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Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten ... - Asecos GmbH

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<strong>Technische</strong> <strong>Regeln</strong> <strong>für</strong> <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong> TRbF 20 – Läger Ausgabe April 2001<br />

(BArbBl. 4/2001 S. 60-105; 2/2002 S. 91; 6/2002 S. 62)<br />

3 Aufstellung der Tanks<br />

3.1 Auffangräume<br />

Tanks <strong>für</strong> Heizöl S und ähnliche schwerflüssige Produkte, die nicht der VbF unterliegen,<br />

brauchen im Regelfall nicht in einem Auffangraum zu stehen. In besonders gelagerten<br />

Fällen, z.B. exponierte Lage, schutzwürdige Objekte, abschüssiges Gelände, kann jedoch<br />

ein Auffangraum erforderlich sein. Ob ein besonders gelagerter Fall vorliegt, muss im<br />

Einzelfall geprüft werden.<br />

3.2 Tankabstände zur Nachbarschaft<br />

(1) Tanks zur Lagerung von Heizöl S und vergleichbaren Produkten, wie z.B.<br />

Verschnittbitumen, müssen aus Gründen des Brandschutzes und der Brandbekämpfung zur<br />

Nachbarschaft einen Schutzstreifen haben, der in Abhängigkeit von der gelagerten Menge<br />

mindestens dem Diagramm 9 entsprechen muss:<br />

Diagramm 9 Breite des Schutzstreifens Bs bei der Lagerung von Heizöl S und ähnlichen<br />

schwerflüssigen Produkten in Tanks<br />

(2) Die Bedingungen, nach denen die Abstände verringert werden können, und die<br />

Auflagen, die <strong>für</strong> die Schutzstreifen gelten, sind in Nummer 6 dieser TRbF festgelegt.<br />

(3) Die Anforderungen der Nummer 3 dieses Anhangs finden auf bestehende Anlagen keine<br />

Anwendung.<br />

4 Durchführung von Arbeiten an Tanks<br />

(1) Bei allen Arbeiten zum Reinigen, Instandhalten und Instandsetzen von Tanks zur<br />

Lagerung von Heizöl S und vergleichbaren Produkten, wie z.B. Verschnittbitumen, sollten<br />

stets die Schutzmaßnahmen angewendet werden, die in Nummer 16 dieser TRbF und in<br />

den <strong>Technische</strong>n <strong>Regeln</strong> <strong>für</strong> gefährliche Stoffe TRGS 507 "Oberflächenbehandlung in<br />

Räumen und Behältern" <strong>für</strong> die Arbeiten in explosionsgefährdeten Bereichen festgelegt sind.<br />

Es sind die nach diesen <strong>Regeln</strong> festgelegten Explosionsschutzmaßnahmen zu treffen.<br />

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