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Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten ... - Asecos GmbH

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<strong>Technische</strong> <strong>Regeln</strong> <strong>für</strong> <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong> TRbF 20 – Läger Ausgabe April 2001<br />

(BArbBl. 4/2001 S. 60-105; 2/2002 S. 91; 6/2002 S. 62)<br />

4.3.3.2 Unterteilung<br />

(1) Aus Gründen der Brandbekämpfung ist es zweckmäßig, Auffangräume so weit wie<br />

möglich zu unterteilen. Um Mauerdurchbrüche <strong>für</strong> Rohrleitungen zu vermeiden, genügt <strong>für</strong><br />

die Zwischenwälle oder -wände eine Höhe, die es gestattet, frei verlegte Rohrleitungen<br />

darüber hinweg zu führen.<br />

(2) Ist ein Auffangraum <strong>für</strong> <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong> der Gefahrklassen AI, AII und B durch<br />

Zwischenwälle oder -wände unterteilt, so müssen diese um mindestens 1/4 niedriger sein<br />

als die Außenwälle oder -wände.<br />

(3) Übergänge müssen aus nicht<strong>brennbare</strong>n Baustoffen, z.B. gemäß DIN 4102, bestehen.<br />

4.3.3.3 Entfernung von Wasser<br />

(1) Die Auffangräume müssen mit Einrichtungen zur Entfernung von Wasser versehen sein.<br />

Diese Einrichtungen müssen absperr- oder abschaltbar sein. Die Einrichtungen müssen<br />

auch im Brandfall funktionsfähig sein. Abläufe sind grundsätzlich nicht zulässig.<br />

(2) Die Einrichtungen gemäß Absatz 1 dürfen nur bei der Entfernung von Wasser<br />

durchgängig sein.<br />

(3) Verunreinigtes Wasser ist entsprechend den wasserrechtlichen Vorschriften zu<br />

behandeln.<br />

4.3.3.4 Einrichtungen im Auffangraum<br />

Innerhalb von Auffangräumen dürfen außer den Behältern nur dem Betrieb des Lagers<br />

dienende Rohrleitungen, Armaturen und Pumpen, nicht aber z.B. Abfüllschuppen,<br />

Wiegehäuser, Druckgasbehälter und oberirdische Druckbehälter <strong>für</strong> Gase vorhanden sein.<br />

4.3.3.5 Belüftung<br />

(1) Auffangräume <strong>für</strong> <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong> der Gefahrklassen AI, AII oder B müssen<br />

nach oben hin offen (keine Verdämmung, ausreichende Belüftung) sein. Im Freien ist in der<br />

Regel die natürliche Lüftung ausreichend.<br />

(2) Bei einem Abstand der Wand eines Ringmantels vom Tankmantel von weniger als 2,5 m<br />

oder starker Einhausung kann <strong>für</strong> <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong> der Gefahrklassen AI, AII oder B<br />

zwangsweise Belüftung oder Leckageerkennung mit Folgemaßnahmen erforderlich sein.<br />

4.4 Anforderungen an Regal-Lagereinrichtungen<br />

Für Anforderungen an Regal-Lagereinrichtungen siehe Anhang H.<br />

4.5 Stillsetzen von Fördereinrichtungen<br />

Einrichtungen zur Förderung <strong>brennbare</strong>r <strong>Flüssigkeiten</strong> müssen im Gefahrenfall von einem<br />

Ort stillgesetzt werden können, der schnell und ungehindert erreichbar ist.<br />

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