Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten ... - Asecos GmbH
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<strong>Technische</strong> <strong>Regeln</strong> <strong>für</strong> <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong> TRbF 20 – Läger Ausgabe April 2001<br />
(BArbBl. 4/2001 S. 60-105; 2/2002 S. 91; 6/2002 S. 62)<br />
(2) Tanks, die gemäß Nummer 9.1.2.1 Absatz 6 über eine gemeinsame Lüftungsleitung be-<br />
oder entlüftet werden, müssen jeweils durch eine geeignete Flammendurchschlagsicherung<br />
am Tank abgesichert sein, sofern sie nicht explosiondruck- oder explosionsdruckstoßfest<br />
gebaut sind. Auf Nummer 9.2.4 wird verwiesen.<br />
(3) Zwischen dem möglichen Ort einer Zündquelle und einer Deflagrationsrohrsicherung<br />
dürfen keine flammenbeschleunigend wirkenden Einbauten wie Blenden, plötzliche<br />
Querschnittsverengungen oder -erweiterungen o. ä. vorhanden sein, es sei denn, die<br />
Einbauten sind Bestandteil der EG-Baumusterprüfbescheinigung 23 .. Diese Einschränkung<br />
gilt nicht <strong>für</strong> Absperreinrichtungen mit gleichem Querschnitt wie die Rohrleitungen, wenn sie<br />
betriebsmäßig offengehalten werden.<br />
9.2.6.2 Dauerbrandsicherungen<br />
(1) Dauerbrandsicherungen sind Endsicherungen, die in der Regel nur mit einem<br />
Befestigungsanschluss versehen sind. Diese Sicherungen sollen unmittelbar am Tank<br />
installiert werden; sie dürfen aber auch mit kurzen Rohrleitungen errichtet werden. Für<br />
oberirdische Tanks mit Bauhöhe h 4 m entspricht eine 4 m über Erdgleiche endende<br />
Entlüftungsleitung noch der Forderung nach einer kurzen Rohrleitung.<br />
(2) An Dauerbrandsicherungen dürfen außer der Verbindung mit dem Tank keine weiteren<br />
Rohrleitungen angeschlossen sein.<br />
(3) Dauerbrandsicherungen an Notentlüftungsleitungen von Anlagen und<br />
Gaspendelsystemen oder an von Tanks weggeführten Entlüftungsleitungen müssen so<br />
angeordnet sein, dass bei einem Abbrand die Flamme keine Auswirkung auf die Rohrleitung<br />
hat. Die Dauerbrandsicherung am Ende der Lüftungsleitung ersetzt nicht die an den Tanks<br />
oder Anlagenteilen nach Nummer 9.2.3 Absatz 5 erforderlichen Detonationssicherungen.<br />
(4) Parallelanordnungen von Dauerbrandsicherungen sind zulässig. Die<br />
Dauerbrandsicherungen sind so anzuordnen, dass sie sich im Brandfall nicht gegenseitig<br />
durch Wärmeeinwirkung beeinflussen. Dies ist beispielhaft erfüllt, wenn die<br />
Mindestabstände der Dauerbrandsicherungen voneinander von Achse zu Achse mindestens<br />
fünfmal größer als der Durchmesser der Flammensperre und die Einbau-ebenen auf<br />
gleicher Höhe sind.<br />
(5) Dauerbrandsicherungen müssen im Falle des Abbrandes so eingebaut sein, dass die<br />
Dampf/Luft-Gemische senkrecht nach oben abgeführt werden.<br />
(6) Die Freistrahlabführung darf bei einem Abbrand nicht beeinträchtigt sein.<br />
9.2.7 Absicherung im Zuge von Gaspendel- oder -sammelleitungen<br />
(1) Tanks sind, sofern sie nicht explosionsdruckstoßfest oder nicht explosionsdruckfest<br />
gebaut sind, gegen das Hineinschlagen von Flammen aus der Gaspendel- bzw. -<br />
sammelleitung zu sichern. Dies ist z.B. erfüllt, wenn der Tank mit einer<br />
Detonationssicherung ausgerüstet ist. Die Detonationssicherung braucht nicht der<br />
Anforderung des kurzzeitigen Brennens gemäß Nummer 9.2.5 genügen. Für inertisierte<br />
Tanks wird auf Nummer 8.2.4 verwiesen.<br />
(2) Notentlüftungsöffnungen von Gaspendel- oder -sammelleitungen müssen gegen<br />
Dauerbrand geschützt ausgeführt werden (vgl. Nummer 9.2.4 und Bild 15).<br />
(3) Bezüglich der Absicherung von Dämpfespeichern wird auf das VdTÜV-Merkblatt 954<br />
verwiesen 24 .<br />
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