Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten ... - Asecos GmbH
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<strong>Technische</strong> <strong>Regeln</strong> <strong>für</strong> <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong> TRbF 20 – Läger Ausgabe April 2001<br />
(BArbBl. 4/2001 S. 60-105; 2/2002 S. 91; 6/2002 S. 62)<br />
(15) Der innere Überdruck im Tank kann entstehen durch<br />
19<br />
1.<br />
2.<br />
a. den Dampfdruck der gelagerten Flüssigkeit. Er hängt ab von der Temperatur<br />
an der Flüssigkeitsoberfläche,<br />
b. die Druckerhöhung infolge Verdichtung der Gasphase durch die<br />
Flüssigkeitsausdehnung. Diese ist bedingt durch den Anstieg der mittleren<br />
Flüssigkeitstemperatur. Die Gaslöslichkeit in der Flüssigkeit ist<br />
vernachlässigbar,<br />
a. den Druck von Gas, mit dem die <strong>brennbare</strong>n <strong>Flüssigkeiten</strong> zum Verhindern<br />
gefährlicher Dampf/Luft-Gemische, zum Fördern oder zum Mischen<br />
überlagert werden,<br />
b. den Druck z.B. von Wasser, mit dem die <strong>brennbare</strong>n <strong>Flüssigkeiten</strong> zum<br />
Verhindern gefährlicher Dampf/Luft-Gemische oder zum Fördern überlagert<br />
werden.<br />
(16) Bei Tanks, die durch Trennwände in Tankabteile unterteilt sind, gilt jedes Tankabteil als<br />
Tank.<br />
(17) Leere ungereinigte Transportbehälter sind Behälter, deren Restanhaftungen/-inhalte<br />
weniger als 0,5 % ihres Rauminhaltes betragen.<br />
2.5 Lagermenge<br />
(1) Für die Bestimmung der Lagermenge ist der Rauminhalt der Behälter ohne Rücksicht auf<br />
den Grad ihrer Füllung anzusetzen.<br />
(2) Bei ausschließlicher Lagerung von dicht verschlossenen leeren und ungereinigten<br />
gefahrgutrechtlich zulässigen Transportbehältern nach Nummer 2.4 Absatz 17 dürfen<br />
abweichend von Absatz 1 0,5 % des Rauminhaltes als Lagermenge angesetzt werden.<br />
2.6 Auffangraum<br />
(1) Auffangräume sind Rückhalteeinrichtungen zum Auffangen auslaufender <strong>brennbare</strong>r<br />
<strong>Flüssigkeiten</strong>.<br />
(2) Zu den Auffangräumen gehören auch Ableitflächen, die zusammen eine bauliche Einheit<br />
bilden.<br />
3 Relevante Mengenstaffelungen in Lägern<br />
3.1 Allgemeine mengenbestimmte Anforderungen an Läger<br />
3.1.1 Unzulässige Lagerung<br />
(1) Unzulässig ist die Lagerung <strong>brennbare</strong>r <strong>Flüssigkeiten</strong><br />
1. in Durchgängen und Durchfahrten,<br />
2. in Treppenräumen,<br />
3. in allgemein zugänglichen Fluren,<br />
4. auf Dächern von Wohnhäusern, Krankenhäusern, Bürohäusern und ähnlichen<br />
Gebäuden sowie in deren Dachräumen,<br />
5. in Arbeitsräumen,<br />
6. in Gast- und Schankräumen.