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Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten ... - Asecos GmbH

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<strong>Technische</strong> <strong>Regeln</strong> <strong>für</strong> <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong> TRbF 20 – Läger Ausgabe April 2001<br />

(BArbBl. 4/2001 S. 60-105; 2/2002 S. 91; 6/2002 S. 62)<br />

10.3 Vermeidung gefährlicher Korrosionen<br />

Für die Erdungsanlagen sind solche Metalle zu verwenden, die gefährliche Korrosionen an<br />

Tanks und Rohrleitungen nicht be<strong>für</strong>chten lassen. Beispielhaft ist diese Forderung als erfüllt<br />

anzusehen, wenn bei Tanks aus Stahl die Erdungsleitungen aus verzinktem oder zur<br />

Erhöhung der Lebensdauer aus zinnverbleitem Bandstahl oder bei oberirdischer Verlegung<br />

auch aus Kupferleitungen (Kupferseil 50 mm 2 , keine Außenisolierungen) hergestellt sind und<br />

beim Anschluss der Erdungsleitung am Tank Elementbildungen vermieden werden.<br />

10.4 Streuströme<br />

(1) Tanks, Rohrleitungen und andere Anlagenteile müssen gegen Zünd- und<br />

Korrosionsgefahren durch Streuströme elektrischer Anlagen gesichert sein. Dabei sind<br />

sowohl die zur Tank- oder Rohrleitungsanlage gehörenden elektrischen Anlagen als auch<br />

fremde elektrische Anlagen, z.B. elektrische Bahnen, zu berücksichtigen.<br />

(2) In den Bereichen, in denen mit Streuströmen elektrischer Anlagen zu rechnen ist, z.B.<br />

bei Gleisanlagen und längeren Rohrleitungen sowie bei Parallelführung von<br />

Hochspannungsfreileitungen, muss vor einem Trennen der Rohrleitung die Trennstelle<br />

metallenleitend überbrückt sein.<br />

(3) Können Rohrleitungen als Sammler von Fremdströmen wirken, sind je nach Lage des<br />

Einzelfalles Isoliermaßnahmen (z.B. Einbau von Isolierstücken) vorzunehmen.<br />

11 Vermeidung gefährlicher elektrostatischer Aufladung<br />

(1) Tanks, Rohrleitungen und andere Anlagenteile müssen gegen elektrostatische<br />

Aufladungen, die zu gefährlichen Entladungsvorgängen führen können, gesichert sein. Das<br />

Befüllen von Behältern muss so vorgenommen werden, dass Gefahren durch<br />

elektrostatische Aufladungen nicht entstehen.<br />

(2) In Zone 0 müssen zündfähige Entladungen auch unter Berücksichtigung selten<br />

auftretender Betriebsstörungen ausgeschlossen sein.<br />

(3) In Zone 1 dürfen zündfähige Entladungen bei sachgemäßem Betrieb der Anlagen,<br />

einschließlich Wartung und Reinigung, und bei Betriebsstörungen, mit denen üblicherweise<br />

gerechnet werden muss, nicht zu erwarten sein.<br />

(4) In Zone 2 sind Maßnahmen in der Regel nur erforderlich, wenn zündfähige Entladungen<br />

ständig auftreten.<br />

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