Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten ... - Asecos GmbH
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<strong>Technische</strong> <strong>Regeln</strong> <strong>für</strong> <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong> TRbF 20 – Läger Ausgabe April 2001<br />
(BArbBl. 4/2001 S. 60-105; 2/2002 S. 91; 6/2002 S. 62)<br />
(8) Lagerräume müssen ausreichend belüftet und beleuchtbar sein.<br />
(9) Die Lüftung muss ständig einen mindestens 5-fachen Luftwechsel in der Stunde<br />
gewährleisten und in Bodennähe wirksam sein.<br />
(10) Abweichend von Absatz 9 ist in Lagerräumen zur ausschließlich passiven Lagerung<br />
<strong>brennbare</strong>r <strong>Flüssigkeiten</strong> in gefahrgutrechtlich zulässigen Transportbehältern mit einem<br />
Rauminhalt bis 1000 L ein mindestens 0,4-facher Luftwechsel pro Stunde 5 zu<br />
gewährleisten. In Lagerräumen, die der Nummer 8.3.2 Absatz 3 Ziffer 3 entsprechen, ist im<br />
Gefahrenfall eine Erhöhung der Lüftung auf mindestens 2-facher Luftwechsel pro Stunde zu<br />
gewährleisten. In Lagerräumen, die der Nummer 8.3.2 Absatz 3 Ziffer 4 entsprechen, ist ein<br />
mindestens 2-facher Luftwechsel pro Stunde zu gewährleisten.<br />
(11) Die Lüftung nach Absatz 10 kann durch natürliche oder technische Lüftung realisiert<br />
werden. In Lägern mit einem mindestens 2-fachen Luftwechsel pro Stunde nach Nummer 10<br />
ist die Wirksamkeit der Lüftung zu überwachen (z.B. durch Strömungswächter).<br />
(12) Für eine Gaswarneinrichtung nach Nummer 8.3.2 Absatz 3 Ziffer 3 und Absatz 4 ist ein<br />
Nachweis zu führen, dass die Entstehung einer explosionsfähigen Atmosphäre rechtzeitig<br />
und zuverlässig erkannt wird. Die Gaswarneinrichtungen 6 müssen mindestens Geräte der<br />
Gerätekategorie 3G nach Nummer 8.8.1 Absatz 5 sein und den betrieblichen Anforderungen<br />
der "Sicherheitsregeln <strong>für</strong> Anforderungen an Eigenschaften ortsfester Gaswarneinrichtungen<br />
<strong>für</strong> den Explosionsschutz" 7 und den "Grundsätze <strong>für</strong> die Prüfung der Funktionsfähigkeit<br />
ortsfester Gaswarneinrichtungen <strong>für</strong> den Explosionsschutz" 7 genügen.<br />
5.5 Konzept zum baulichen Brandschutz<br />
Bei baulichen Abweichungen von den Nummern 5.3.3, 5.4.1 oder 5.4.2 ist ein spezielles<br />
Brandschutzkonzept zu erstellen und mit der <strong>für</strong> den Brandschutz zuständigen Stelle<br />
abzustimmen. Für die Erarbeitung eines solchen Brandschutzkonzeptes kann z.B. Abschnitt<br />
7 der "Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau" herangezogen werden.<br />
Ggf. bedürfen die Abweichungen aufgrund der Abweichung vom Anhang II der VbF der<br />
Ausnahme nach § 6 VbF.<br />
6 Abstände, Schutzstreifen, Tank- und Tankgruppenabstände und Witterungsschutz<br />
bei der oberirdischen Lagerung im Freien<br />
6.1 Abstand zwischen Behältern und Gebäuden<br />
(1) Zum Schutz vor gegenseitiger Brandeinwirkung ist zwischen ober-irdischen Behältern im<br />
Freien und Gebäuden der erforderliche Abstand einzuhalten.<br />
(2) Oberirdische Behälter zur Lagerung <strong>brennbare</strong>r <strong>Flüssigkeiten</strong> der Gefahrklasse AI, AII<br />
und B müssen mindestens 10 m von Gebäuden entfernt sein. Für oberirdische Behälter zur<br />
Lagerung <strong>brennbare</strong>r <strong>Flüssigkeiten</strong> der Gefahrklasse AIII ergibt sich der erforderliche<br />
Abstand aus den baurechtlichen Bestimmungen.<br />
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