Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten ... - Asecos GmbH
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<strong>Technische</strong> <strong>Regeln</strong> <strong>für</strong> <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong> TRbF 20 – Läger Ausgabe April 2001<br />
(BArbBl. 4/2001 S. 60-105; 2/2002 S. 91; 6/2002 S. 62)<br />
(4) Wegen der Klassifikation der Flammendurchschlagsicherungen wird auf DIN EN 12874<br />
Abschnitt 4 verwiesen.<br />
9.2.2 Notwendigkeit von Flammendurchschlagsicherungen<br />
(1) Öffnungen von Tanks und Anlagenteile, aber auch Rohrleitungen, durch die<br />
explosionsfähige Gemische hindurchtreten oder strömen, müssen so betrieben werden,<br />
dass bei Entzündung der explosionsfähigen Atmosphäre keine Gefährdung Beschäftigter<br />
und Dritter entsteht. Wegen des Auftretens explosionsfähiger Dampf/Luft-Gemische siehe<br />
Nummer 8.1.<br />
(2) Öffnungen von Tanks und Anlagenteile, durch die Flammen in Tanks oder Anlagenteile<br />
hineinschlagen bzw. herausschlagen können, müssen gegen einen Flammendurchschlag<br />
geschützt sein. Dies ist z.B. erfüllt, wenn die Öffnungen mit<br />
Flammendurchschlagsicherungen gemäß DIN EN 12874 ausgerüstet sind, die entsprechend<br />
den Anforderungen, die nach den Betriebsverhältnissen und der gewählten Einbauart zu<br />
stellen sind, ausgewählt werden (vgl. Nummer 9.2.3 bis 9.2.5).<br />
(3) Absatz 2 gilt auch <strong>für</strong> Belüftungs- und Entlüftungseinrichtungen von abgedeckten<br />
Ringräumen zwischen Schwimmdach und Tankmantel von Schwimmdachtanks.<br />
(4) Die Forderung nach flammendurchschlagsicherer Gestaltung (z.B. Ausrüstung mit<br />
Flammendurchschlagsicherungen) gilt nicht <strong>für</strong><br />
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1. Öffnungen von Tanks, die betriebsmäßig fest verschlossen und so gesichert sind,<br />
dass ein unbeabsichtigtes Lockern ihres Verschlusses ausgeschlossen ist,<br />
2. verschließbare Peilöffnungen,<br />
3. Peilrohre von Schwimmdachtanks,<br />
4. Öffnungen von Schwimmdächern, deren Kappen sich nur beim Aufsetzen des<br />
Daches auf seine Stützen abheben.<br />
(5) Für solche Tanks, in denen auf Grund der Lagerbedingungen eine explosionsfähige<br />
Atmosphäre nicht zu erwarten ist, gilt die Forderung nach Absatz 2 nicht.<br />
(6) Für solche Tanks, die einer Explosion von Dampf/Luft-Gemischen im Innern standhalten,<br />
ohne aufzureißen (explosionsdruckstoßfeste Bauweise), gilt die Forderung nach Absatz 2<br />
nur <strong>für</strong> Öffnungen, die betriebsmäßig zur Atmosphäre geöffnet werden und wenn eine<br />
Gefährdung von Beschäftigten oder Dritten durch herausschlagende Flammen bestehen<br />
kann.<br />
(7) Wegen des Nachweises der Explosionsdruckstoßfestigkeit wird auf Anhang C verwiesen.<br />
(8) Öffnungen von oberirdischen explosionsdruckstoßfesten Tanks mit einem Rauminhalt bis<br />
1000 L, durch die Flammen in den Tank hineinschlagen können, brauchen nicht mit<br />
flammendurchschlagsicheren Armaturen ausgerüstet zu sein.<br />
(9) Öffnungen von Behältern, die gegen Flammendurchschlag nicht gesichert sind, müssen,<br />
solange sie nicht genutzt werden, fest verschlossen und so gesichert sein, dass ein<br />
unbeabsichtigtes Lockern ihres Verschlusses ausgeschlossen ist.<br />
(10) Wegen der Einschränkung von Anforderungen an Flammendurchschlagsicherungen an<br />
Tanks mit Inertisierungsmaßnahmen wird auf Nummer 8.2.4 verwiesen.