Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten ... - Asecos GmbH
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<strong>Technische</strong> <strong>Regeln</strong> <strong>für</strong> <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong> TRbF 20 – Läger Ausgabe April 2001<br />
(BArbBl. 4/2001 S. 60-105; 2/2002 S. 91; 6/2002 S. 62)<br />
14.<br />
15.<br />
23<br />
Auswechseln typengleicher elektrischer und nichtelektrischer<br />
Einrichtungen in explosionsgefährdeten<br />
Bereichen<br />
Auswechseln von oberirdisch verlegten Rohrleitungen<br />
oder Leitungsteilen<br />
nein nein<br />
nein nein<br />
16. Wesentliche Erhöhung der Pumpenleistung nein ja<br />
17.<br />
18.<br />
19.<br />
20.<br />
Ausrüstung von Schwimmdachtanks mit einem festen<br />
Dach<br />
Umstellung einer Lüftungseinrichtung auf<br />
Gaspendelung bzw. Gasrückführung<br />
Einbringen von Schwimmkörpern zur Verminderung von<br />
Verdampfungsverlusten<br />
Änderung der Brandschutzeinrichtungen bei Änderung<br />
des Brandschutzkonzepts<br />
ja ja<br />
nein ja<br />
nein ja<br />
ja ja<br />
3.1.4 Zulässige Lagermengen bei der Lagerung <strong>brennbare</strong>r <strong>Flüssigkeiten</strong> der<br />
Gefahrklasse AIII<br />
(1) In Lagerräumen sind die Lagermengen der <strong>brennbare</strong>n <strong>Flüssigkeiten</strong> im Hinblick auf die<br />
Brandbelastung zu begrenzen.<br />
(2) In einem Lagerraum nach Nummer 5.4, der an Aufenthaltsräume im Sinne der<br />
baurechtlichen Vorschriften grenzt, dürfen höchstens 100.000 L gelagert werden.<br />
(3) Werden in einem Lagerraum <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong> der Gefahrklasse AIII zusammen<br />
mit anzeige- oder erlaubnisbedürftigen Mengen <strong>brennbare</strong>r <strong>Flüssigkeiten</strong> der Gefahrklassen<br />
AI, AII oder B gelagert, gilt Nummer 3.1.5.1 Absatz 2 bis 7 entsprechend.<br />
(4) Die in Absatz 3 genannten Lagermengen dürfen überschritten werden, wenn eine der<br />
Größe des Lagers entsprechende Brandbekämpfung sichergestellt ist, z.B. durch eine<br />
behördlich anerkannte Werkfeuerwehr oder durch ortsfeste selbsttätig auslösende<br />
Löschanlagen.<br />
(5) Bei der Lagerung von Heizöl in Räumen dürfen höchstens 25 Tanks zu einem<br />
Tanksystem zusammengeschlossen werden. Dabei dürfen nicht mehr als fünf Tanks in einer<br />
Reihe angeordnet sein. Der Gesamtrauminhalt eines Tanksystems darf 25000 L nicht<br />
überschreiten.<br />
3.1.5 Anforderungen an die anzeige- oder erlaubnisbedürftige Lagerung <strong>brennbare</strong>r<br />
<strong>Flüssigkeiten</strong> der Gefahrklassen AI, AII und B in Lagerräumen über und unter<br />
Erdgleiche<br />
3.1.5.1 Zulässige Lagermengen<br />
(1) In Lagerräumen sind die Lagermengen der <strong>brennbare</strong>n <strong>Flüssigkeiten</strong> im Hinblick auf die<br />
Brandbelastung zu begrenzen.<br />
(2) In einem Lagerraum dürfen ortsfeste Tanks mit einem Gesamtrauminhalt von höchstens<br />
150.000 L <strong>brennbare</strong>r <strong>Flüssigkeiten</strong> aufgestellt sein.<br />
(3) In einem Lagerraum dürfen ortsbewegliche Gefäße oder Tankcontainer mit einem<br />
Gesamtrauminhalt von höchstens 100.000 L aufgestellt sein.