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Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten ... - Asecos GmbH

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<strong>Technische</strong> <strong>Regeln</strong> <strong>für</strong> <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong> TRbF 20 – Läger Ausgabe April 2001<br />

(BArbBl. 4/2001 S. 60-105; 2/2002 S. 91; 6/2002 S. 62)<br />

119<br />

8. die Belüftung von Lagerräumen funktionsfähig ist,<br />

9. Behälter, Rohrleitungen und Armaturen dicht sind,<br />

10. die Löschwasserrückhaltung einsatzbereit ist,<br />

11. die vorgeschriebenen Sicherheitseinrichtungen funktionsfähig sind,<br />

12. Lagereinrichtungen (z.B. Regale) unbeschädigt sind,<br />

13. Ausgänge (Fluchtwege) und Angriffswege <strong>für</strong> die Brandbekämpfung freigehalten<br />

werden,<br />

14. in explosionsgefährdeten Bereichen das Verbot des Rauchens und des Umgangs mit<br />

offenem Feuer eingehalten wird,<br />

15. verschüttete <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong> aufgenommen werden,<br />

16. Wasser von den Schwimmdächern entfernt wird,<br />

17. die Befüllung und Entleerung der Tanks vorschriftsmäßig durchgeführt wird, z.B.<br />

o dass Überfüllungen nicht auftreten,<br />

o dass der Befüllvorgang beobachtet wird,<br />

o dass ein ggf. vorgeschriebenes vorhandenes Gaspendelverfahren angewandt<br />

wird,<br />

o dass während der Befüllung der Tanks die Peilöffnungen verschlossen sind,<br />

18. nach Befüllung und Entleerung der Tanks die Anschlüsse und Peilöffnungen<br />

verschlossen sind.<br />

Das Wort "sowie" wird zwei mal gestrichen.<br />

.<br />

Anhang zu<br />

TRbF 20<br />

Die Angabe "Anforderungen an Regal-Lagereinrichtungen zur Lagerung <strong>brennbare</strong>r<br />

<strong>Flüssigkeiten</strong>." wird durch die Angabe "Lagereinrichtungen in Arbeitsräumen<br />

(Sicherheitsschränke), die aktive Lagerung <strong>brennbare</strong>r <strong>Flüssigkeiten</strong> in Transportbehältern,<br />

Sammelbehälter <strong>für</strong> Altöle und sonstige Abfallstoffe (nur innerbetriebliche Befüllung), den<br />

Probebetrieb sowie Prüfrichtlinien." ersetzt<br />

Der Anhang zur TRbF 20 enthält die <strong>für</strong> Läger relevanten Beschaffenheitsanforderungen<br />

aus "TRbF 22, 100, 120, 121, 220, 221, 401, 402, 414, 501, 502, 503,510, 511, 512, 513,<br />

521 und 522, die bis zur Ablösung durch entsprechende europäische Normen fortgelten,<br />

sicherheitstechnische Anforderungen an Löschwasser-Rückhalteeinrichtungen,<br />

Sammelbehälter <strong>für</strong> Altöle zur Benutzung durch jedermann, Tanks zur Lagerung von Heizöl<br />

S mit Flammpunkten über 100 °C, Lagereinrichtungen in Arbeitsräumen<br />

(Sicherheitsschränke), die aktive Lagerung <strong>brennbare</strong>r <strong>Flüssigkeiten</strong> in Transportbehältern,<br />

Sammelbehälter <strong>für</strong> Altöle und sonstige Abfallstoffe (nur innerbetriebliche Befüllung), den<br />

Probebetrieb sowie Prüfrichtlinien.. Die Numerierungen der TRbF wurden jeweils<br />

beibehalten.<br />

Auf § 4 Absatz 2 VbF (Fassung vom 13. Dezember 1996, BGBl. I S. 1937 ff) sowie auf die<br />

Vorbemerkung zur TRbF 20 wird hingewiesen.<br />

Hinweis: § 12 der VbF vom 27.02.1980 ist durch die Änderung der VbF vom 13.12.1996<br />

gestrichen worden. Für den Explosionsschutz relevante Beschaffenheitsanforderungen an<br />

Geräte und Schutzsysteme sind durch die Explosionsschutzverordnung vom 12.12.1996<br />

ersetzt worden.<br />

Tanks, Rohrleitungen, Schutzvorkehrungen und Sicherheitseinrichtungen dürfen nach den<br />

wasserrechtlichen Bestimmungen nur verwendet werden, wenn <strong>für</strong> sie eine wasserrechtliche<br />

Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung nach § 19h Absatz 1 oder 2 WHG erteilt worden<br />

ist oder ein die Eignungsfeststellung/Bauartzulassung ersetzender sonstiger Nachweis nach<br />

§ 19h Absatz 3 WHG geführt wird.

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