Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten ... - Asecos GmbH
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<strong>Technische</strong> <strong>Regeln</strong> <strong>für</strong> <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong> TRbF 20 – Läger Ausgabe April 2001<br />
(BArbBl. 4/2001 S. 60-105; 2/2002 S. 91; 6/2002 S. 62)<br />
(3) Wegen der Lüftungseinrichtungen von inertisierten Tanks wird auf Nummer 8.2.4<br />
verwiesen.<br />
(4) Wegen der Lüftungseinrichtungen von Tanks mit Gaspendelung wird auf Nummer 9.1.3<br />
verwiesen.<br />
(5) Wegen der Lüftungseinrichtungen von Tanks mit innerem Überdruck wird auf Nummer<br />
9.5.3 verwiesen.<br />
(6) Mehrere Tanks dürfen nur dann über eine gemeinsame Leitung belüftet und entlüftet<br />
werden, wenn sie nur solche <strong>brennbare</strong>n <strong>Flüssigkeiten</strong> enthalten, die keine gefährlichen<br />
Vermischungen (z.B. durch Flammpunkterniedrigung) miteinander eingehen können, und<br />
die Lagereinrichtungen <strong>für</strong> die höchste Gefahrklasse der gelagerten <strong>brennbare</strong>n<br />
<strong>Flüssigkeiten</strong> geeignet sind. Tanks zur Lagerung von Heizöl EL dürfen abweichend von Satz<br />
1 nicht an eine gemeinsame Lüftungsleitung mit Tanks zur Lagerung <strong>brennbare</strong>r<br />
<strong>Flüssigkeiten</strong> anderer Gefahrklassen angeschlossen sein.<br />
9.1.2.2 Betriebliche Anforderungen<br />
(1) Lüftungseinrichtungen müssen bei den zu erwartenden Beanspruchungen ausreichend<br />
fest, formbeständig und gegen Dämpfe des Lagergutes beständig bleiben. Sie müssen<br />
ferner im erforderlichen Maße alterungsbeständig und gegen Flammeneinwirkung<br />
ausreichend widerstandsfähig sein.<br />
(2) Die Anforderungen von Absatz 1 sind bei Lüftungseinrichtungen aus metallischen<br />
Werkstoffen in der Regel erfüllt. Bei Verwendung anderer Werkstoffe ist ihre Eignung<br />
nachzuweisen.<br />
9.1.2.3 Auftretende Volumenströme<br />
(1) Lüftungseinrichtungen müssen so bemessen sein, dass sowohl bei höchstem<br />
Volumenstrom der Pumpen bzw. Füllraten aus Transportbehältern als auch bei<br />
Temperaturschwankungen im Tank kein gefährlicher Unterdruck oder Überdruck entstehen<br />
kann. Beispielhaft ist diese Anforderung als erfüllt anzusehen, wenn bei Standardtanks<br />
(Prüfüberdruck von 2 bar, max. Betriebsdruck 0,5 bar, max. Volumen 100 m 3 ), die aus<br />
Transportbehältern befüllt werden (Volumenstrom max. 1200 L/mm) die lichte Weite der<br />
Lüftungsleitung etwa 50 % der lichten Weite des Füllrohres, mindestens jedoch 40 mm<br />
beträgt. Bei Tanks mit einem Prüfüberdruck von weniger als 2 bar, mindestens jedoch aber<br />
dem 1,3-fachen statischen Druck von Wasser und einem Rauminhalt bis 100 m 3 , die mit<br />
einem Volumenstrom von höchstens 1200 L/min befüllt werden, ist diese Anforderung als<br />
erfüllt anzusehen, wenn die lichte Weite der Lüftungsleitung etwa 50 % der lichten Weite des<br />
Füllrohres, mindestens jedoch 50 mm beträgt.<br />
(2) Für nicht wärmegedämmte oberirdische Flachboden-Tankbauwerke mit festem Dach<br />
ohne inneren Überdruck (z.B. Tanks nach DIN 4119) und vergleichbare Tanks (z.B. Tanks<br />
nach DIN 6618) aus metallischen Werkstoffen sind die Volumenströme a, und e <strong>für</strong> die<br />
Bemessung der Be- und Entlüftungseinrichtungen nach folgenden Beziehungen zu<br />
ermitteln:<br />
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