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Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten ... - Asecos GmbH

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<strong>Technische</strong> <strong>Regeln</strong> <strong>für</strong> <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong> TRbF 20 – Läger Ausgabe April 2001<br />

(BArbBl. 4/2001 S. 60-105; 2/2002 S. 91; 6/2002 S. 62)<br />

14.<br />

15.<br />

23<br />

Auswechseln typengleicher elektrischer und nichtelektrischer<br />

Einrichtungen in explosionsgefährdeten<br />

Bereichen<br />

Auswechseln von oberirdisch verlegten Rohrleitungen<br />

oder Leitungsteilen<br />

nein nein<br />

nein nein<br />

16. Wesentliche Erhöhung der Pumpenleistung nein ja<br />

17.<br />

18.<br />

19.<br />

20.<br />

Ausrüstung von Schwimmdachtanks mit einem festen<br />

Dach<br />

Umstellung einer Lüftungseinrichtung auf<br />

Gaspendelung bzw. Gasrückführung<br />

Einbringen von Schwimmkörpern zur Verminderung von<br />

Verdampfungsverlusten<br />

Änderung der Brandschutzeinrichtungen bei Änderung<br />

des Brandschutzkonzepts<br />

ja ja<br />

nein ja<br />

nein ja<br />

ja ja<br />

3.1.4 Zulässige Lagermengen bei der Lagerung <strong>brennbare</strong>r <strong>Flüssigkeiten</strong> der<br />

Gefahrklasse AIII<br />

(1) In Lagerräumen sind die Lagermengen der <strong>brennbare</strong>n <strong>Flüssigkeiten</strong> im Hinblick auf die<br />

Brandbelastung zu begrenzen.<br />

(2) In einem Lagerraum nach Nummer 5.4, der an Aufenthaltsräume im Sinne der<br />

baurechtlichen Vorschriften grenzt, dürfen höchstens 100.000 L gelagert werden.<br />

(3) Werden in einem Lagerraum <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong> der Gefahrklasse AIII zusammen<br />

mit anzeige- oder erlaubnisbedürftigen Mengen <strong>brennbare</strong>r <strong>Flüssigkeiten</strong> der Gefahrklassen<br />

AI, AII oder B gelagert, gilt Nummer 3.1.5.1 Absatz 2 bis 7 entsprechend.<br />

(4) Die in Absatz 3 genannten Lagermengen dürfen überschritten werden, wenn eine der<br />

Größe des Lagers entsprechende Brandbekämpfung sichergestellt ist, z.B. durch eine<br />

behördlich anerkannte Werkfeuerwehr oder durch ortsfeste selbsttätig auslösende<br />

Löschanlagen.<br />

(5) Bei der Lagerung von Heizöl in Räumen dürfen höchstens 25 Tanks zu einem<br />

Tanksystem zusammengeschlossen werden. Dabei dürfen nicht mehr als fünf Tanks in einer<br />

Reihe angeordnet sein. Der Gesamtrauminhalt eines Tanksystems darf 25000 L nicht<br />

überschreiten.<br />

3.1.5 Anforderungen an die anzeige- oder erlaubnisbedürftige Lagerung <strong>brennbare</strong>r<br />

<strong>Flüssigkeiten</strong> der Gefahrklassen AI, AII und B in Lagerräumen über und unter<br />

Erdgleiche<br />

3.1.5.1 Zulässige Lagermengen<br />

(1) In Lagerräumen sind die Lagermengen der <strong>brennbare</strong>n <strong>Flüssigkeiten</strong> im Hinblick auf die<br />

Brandbelastung zu begrenzen.<br />

(2) In einem Lagerraum dürfen ortsfeste Tanks mit einem Gesamtrauminhalt von höchstens<br />

150.000 L <strong>brennbare</strong>r <strong>Flüssigkeiten</strong> aufgestellt sein.<br />

(3) In einem Lagerraum dürfen ortsbewegliche Gefäße oder Tankcontainer mit einem<br />

Gesamtrauminhalt von höchstens 100.000 L aufgestellt sein.

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