Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten ... - Asecos GmbH
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<strong>Technische</strong> <strong>Regeln</strong> <strong>für</strong> <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong> TRbF 20 – Läger Ausgabe April 2001<br />
(BArbBl. 4/2001 S. 60-105; 2/2002 S. 91; 6/2002 S. 62)<br />
(8) In unmittelbarer Nähe von Zone 0 und Zone 1 und oberhalb aller explosionsgefährdeter<br />
Bereiche dürfen Zündquellen, die auf die explosionsgefährdeten Bereiche einwirken können,<br />
nicht betrieben werden. Unzulässig ist z.B.<br />
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1. die Unterhaltung von Feuerstätten,<br />
2. der Umgang mit Feuer oder glühenden Gegenständen, mit offenem und verwahrtem<br />
Licht sowie das Rauchen.<br />
(9) Die explosionsgefährdeten Bereiche gelten als explosionsgefährdete Bereiche im Sinne<br />
der Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen (ElexV). Die<br />
Vorschriften der VbF über erstmalige und wiederkehrende regelmäßige Prüfungen der<br />
elektrischen Anlagen in diesen Bereichen bleiben unberührt.<br />
(10) In explosionsgefährdeten Bereichen müssen Einmündungen und Schutzrohre <strong>für</strong> Kabel<br />
und Rohrleitungen gegen das Eindringen <strong>brennbare</strong>r <strong>Flüssigkeiten</strong> und deren Dämpfe<br />
geschützt sein.<br />
(11) Bei der ausschließlich passiven Lagerung <strong>brennbare</strong>r <strong>Flüssigkeiten</strong> in<br />
gefahrgutrechtlich zulässigen Transportbehältern in Lagerräumen und Lägern im Freien, die<br />
in Zone 2 eingestuft sind, dürfen<br />
1. <strong>für</strong> Zone 2 geeignete Flurförderzeuge oder<br />
2. motorkraftbetriebene Fahrersitz- oder Mitgänger-Flurförderzeuge normaler Bauart 18 ,<br />
a.<br />
deren betriebsmäßig auftretende Oberflächentemperaturen 19 die<br />
niedrigste Zündtemperatur der gelagerten <strong>brennbare</strong>n <strong>Flüssigkeiten</strong><br />
nicht überschreiten oder durch technische Maßnahmen maximal auf<br />
die niedrigste Zündtemperatur begrenzt werden<br />
oder<br />
deren betriebsmäßig heiße Oberflächen nicht zündwirksam 20 werden<br />
können<br />
und<br />
b. die im Gefahrenfall (z.B. Leckage durch Beschädigung eines Behälters)<br />
unverzüglich stillgesetzt werden, um betriebsmäßig auftretende zündfähige<br />
Funken auszuschließen,<br />
verwendet werden.<br />
Der zweite Anstrich von Ziffer 2a) ist erfüllt, wenn die betriebsmäßig heißen Oberflächen<br />
• gegen heruntertropfende <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong> abgedeckt sind und<br />
• mindestens 30 cm über der Fahrbahn liegen.<br />
Für zündempfindliche Stoffe der Temperaturklasse T5 oder T6 sowie Diethylether dürfen<br />
Flurförderzeuge normaler Bauart in den in Satz 1 genannten Lagerräumen und Läger im<br />
Freien nicht eingesetzt werden.<br />
Eine Wiederinbetriebnahme von Flurförderzeugen normaler Bauart, die im Gefahrenfall<br />
stillgesetzt wurden, darf nur erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass keine explosionsfähige<br />
Atmosphäre vorhanden ist. Flurförderzeuge normaler Bauart dürfen in den in Satz 1<br />
genannten Lagerräumen und Läger im Freien nicht abgestellt, aufgeladen oder betankt<br />
werden.<br />
(12) Fahrzeuge normaler Bauart (z.B. Tankfahrzeuge oder sonstige Lastkraftwagen) dürfen<br />
in Zone 2 nur verkehren, soweit dies zum Betrieb des Lagers erforderlich ist.