen sind fest verschlossen zu halten und nur zur<br />

Anbringung der Gaspendelleitung zu öffnen.<br />

(3) Bei der Anwendung des Gaspendelverfahrens müssen die Gaspendelleitungen und ihre<br />

Anschlüsse so bemessen sein, dass unzulässige Über- und Unterdrücke in den Tanks nicht<br />

auftreten können.<br />

(4) Die Anforderungen nach Absatz 3 sind beispielhaft als erfüllt anzusehen, wenn bei<br />

Tanks, die mit einem Volumenstrom von höchstens 1200 L/min aus Transportbehältern<br />

befüllt werden, die Nennweite des Gaspendelanschlusses 50 mm und die lichte Weite der<br />

Gaspendelleitung<br />

• bei Tanks mit einem Prüfüberdruck von mindestens 2 bar mindestens 40 mm und<br />

• bei Tanks mit einem Prüfüberdruck von weniger als 2 bar und mehr als 0,3 bar<br />

mindestens 50 mm<br />

betragen.<br />

(5) Sind die höchstmöglichen Über- und Unterdrücke nicht mit genügender Sicherheit<br />

bestimmbar, sind die Gaspendeleinrichtungen zur Einhaltung der zulässigen Drücke mit<br />

einer Sicherheitseinrichtung gegen Drucküber- bzw. Druckunterschreitung auszurüsten.<br />

(6) Für die Ausrüstung von Gaspendelleitungen mit Flammendurchschlagsicherungen gilt<br />

Nummer 9.2.<br />

9.1.4 Rückgewinnung und Abluftreinigung<br />

Wegen der Absicherung von Rückgewinnungs- oder Abluftreinigungsanlagen gegen einen<br />

Flammenrückschlag wird auf Nummer 9.2.8 verwiesen.<br />

9.2 Flammendurchschlagsicherungen<br />

9.2.1 Begriffe<br />

(1) Flammendurchschlagsicherungen sind Einrichtungen, die an der Öffnung eines<br />

Anlagenteils oder in der verbindenden Rohrleitung eines Systems von Anlagen eingebaut<br />

sind und deren vorgesehene Funktion es ist, den Durchfluss zu ermöglichen, aber den<br />

Flammendurchschlag zu verhindern.<br />

(2) Flammensperre ist der Teil einer Flammendurchschlagsicherung, dessen Hauptaufgabe<br />

die Verhinderung eines Flammendurchschlags ist.<br />

(3) Je nach den Erfordernissen, die sich aus der gewählten Einbauart und den<br />

Betriebsverhältnissen ergeben, sind Deflagrations- oder Detonationssicherungen zu<br />

verwenden. Abhängig von der Betriebsweise kann die Qualifikation <strong>für</strong> stabilisiertes Brennen<br />

(Kurzzeitbrand, Dauerbrand) erforderlich sein.<br />

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