Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten ... - Asecos GmbH
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<strong>Technische</strong> <strong>Regeln</strong> <strong>für</strong> <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong> TRbF 20 – Läger Ausgabe April 2001<br />
(BArbBl. 4/2001 S. 60-105; 2/2002 S. 91; 6/2002 S. 62)<br />
Bild 18 Anordnung der Flammendurchschlagsicherungen an senkrechten scharfkantigen<br />
Rohrabzweigungen nach Nummer 9.2.10<br />
Bild 19 Anordnung der Flammendurchschlagsicherungen an anderen Rohrabzweigungen<br />
nach Nummer 9.2.10<br />
9.3 Flüssigkeitsstandanzeige und Überfüllschutz<br />
9.3.1 Flüssigkeitsstandanzeiger<br />
(1) Jeder Tank muss mit einer Einrichtung zur Feststellung des Flüssigkeitsstandes<br />
versehen sein. Diese Einrichtung kann bei oberirdischen Tanks mit ausreichend<br />
durchscheinenden Wandungen (z.B. aus Kunststoff) entfallen.<br />
(2) Die Einrichtung nach Satz 1 von Absatz 1 kann z.B. eine elektronische Peileinrichtung<br />
oder ein Peilstab sein.<br />
(3) Peilöffnungen müssen verschließbar und so ausgeführt sein, dass ein unbeabsichtigtes<br />
Öffnen ausgeschlossen ist. Bei der Lagerung <strong>brennbare</strong>r <strong>Flüssigkeiten</strong> der Gefahrklassen<br />
AI, AII und B dürfen Peilstäbe aus Leichtmetall nur verwendet werden, wenn die<br />
Bedingungen nach Nummer 9.2.2 Absatz 6 oder Absatz 8 erfüllt sind.<br />
(4) Flüssigkeitsstandgläser müssen gegen Beschädigung geschützt und in Abschnitte von<br />
nicht mehr als 2,5 m Länge unterteilt sein. Sind Flüssigkeitsstandgläser nicht mit<br />
Sicherheitseinrichtungen ausgerüstet, die das Ausfließen <strong>brennbare</strong>r <strong>Flüssigkeiten</strong> bei<br />
Beschädigung des Standglases selbsttätig verhindern, müssen sie mit schnell schließbaren<br />
Absperreinrichtungen versehen sein; die Absperreinrichtungen dürfen nur zur Feststellung<br />
des Flüssigkeitsstandes geöffnet werden.<br />
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