Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten ... - Asecos GmbH
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<strong>Technische</strong> <strong>Regeln</strong> <strong>für</strong> <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong> TRbF 20 – Läger Ausgabe April 2001<br />
(BArbBl. 4/2001 S. 60-105; 2/2002 S. 91; 6/2002 S. 62)<br />
(2) Arbeiten mit Zündgefahren, wie<br />
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• Schweißarbeiten an den begrenzenden Wänden<br />
• Arbeiten mit Zündquellen neben oder über Öffnungen des Tanks sowie das Rauchen<br />
sind verboten.<br />
(3) Die Arbeiten nach Absatz 2 dürfen jedoch durchgeführt werden, wenn der <strong>für</strong> die<br />
Ausführung der Arbeiten Verantwortliche schriftlich erklärt, dass und ggf. unter welchen<br />
Voraussetzungen die Arbeiten unbedenklich sind und wann die in der Erklärung<br />
angegebenen Voraussetzungen erfüllt sind.<br />
(4) Deshalb hat der Unternehmer (Betreiber der Anlage) nach Nummer 16 dieser TRbF und<br />
TRGS 507 eine zuverlässige, mit den Arbeiten, den dabei auftretenden Gefahren und den<br />
erforderlichen Schutzmaßnahmen vertraute Person als Aufsichtsführenden<br />
(Verantwortlichen) zu beauftragen und diesen erforderlichenfalls durch Bereitstellung von<br />
Sachkundigen und Geräten zu unterstützen.<br />
(5) Der Aufsichtsführende hat insbesondere da<strong>für</strong> zu sorgen, dass<br />
1. mit den Arbeiten erst begonnen wird, wenn die festgelegten Maßnahmen getroffen<br />
sind,<br />
2. die festgelegten Maßnahmen während der Arbeiten eingehalten werden,<br />
3. die Beschäftigten während der Arbeiten die vorgesehenen persönlichen<br />
Schutzausrüstungen benutzen,<br />
4. die Beschäftigten im Notfall ausreichend Fluchtmöglichkeiten haben,<br />
5. Unbefugte von der Arbeitsstelle ferngehalten werden.<br />
5. Bestehende Anlagen<br />
Nummer 3 dieses Anhangs findet auf bestehende Anlagen keine Anwendung.