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Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten ... - Asecos GmbH

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<strong>Technische</strong> <strong>Regeln</strong> <strong>für</strong> <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong> TRbF 20 – Läger Ausgabe April 2001<br />

(BArbBl. 4/2001 S. 60-105; 2/2002 S. 91; 6/2002 S. 62)<br />

(7) Zone 1 kann z.B. sein<br />

1. die nähere Umgebung der Zone 0,<br />

2. die nähere Umgebung von Beschickungsöffnungen,<br />

3. der nähere Bereich um Füll- und Entleerungseinrichtungen,<br />

4. der nähere Bereich um Verbindungen, die betriebsmäßig gelöst werden,<br />

5. der nähere Bereich um Stoffbuchsen, z.B. an Pumpen,<br />

6. die unmittelbare Nähe der Austrittsöffnungen von Entlüftungsleitungen sowie<br />

7. Auffangräume und Domschächte von Tanks.<br />

(8) Zone 2 können z.B. sein<br />

1. Bereiche, welche die Zonen 0 und 1 umgeben,<br />

2. Bereiche um lösbare Verbindungen von Rohrleitungen.<br />

8.1.3 Einteilung von explosionsgefährdeten Bereichen in Zonen<br />

(1) Die Einteilung von Anlagen und Anlagenteilen in Zonen dient als Grundlage <strong>für</strong> die<br />

Beurteilung des Umfangs von Schutzmaßnahmen.<br />

(2) Unter bestimmten Bedingungen dürfen in den in Nummer 8.2 bis 8.7 genannten<br />

Bereichen Zonen abweichend zugeordnet werden, wenn im Explosionsschutzdokument eine<br />

ausreichende Begründung 10 hier<strong>für</strong> erbracht wird.<br />

(3) Explosionsgefährdete Bereiche können z.B. durch<br />

1. besondere konstruktive Maßnahmen,<br />

2. besondere betriebliche Maßnahmen, z.B. technische Lüftung,<br />

3. bauliche Maßnahmen oder Ausnutzung der Geländeverhältnisse, welche die<br />

Ausbreitung <strong>brennbare</strong>r oder explosionsfähiger Dampf/ Luft-Gemische begrenzen,<br />

wie z.B. in Bild 9 dargestellt, eingeschränkt werden.<br />

Bild 9 Einschränkung von explosionsgefährdeten Bereichen nach Nummer 8.1.3<br />

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