Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten ... - Asecos GmbH
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<strong>Technische</strong> <strong>Regeln</strong> <strong>für</strong> <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong> TRbF 20 – Läger Ausgabe April 2001<br />
(BArbBl. 4/2001 S. 60-105; 2/2002 S. 91; 6/2002 S. 62)<br />
Bild 7 Beispiele <strong>für</strong> die Festlegung der Schutzstreifen mehrerer benachbarter Lager nach<br />
Nummer 6.2 und 6.3<br />
6.4 Anforderungen an Schutzstreifen<br />
(1) Die Schutzstreifen nach Nummer 6.3 sind von Stoffen freizuhalten, die ihrer Art oder<br />
Menge nach geeignet sind, zur Entstehung oder Ausbreitung von Bränden zu führen. Nicht<br />
zu den Stoffen nach Satz 1 gehören <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong> aller Gefahrklassen in<br />
Behältern nach Nummer 2.4 einschließlich ihrer Verpackungen und/oder Lager-/<br />
Transporthilfsmittel (z.B. Paletten, Schrumpffolie, Umverpackungen). Auf Nummer 3.1.1<br />
Absatz 7 wird verwiesen.<br />
(2) Auf dem innerhalb eines Auffangraumes gelegenen Teil eines Schutzstreifens sind nur<br />
zum Betrieb des Lagers erforderliche Rohrleitungen, Armaturen und Pumpen zulässig.<br />
(3) Auf dem außerhalb eines Auffangraumes gelegenen Teil eines Schutzstreifens sind zum<br />
Betrieb des Lagers erforderliche Einrichtungen und bauliche Anlagen (z.B. Abfüllschuppen,<br />
Wiegehäuser, Wetterschutzeinrichtungen) zulässig. Die baulichen Anlagen müssen aus<br />
nicht<strong>brennbare</strong>n Baustoffen bestehen. Sie dürfen in Wände oder Wälle des Auffangraumes<br />
einbezogen sein.<br />
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