Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten ... - Asecos GmbH
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<strong>Technische</strong> <strong>Regeln</strong> <strong>für</strong> <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong> TRbF 20 – Läger Ausgabe April 2001<br />
(BArbBl. 4/2001 S. 60-105; 2/2002 S. 91; 6/2002 S. 62)<br />
(5) Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die berufsgenossenschaftliche Regel <strong>für</strong> die Vermeidung<br />
von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen BGR 132 beachtet ist.<br />
Insbesondere ist zu beachten, dass<br />
105<br />
• durch Erdungsmaßnahmen nur die Ansammlung zündfähiger Ladungen auf den<br />
leitfähigen Anlagenteilen oder in leitfähigen <strong>Flüssigkeiten</strong> verhindert, nicht aber die<br />
Aufladung der nicht leitfähigen <strong>brennbare</strong>n <strong>Flüssigkeiten</strong> oder der nicht leitfähigen<br />
Anlagenteile vermieden werden kann,<br />
• metallische Bauteile in explosionsgefährdeten Bereichen elektrostatisch leitfähig<br />
miteinander verbunden sein müssen. Bei einer verschraubten Flanschverbindung mit<br />
einer nichtmetallischen, elektrostatisch nicht leitfähigen Dichtung gilt dies<br />
beispielsweise auch dann als erfüllt, wenn die metallischen Kontaktflächen der<br />
Flansche und Schrauben mit einem Schutzanstrich versehen sind,<br />
• in der Regel mit dem Erdboden in Berührung stehende metallische Tanks und<br />
Rohrleitungen, auch wenn sie mit Bitumen oder Asphalt gegen Korrosion geschützt<br />
sind, ausreichend elektrostatisch geerdet sind. Nur wenn ihr Ableitwiderstand gegen<br />
Erde größer als 10 6 Ohm ist, sind zusätzliche Maßnahmen erforderlich, um einen<br />
Ableitwiderstand von weniger als 10 6 Ohm zu gewährleisten,<br />
• die Bodenflächen in der Zone 1 von Lägern ableitfähig mit einem Ableitwiderstand<br />
von höchstens 10 8 Ohm sein müssen. Dies ist insbesondere bei Bodenflächen mit<br />
Deckschichten oder Versiegelungen aus Kunststoff von Bedeutung.<br />
(6) Auch beim Befüllen von Behältern mit <strong>brennbare</strong>n <strong>Flüssigkeiten</strong> der Gefahrklasse AIII,<br />
die aufgrund der vorhergehenden Befüllung explosionsfähige Atmosphäre enthalten können,<br />
sind Maßnahmen <strong>für</strong> die Vermeidung gefährlicher elektrostatischer Aufladungen erforderlich.<br />
12 Blitzschutz<br />
12.1 Allgemeines<br />
(1) Gebäudeteile, in denen sich erlaubnisbedürftige oberirdische Anlagen zur Lagerung<br />
<strong>brennbare</strong>r <strong>Flüssigkeiten</strong> der Gefahrklassen AI, AII und B befinden, sowie oberirdische<br />
Tanks im Freien und unterirdische Tanks, in denen <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong> der<br />
Gefahrklassen AI, AII und B gelagert werden und die nicht allseitig von Erde, Mauerwerk<br />
oder Beton oder mehreren dieser Stoffe umgeben sind, müssen durch geeignete<br />
Einrichtungen gegen Zündgefahren durch Blitzschlag geschützt sein 32 ..<br />
(2) Absatz 1 gilt auch <strong>für</strong> oberirdische Tanks im Freien, die der Lagerung <strong>brennbare</strong>r<br />
<strong>Flüssigkeiten</strong> der Gefahrklasse AIII dienen, wenn <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong> dieser<br />
Gefahrklasse zusammen mit solchen der Gefahrklassen AI, AII oder B in einem<br />
Auffangraum gelagert werden.<br />
(3) Absatz 1 gilt auch <strong>für</strong> Regal-Lagereinrichtungen nach Anhang H.<br />
(4) In Lägern im Freien <strong>für</strong> ortsbewegliche Behälter sind keine Blitzschutzmaßnahmen <strong>für</strong><br />
die ortsbeweglichen Behälter erforderlich. Bei der erlaubnisbedürftigen Lagerung <strong>brennbare</strong>r<br />
<strong>Flüssigkeiten</strong> der Gefahrklassen AI, AII oder B unter einem Witterungsschutz gilt dieser als<br />
Gebäudeteil im Sinne von Absatz 1.<br />
12.2 Blitzschutz an Isolierstücken<br />
(1) Werden Rohrleitungen in explosionsgefährdeten Bereichen durch Isolierstücke getrennt,<br />
so muss gewährleistet sein, dass es bei einem objektfernen Blitzeinschlag zu keiner<br />
gefährlichen Entzündung explosionsfähiger Atmosphäre kommen kann.