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Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten ... - Asecos GmbH

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<strong>Technische</strong> <strong>Regeln</strong> <strong>für</strong> <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong> TRbF 20 – Läger Ausgabe April 2001<br />

(BArbBl. 4/2001 S. 60-105; 2/2002 S. 91; 6/2002 S. 62)<br />

(2) Transportbehälter müssen mit Belüftungs- und Entlüftungseinrichtungen ausgerüstet<br />

sein. Nummer 9.1.2 dieser TRbF gilt sinngemäß. Diese Einrichtung muss den Anschluss<br />

einer Lüftungsleitung ermöglichen.<br />

(3) Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks und IBCs, die am Ort der Lagerung befüllt werden,<br />

müssen mit einem Flüssigkeitsstandanzeiger, z.B. einer Peilvorrichtung, ausgerüstet sein<br />

(vgl. Nummer 9.3.1 der TRbF 20).<br />

(4) Tankcontainer, ortbewegliche Tanks und IBCs, die über angeschlossene Rohrleitungen<br />

befüllt werden, müssen mit einer Überfüllsicherung ausgerüstet sein (vgl. Nummer 9.3.2 der<br />

TRbF 20).<br />

(5) Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks und IBCs, die am Ort der Lagerung befüllt werden,<br />

müssen mit einer Fülleinrichtung ausgerüstet sein (vgl. Nummer 9.4.2 der TRbF 20).<br />

Abweichend von Satz 1 dürfen Tankcontainer mit einem Rauminhalt bis 1000 L über die<br />

Füllöffnung befüllt werden. Dabei muss die Füllöffnung nach jedem Einfüllvorgang selbsttätig<br />

schließen. Die hierzu erforderliche Einrichtung muss ständig mit dem Tankcontainer<br />

verbunden sein.<br />

(6) Transportbehälter, die am Ort der Lagerung entleert werden, müssen mit einer<br />

Entleerungseinrichtung ausgerüstet sein (vgl. Nummer 9.3.1 der TRbF 20). Abweichend von<br />

Satz 1 dürfen Transportbehälter mit einem Rauminhalt bis 1000 L über die Füllöffnung<br />

oberhalb des Flüssigkeitsspiegels entleert werden. Dabei darf die Füllöffnung nur <strong>für</strong> die Zeit<br />

der Entnahme offen sein.<br />

(7) Die Ausrüstungsteile nach Absatz 2 bis 6 müssen flammendurchschlagsicher ausgeführt<br />

sein, wenn die Transportbehälter nicht nachweislich explosionsdruckstoßfest sind. Nummer<br />

9.2.2 Absatz 6 der TRbF 20 gilt sinngemäß. Satz 1 gilt nicht <strong>für</strong> Füll- und<br />

Entleerungseinrichtungen nach Absatz 5 und 6, wenn aus den am Transportbehälter<br />

angeschlossenen Leitungen ein Hineinschlagen von Flammen in den Transportbehälter<br />

auszuschließen ist.<br />

4. Explosionsgefährdete Bereiche bei der aktiven Lagerung von <strong>brennbare</strong>n<br />

<strong>Flüssigkeiten</strong> der Gefahrklasse AI, AII oder B in Transportbehältern<br />

(1) Das Innere von Transportbehältern ist Zone 0.<br />

(2) Das Innere geschlossener Räume an Transportbehältern, z.B. Armaturenschränke, ist<br />

Zone 1.<br />

(3) Um Transportbehälter, die am Ort der Lagerung befüllt oder entleert werden, sind<br />

explosionsgefährdete Bereiche festzulegen. TRbF 30 Nummer 5.3, 5.4 und 5.5 gelten<br />

sinngemäß.<br />

(4) Wegen der explosionsgefährdeten Bereiche bei der Lagerung wird auf TRbF 20 Nummer<br />

8 verwiesen.<br />

5. Anforderungen an den Ort der Lagerung<br />

(1) Orte, an denen <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong> in Transportbehältern aktiv gelagert werden,<br />

müssen den Anforderungen der TRbF 20 genügen.<br />

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