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Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten ... - Asecos GmbH

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<strong>Technische</strong> <strong>Regeln</strong> <strong>für</strong> <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong> TRbF 20 – Läger Ausgabe April 2001<br />

(BArbBl. 4/2001 S. 60-105; 2/2002 S. 91; 6/2002 S. 62)<br />

Bild 14 Explosionsgefährdete Bereiche an Festdachtanks nach Nummer 8.4.2.1 Abs. 6<br />

Bild 15 Explosionsgefährdete Bereiche an Festdachtanks nach Nummer 8.4.2.3 Absatz 2<br />

8.4.3 Anzeige- und erlaubnisbedürftige Lagerung in ortsbeweglichen Behältern im<br />

Freien<br />

8.4.3.1 Aktive Lagerung<br />

Bei der aktiven Lagerung <strong>brennbare</strong>r <strong>Flüssigkeiten</strong> der Gefahrklassen AI, AII oder B in<br />

ortsbeweglichen Behältern gelten die Nummern 8.4.2.1 bis 8.4.2.3 entsprechend.<br />

8.4.3.2 Passive Lagerung<br />

(1) Bei der passiven Lagerung <strong>brennbare</strong>r <strong>Flüssigkeiten</strong> der Gefahrklassen AI, AII oder B in<br />

gefahrgutrechtlich zulässigen ortsbeweglichen Behältern sind die Auffangräume und<br />

dazugehörigen Ableitflächen bis zu einer Höhe von 0,2 m über deren Oberkante hinaus<br />

Zone 2.<br />

(2) Außerhalb eines Auffangraumes ist der Bereich bis zu einer Höhe von 0,2 m über<br />

Erdgleiche bis zu einem Abstand von 2 m vom Auffangraum Zone 2.<br />

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