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Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten ... - Asecos GmbH

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<strong>Technische</strong> <strong>Regeln</strong> <strong>für</strong> <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong> TRbF 20 – Läger Ausgabe April 2001<br />

(BArbBl. 4/2001 S. 60-105; 2/2002 S. 91; 6/2002 S. 62)<br />

(8) In unmittelbarer Nähe von Zone 0 und Zone 1 und oberhalb aller explosionsgefährdeter<br />

Bereiche dürfen Zündquellen, die auf die explosionsgefährdeten Bereiche einwirken können,<br />

nicht betrieben werden. Unzulässig ist z.B.<br />

79<br />

1. die Unterhaltung von Feuerstätten,<br />

2. der Umgang mit Feuer oder glühenden Gegenständen, mit offenem und verwahrtem<br />

Licht sowie das Rauchen.<br />

(9) Die explosionsgefährdeten Bereiche gelten als explosionsgefährdete Bereiche im Sinne<br />

der Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen (ElexV). Die<br />

Vorschriften der VbF über erstmalige und wiederkehrende regelmäßige Prüfungen der<br />

elektrischen Anlagen in diesen Bereichen bleiben unberührt.<br />

(10) In explosionsgefährdeten Bereichen müssen Einmündungen und Schutzrohre <strong>für</strong> Kabel<br />

und Rohrleitungen gegen das Eindringen <strong>brennbare</strong>r <strong>Flüssigkeiten</strong> und deren Dämpfe<br />

geschützt sein.<br />

(11) Bei der ausschließlich passiven Lagerung <strong>brennbare</strong>r <strong>Flüssigkeiten</strong> in<br />

gefahrgutrechtlich zulässigen Transportbehältern in Lagerräumen und Lägern im Freien, die<br />

in Zone 2 eingestuft sind, dürfen<br />

1. <strong>für</strong> Zone 2 geeignete Flurförderzeuge oder<br />

2. motorkraftbetriebene Fahrersitz- oder Mitgänger-Flurförderzeuge normaler Bauart 18 ,<br />

a.<br />

deren betriebsmäßig auftretende Oberflächentemperaturen 19 die<br />

niedrigste Zündtemperatur der gelagerten <strong>brennbare</strong>n <strong>Flüssigkeiten</strong><br />

nicht überschreiten oder durch technische Maßnahmen maximal auf<br />

die niedrigste Zündtemperatur begrenzt werden<br />

oder<br />

deren betriebsmäßig heiße Oberflächen nicht zündwirksam 20 werden<br />

können<br />

und<br />

b. die im Gefahrenfall (z.B. Leckage durch Beschädigung eines Behälters)<br />

unverzüglich stillgesetzt werden, um betriebsmäßig auftretende zündfähige<br />

Funken auszuschließen,<br />

verwendet werden.<br />

Der zweite Anstrich von Ziffer 2a) ist erfüllt, wenn die betriebsmäßig heißen Oberflächen<br />

• gegen heruntertropfende <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong> abgedeckt sind und<br />

• mindestens 30 cm über der Fahrbahn liegen.<br />

Für zündempfindliche Stoffe der Temperaturklasse T5 oder T6 sowie Diethylether dürfen<br />

Flurförderzeuge normaler Bauart in den in Satz 1 genannten Lagerräumen und Läger im<br />

Freien nicht eingesetzt werden.<br />

Eine Wiederinbetriebnahme von Flurförderzeugen normaler Bauart, die im Gefahrenfall<br />

stillgesetzt wurden, darf nur erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass keine explosionsfähige<br />

Atmosphäre vorhanden ist. Flurförderzeuge normaler Bauart dürfen in den in Satz 1<br />

genannten Lagerräumen und Läger im Freien nicht abgestellt, aufgeladen oder betankt<br />

werden.<br />

(12) Fahrzeuge normaler Bauart (z.B. Tankfahrzeuge oder sonstige Lastkraftwagen) dürfen<br />

in Zone 2 nur verkehren, soweit dies zum Betrieb des Lagers erforderlich ist.

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