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Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten ... - Asecos GmbH

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<strong>Technische</strong> <strong>Regeln</strong> <strong>für</strong> <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong> TRbF 20 – Läger Ausgabe April 2001<br />

(BArbBl. 4/2001 S. 60-105; 2/2002 S. 91; 6/2002 S. 62)<br />

(6) Bei der gemeinsamen Versorgung mehrerer Tanks errechnet sich der Inertgasbedarf<br />

durch Aufsummieren der Einzelbeträge I,i und V I,i<br />

Sind mehrere Tanks mit gemeinsamer Inertgasversorgung so aufgeteilt, dass kein<br />

Einzeltank mehr als 20 % des gesamten Rauminhalts der Tanks umfasst, so dürfen die<br />

errechneten Werte um 50 % herabgesetzt werden.<br />

(7) Bei Beatmungssystemen, bei denen mindestens fünf Tanks untereinander atmen<br />

können, braucht Vp bei der Bemessung von VI nicht berücksichtigt zu werden.<br />

(8) Die Notbelüftung soll an der Inertgaszuführung erfolgen.<br />

8.3 Explosionsgefährdete Bereiche in Räumen<br />

8.3.1 Wohnungen und Keller von Wohnhäusern, Verkaufs- und Vorratsräume des<br />

Einzelhandels<br />

Bei der Lagerung von anzeige- und erlaubnisfreien Mengen werden in Wohnungen und<br />

Kellern von Wohnhäusern sowie in Verkaufs- und Vorratsräumen des Einzelhandels<br />

explosionsgefährdete Bereiche nicht festgelegt (vgl. Nummer 3.1.1 Tafel 1).<br />

8.3.2 Explosionsgefährdete Bereiche in Lagerräumen<br />

(1) Lagerräume nach Nummer 5.3.3 und Lagerräume mit einem 5-fachen Luftwechsel nach<br />

Nummer 5.4.2 Absatz 9 sind Zone 2.<br />

(2) Lagerräume zur ausschließlich passiven Lagerung <strong>brennbare</strong>r <strong>Flüssigkeiten</strong> in<br />

gefahrgutrechtlich zulässigen Transportbehältern mit einem Rauminhalt bis 1000 L, in denen<br />

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a. reine <strong>Flüssigkeiten</strong>, die einen Flammpunkt über 35 °C haben, oder<br />

b. Gemische, die einen Flammpunkt über 45 °C haben,<br />

gelagert werden, sind abweichend von Absatz 1 kein explosionsgefährdeter Bereich, sofern<br />

die <strong>Flüssigkeiten</strong> bei der Lagerung nicht auf Temperaturen über 30 °C erwärmt werden<br />

können. Abweichend von Nummer 5.4.2 Absatz 9 und 10 ist hinsichtlich des<br />

Explosionsschutzes keine Lüftung des Lagerraums erforderlich.<br />

(3) Lagerräume zur ausschließlich passiven Lagerung <strong>brennbare</strong>r <strong>Flüssigkeiten</strong> in<br />

gefahrgutrechtlich zulässigen Transportbehältern mit einem Rauminhalt bis 1000 L sind<br />

1. bei einem Rauminhalt bis 100 m 3 und einem mindestens 0,4-fachen Luftwechsel pro<br />

Stunde raumhoch Zone 2, oder<br />

2. bei einem Rauminhalt über 100 m 3 und einem mindestens 0,4-fachen Luftwechsel<br />

pro Stunde bis 1,5 m Höhe Zone 2, oder<br />

3. abweichend von Ziffer 2 kein explosionsgefährdeter Bereich, wenn im Lagerraum<br />

eine fest installierte Gaswarneinrichtung im Gefahrenfall unverzüglich die Erhöhung<br />

der Lüftung auf mindestens 2-fachen Luftwechsel bewirkt, oder<br />

4. bei einem Rauminhalt über 100 m 3 und einem mindestens 2-fachen Luftwechsel pro<br />

Stunde nach Abschnitt 5.4.2 Absatz 10 Satz 3 kein explosionsgefährdeter Bereich.<br />

Weiterhin müssen in Lagerräumen gemäß Ziffer 3 oder 4 bis zu einer Höhe von 0,8 m über<br />

Erdgleiche alle fest installierten Betriebsmittel der Gerätekategorie 3 entsprechen (siehe<br />

hierzu Nummer 8.8.1 Absatz 5). Abweichend von Ziffer 3 und 4 sind bei der Lagerung<br />

zündempfindlicher Stoffe der Temperaturklasse T5 oder T6 sowie Diethylether diese<br />

Lagerräume bis 1,5 m Höhe Zone 2.

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