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Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten ... - Asecos GmbH

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<strong>Technische</strong> <strong>Regeln</strong> <strong>für</strong> <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong> TRbF 20 – Läger Ausgabe April 2001<br />

(BArbBl. 4/2001 S. 60-105; 2/2002 S. 91; 6/2002 S. 62)<br />

(2) Arbeiten mit Zündgefahren, wie<br />

139<br />

• Schweißarbeiten an den begrenzenden Wänden<br />

• Arbeiten mit Zündquellen neben oder über Öffnungen des Tanks sowie das Rauchen<br />

sind verboten.<br />

(3) Die Arbeiten nach Absatz 2 dürfen jedoch durchgeführt werden, wenn der <strong>für</strong> die<br />

Ausführung der Arbeiten Verantwortliche schriftlich erklärt, dass und ggf. unter welchen<br />

Voraussetzungen die Arbeiten unbedenklich sind und wann die in der Erklärung<br />

angegebenen Voraussetzungen erfüllt sind.<br />

(4) Deshalb hat der Unternehmer (Betreiber der Anlage) nach Nummer 16 dieser TRbF und<br />

TRGS 507 eine zuverlässige, mit den Arbeiten, den dabei auftretenden Gefahren und den<br />

erforderlichen Schutzmaßnahmen vertraute Person als Aufsichtsführenden<br />

(Verantwortlichen) zu beauftragen und diesen erforderlichenfalls durch Bereitstellung von<br />

Sachkundigen und Geräten zu unterstützen.<br />

(5) Der Aufsichtsführende hat insbesondere da<strong>für</strong> zu sorgen, dass<br />

1. mit den Arbeiten erst begonnen wird, wenn die festgelegten Maßnahmen getroffen<br />

sind,<br />

2. die festgelegten Maßnahmen während der Arbeiten eingehalten werden,<br />

3. die Beschäftigten während der Arbeiten die vorgesehenen persönlichen<br />

Schutzausrüstungen benutzen,<br />

4. die Beschäftigten im Notfall ausreichend Fluchtmöglichkeiten haben,<br />

5. Unbefugte von der Arbeitsstelle ferngehalten werden.<br />

5. Bestehende Anlagen<br />

Nummer 3 dieses Anhangs findet auf bestehende Anlagen keine Anwendung.

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