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Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten ... - Asecos GmbH

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<strong>Technische</strong> <strong>Regeln</strong> <strong>für</strong> <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong> TRbF 20 – Läger Ausgabe April 2001<br />

(BArbBl. 4/2001 S. 60-105; 2/2002 S. 91; 6/2002 S. 62)<br />

(3) Bei Schwimmdachtanks zur Lagerung von <strong>brennbare</strong>n <strong>Flüssigkeiten</strong> der Gefahrklassen<br />

AI, AII und B müssen die Lüftungseinrichtungen nach Absatz 1 und 2 mit<br />

Flammendurchschlagsicherungen gemäß Nummer 9.2 ausgerüstet sein. Bei<br />

Lüftungseinrichtungen gemäß Absatz 1 kann auf Flammendurchschlagsicherungen<br />

verzichtet werden, wenn gewährleistet ist, dass der Tank bei aufsitzendem Dach besonders<br />

beaufsichtigt wird.<br />

(4) Jeder Tank muss mit einer Einrichtung zur Feststellung des Flüssigkeitsstandes und des<br />

Standes des Schwimmdaches versehen sein.<br />

(5) Der zulässige Flüssigkeitsstand und der zulässige Schwimmdachstand müssen<br />

augenfällig angegeben sein.<br />

(6) Peilrohre dürfen auf ihrer ganzen Länge innerhalb des Tanks mit Bohrungen versehen<br />

sein. Diese Bohrungen brauchen nicht flammendurchschlagsicher zu sein.<br />

9.5.3 Zusätzliche Anforderungen an Tanks mit innerem Überdruck<br />

9.5.3.1 Allgemeines<br />

(1) Auf Tanks mit innerem Überdruck, die vom Geltungsbereich der VbF erfasst sind, ist die<br />

Verordnung über Druckbehälter, Druckgasbehälter und Füllanlagen<br />

(Druckbehälterverordnung - DruckbehV) nach § 2 Absatz 1 Ziffer 20 der DruckbehV nicht<br />

anzuwenden.<br />

(2) Tanks mit innerem Überdruck müssen so betrieben werden, dass bei den maximal zu<br />

erwartenden Überdrücken im Tank keine Freisetzungen von <strong>Flüssigkeiten</strong> oder deren<br />

Dämpfen zu erwarten sind. Dies ist als erfüllt anzusehen, wenn die Tanks mit innerem<br />

Überdruck einem den zulässigen Betriebsdruck um 30 % übersteigenden Prüfdruck<br />

standhalten, ohne undicht zu werden oder ihre Form wesentlich bleibend zu ändern.<br />

(3) Abweichend von Nummer 9.2 brauchen Öffnungen an Tanks mit innerem Überdruck,<br />

deren Sicherheitseinrichtungen einen Ansprechdruck von mehr als 1,5 bar haben, nicht mit<br />

Flammendurchschlagsicherungen ausgerüstet werden. Für inertisierte Tanks wird auf<br />

Nummer 8.4.2.2 verwiesen.<br />

9.5.3.2 Einrichtungen zur Drucküberwachung<br />

(1) Tanks mit innerem Überdruck müssen mit einer Einrichtung versehen sein, durch die der<br />

innere Überdruck überwacht werden kann.<br />

(2) Absatz 1 ist als erfüllt anzusehen, wenn ein Manometer vorhanden ist, das den<br />

Anforderungen der DruckbehV entspricht.<br />

9.5.3.3 Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung<br />

(1) Tanks mit innerem Überdruck müssen mit einer Sicherheitseinrichtung gegen<br />

Drucküberschreitung ausgerüstet sein, sofern der zulässige Betriebsüberdruck überschritten<br />

werden kann.<br />

(2) Absatz 1 ist als erfüllt anzusehen, wenn ein Sicherheitsventil oder eine MSR-Einrichtung<br />

vorhanden ist, die den Anforderungen der DruckbehV entsprechen.<br />

(3) Aus Sicherheitsventilen austretende <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong> oder deren Dämpfe<br />

müssen gefahrlos abgeleitet werden können.<br />

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