Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten ... - Asecos GmbH
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<strong>Technische</strong> <strong>Regeln</strong> <strong>für</strong> <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong> TRbF 20 – Läger Ausgabe April 2001<br />
(BArbBl. 4/2001 S. 60-105; 2/2002 S. 91; 6/2002 S. 62)<br />
(6) Anstelle von ortsfesten (stationären) Feuerlöschanlagen sind teilbewegliche<br />
(halbstationäre) Feuerlöschanlagen, bei denen im allgemeinen die Löschmittelversorgung<br />
erst durch die Feuerwehr hergestellt werden muss, nur dann zulässig, wenn eine<br />
anerkannte Werkfeuerwehr mit einer maximalen Hilfsfrist von 5 min. nach Alarmierung zur<br />
Verfügung steht sowie eine frühzeitige Brandentdeckung und sofortige Alarmierung der<br />
Werkfeuerwehr sichergestellt ist.<br />
13.2.4 Zusätzliche Anforderungen <strong>für</strong> Anlagen nach Bundes-Immissionsschutzgesetz<br />
(1) Anlagen zur Lagerung von Mineralölerzeugnissen mit einem Flammpunkt unter 21 °C,<br />
von Methanol aus anderen Stoffen als Mineralöl oder von anderen flüssigen<br />
Mineralölerzeugnissen in Behältern, deren Gesamtmenge jeweils so groß ist, dass diese<br />
Anlagen nach Nummer 9.2 Spalten 1 und 2 des Anhanges zur 4. BImSchV nach BImSchG<br />
34a genehmigungsbedürftig sind, müssen mit ortsfesten (stationären) Feuerlöschanlagen<br />
geeigneter Art und Leistungsfähigkeit (vgl. Nummer. 13.2.2 Absatz 1 und 3) ausgerüstet<br />
sein.<br />
(2) Es müssen Auslöse- oder Bedienstellen in genügender Anzahl vorhanden und so<br />
angeordnet sein, dass sie im Falle eines Brandes an beliebiger Stelle ausreichend<br />
zugänglich bleiben.<br />
(3) Anstelle von ortsfesten (stationären) Feuerlöschanlagen sind teilbewegliche<br />
(halbstationäre) Feuerlöschanlagen, bei denen im allgemeinen die Löschmittelversorgung<br />
erst durch die Feuerwehr hergestellt werden muss, nur bei Anlagen nach Absatz 1 zulässig,<br />
<strong>für</strong> deren Betriebsbereich eine anerkannte Werkfeuerwehr mit einer maximalen Hilfsfrist von<br />
5 min. nach Alarmierung zur Verfügung steht sowie eine frühzeitige Brandentdeckung und<br />
sofortige Alarmierung der Werkfeuerwehr sichergestellt ist.<br />
(4) Anlagen nach Absatz 1 im Freien müssen über 24 Stunden ständig durch Personal<br />
überwacht werden oder über eine <strong>für</strong> die Lagerung im Freien geeignete automatische<br />
Brandmeldeeinrichtung verfügen. Die ständige Überwachung durch Personal gilt auch als<br />
gewährleistet, wenn es sich hierbei um Betriebs-, Reparatur-, Montage- oder<br />
Wartungspersonal handelt, das entsprechend geschult ist. Eine automatische<br />
Brandmeldeeinrichtung darf mit einer automatischen ortsfesten Feuerlöschanlage kombiniert<br />
werden.<br />
13.3 Löschwasserrückhaltung<br />
(1) Für die Notwendigkeit und Bemessung von Löschwasser-Rückhalteeinrichtungen ist die<br />
"Richtlinie zur Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen beim Lagern<br />
wassergefährdender Stoffe" (LöRüRl) zu beachten.<br />
(2) Ein Auffangraum nach Nummer 3.2 dient in der Regel auch als Einrichtung zum<br />
Auffangen von Löschwasser. Bei der Lagerung nichtwasserlöslicher <strong>brennbare</strong>r<br />
<strong>Flüssigkeiten</strong> dürfen bei der Bemessung des erforderlichen Löschwasser-<br />
Rückhaltevolumens von Auffangräumen die Löschwassermengen unberücksichtigt bleiben,<br />
die im Brandfall über eine Einrichtung nach Nummer 4.3.3.3 getrennt vom Lagergut<br />
abgeleitet werden können.<br />
(3) Für Anforderungen an Löschwasser-Rückhalteeinrichtungen, die nicht von<br />
Auffangräumen gebildet werden, gilt Anhang E.<br />
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