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Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten ... - Asecos GmbH

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<strong>Technische</strong> <strong>Regeln</strong> <strong>für</strong> <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong> TRbF 20 – Läger Ausgabe April 2001<br />

(BArbBl. 4/2001 S. 60-105; 2/2002 S. 91; 6/2002 S. 62)<br />

(4) Absatz 1 kann <strong>für</strong> <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong> ohne zusätzliche gefährliche Eigenschaften,<br />

deren kubischer Ausdehnungskoeffizient 150 10 -5 /K nicht übersteigt, auch als erfüllt<br />

angesehen werden, wenn der Füllungsgrad bei Einfülltemperatur<br />

93<br />

• bei oberirdischen Tanks und bei unterirdischen Tanks, die weniger als 0,8 m unter<br />

Erdgleiche liegen, 95 % und<br />

• bei unterirdischen Tanks mit einer Erddeckung von mindestens 0,8 m 97 %<br />

des Fassungsraumes nicht übersteigt.<br />

(5) Wird die Flüssigkeit während der Lagerung über 50 °C erwärmt oder wird sie im<br />

gekühlten Zustand eingefüllt, so sind zusätzlich die dadurch bedingten Ausdehnungen bei<br />

der Festlegung des Füllungsgrades zu berücksichtigen.<br />

(6) Für Behälter zur Lagerung <strong>brennbare</strong>r <strong>Flüssigkeiten</strong> mit giftigen oder ätzenden<br />

Eigenschaften soll ein mindestens 3 % niedrigerer Füllungsgrad als nach Absatz 3 bis 5<br />

eingehalten werden.<br />

9.3.2.3 Überfüllsicherung<br />

(1) Jeder Tank muss mit einer Überfüllsicherung ausgerüstet sein, die rechtzeitig vor<br />

Erreichen des zulässigen Füllungsgrades den Füllvorgang unterbricht oder akustischen<br />

Alarm auslöst. Tanks zur Lagerung von Ottokraftstoff und Tanks mit einem Rauminhalt von<br />

mehr als 1000 L zur Lagerung von Dieselkraftstoff oder Heizöl EL, die aus<br />

Straßentankfahrzeugen oder Aufsetztanks befüllt werden, müssen mit einem<br />

Grenzwertgeber ausgerüstet sein, der die Funktion einer Abfüllsicherung an<br />

Straßentankfahrzeugen oder Aufsetztanks ermöglicht. Zusätzliche Anforderungen an<br />

Überfüllsicherungen <strong>für</strong> genehmigungsbedürftige Läger nach Nummer 9.2 des Anhanges<br />

zur 4. BImSchV siehe Nummer 9.7.2.<br />

(2) Absatz 1 gilt nicht <strong>für</strong> oberirdische Tanks mit einem Rauminhalt von nicht mehr als 1000<br />

L zur Lagerung von Dieselkraftstoff oder Heizöl EL.<br />

(3) Einzeltanks mit einem Rauminhalt bis 1000 L zur Lagerung von Dieselkraftstoff oder<br />

Heizöl EL dürfen aus Straßentankfahrzeugen, Aufsetztanks oder Tankcontainern im<br />

Vollschlauchsystem mit einem nach dem Totmannprinzip schließenden Zapfventil mit<br />

Füllraten von nicht mehr als 200 L/min im freien Auslauf befüllt werden.<br />

(4) Bei Tanks, die nach Absatz 2 ohne Grenzwertgeber befüllt werden dürfen, muss der<br />

zulässige Flüssigkeitsstand gekennzeichnet sein, z.B. durch eine Markierung auf dem<br />

Peilstab oder bei Tanks mit durchscheinenden Wandungen an der Tankwand.<br />

(5) Bei diskontinuierlicher Befüllung (z.B. Befüllen von Sammelbehältern) von Tanks mit<br />

einem Rauminhalt bis 1000 L und ortsbeweglichen Gefäßen mit kleinen Mengen Altöl oder<br />

anderen Abfallstoffen brauchen die Tanks bzw. Gefäße nicht mit einer Überfüllsicherung<br />

ausgerüstet zu sein, wenn durch geeignete Bauweise des Trichters der Einfüllöffnung die<br />

Standhöhe in Höhe des zulässigen Füllungsgrades ausreichend sichtbar ist.<br />

(6) Füllanschlüsse und Anschlüsse <strong>für</strong> die Grenzwertgeber sind eindeutig zuzuordnen.<br />

(7) Bei der Montage und Installation von Überfüllsicherungen ist TRbF 510 Anhang 1 und 2<br />

zu beachten.

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