30.06.2013 Aufrufe

Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten ... - Asecos GmbH

Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten ... - Asecos GmbH

Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten ... - Asecos GmbH

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Technische</strong> <strong>Regeln</strong> <strong>für</strong> <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong> TRbF 20 – Läger Ausgabe April 2001<br />

(BArbBl. 4/2001 S. 60-105; 2/2002 S. 91; 6/2002 S. 62)<br />

(4) Wegen der Klassifikation der Flammendurchschlagsicherungen wird auf DIN EN 12874<br />

Abschnitt 4 verwiesen.<br />

9.2.2 Notwendigkeit von Flammendurchschlagsicherungen<br />

(1) Öffnungen von Tanks und Anlagenteile, aber auch Rohrleitungen, durch die<br />

explosionsfähige Gemische hindurchtreten oder strömen, müssen so betrieben werden,<br />

dass bei Entzündung der explosionsfähigen Atmosphäre keine Gefährdung Beschäftigter<br />

und Dritter entsteht. Wegen des Auftretens explosionsfähiger Dampf/Luft-Gemische siehe<br />

Nummer 8.1.<br />

(2) Öffnungen von Tanks und Anlagenteile, durch die Flammen in Tanks oder Anlagenteile<br />

hineinschlagen bzw. herausschlagen können, müssen gegen einen Flammendurchschlag<br />

geschützt sein. Dies ist z.B. erfüllt, wenn die Öffnungen mit<br />

Flammendurchschlagsicherungen gemäß DIN EN 12874 ausgerüstet sind, die entsprechend<br />

den Anforderungen, die nach den Betriebsverhältnissen und der gewählten Einbauart zu<br />

stellen sind, ausgewählt werden (vgl. Nummer 9.2.3 bis 9.2.5).<br />

(3) Absatz 2 gilt auch <strong>für</strong> Belüftungs- und Entlüftungseinrichtungen von abgedeckten<br />

Ringräumen zwischen Schwimmdach und Tankmantel von Schwimmdachtanks.<br />

(4) Die Forderung nach flammendurchschlagsicherer Gestaltung (z.B. Ausrüstung mit<br />

Flammendurchschlagsicherungen) gilt nicht <strong>für</strong><br />

85<br />

1. Öffnungen von Tanks, die betriebsmäßig fest verschlossen und so gesichert sind,<br />

dass ein unbeabsichtigtes Lockern ihres Verschlusses ausgeschlossen ist,<br />

2. verschließbare Peilöffnungen,<br />

3. Peilrohre von Schwimmdachtanks,<br />

4. Öffnungen von Schwimmdächern, deren Kappen sich nur beim Aufsetzen des<br />

Daches auf seine Stützen abheben.<br />

(5) Für solche Tanks, in denen auf Grund der Lagerbedingungen eine explosionsfähige<br />

Atmosphäre nicht zu erwarten ist, gilt die Forderung nach Absatz 2 nicht.<br />

(6) Für solche Tanks, die einer Explosion von Dampf/Luft-Gemischen im Innern standhalten,<br />

ohne aufzureißen (explosionsdruckstoßfeste Bauweise), gilt die Forderung nach Absatz 2<br />

nur <strong>für</strong> Öffnungen, die betriebsmäßig zur Atmosphäre geöffnet werden und wenn eine<br />

Gefährdung von Beschäftigten oder Dritten durch herausschlagende Flammen bestehen<br />

kann.<br />

(7) Wegen des Nachweises der Explosionsdruckstoßfestigkeit wird auf Anhang C verwiesen.<br />

(8) Öffnungen von oberirdischen explosionsdruckstoßfesten Tanks mit einem Rauminhalt bis<br />

1000 L, durch die Flammen in den Tank hineinschlagen können, brauchen nicht mit<br />

flammendurchschlagsicheren Armaturen ausgerüstet zu sein.<br />

(9) Öffnungen von Behältern, die gegen Flammendurchschlag nicht gesichert sind, müssen,<br />

solange sie nicht genutzt werden, fest verschlossen und so gesichert sein, dass ein<br />

unbeabsichtigtes Lockern ihres Verschlusses ausgeschlossen ist.<br />

(10) Wegen der Einschränkung von Anforderungen an Flammendurchschlagsicherungen an<br />

Tanks mit Inertisierungsmaßnahmen wird auf Nummer 8.2.4 verwiesen.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!