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Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten ... - Asecos GmbH

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<strong>Technische</strong> <strong>Regeln</strong> <strong>für</strong> <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong> TRbF 20 – Läger Ausgabe April 2001<br />

(BArbBl. 4/2001 S. 60-105; 2/2002 S. 91; 6/2002 S. 62)<br />

2.2 Verkehrsflächen als Löschwasser-Rückhalteeinrichtung<br />

(1) Die Verbindung zwischen Auffangraum eines Lagerraumes und einer als Löschwasser-<br />

Rückhalteeinrichtung ausgebildeten Verkehrsfläche kann als offener Überlauf zur<br />

Verkehrsfläche hin hergestellt werden, wenn dadurch die Maßnahmen der Feuerwehr nicht<br />

beeinträchtigt werden können.<br />

(2) Die Maßnahmen <strong>für</strong> die Absperrung der Regenwasserabläufe von der Verkehrsfläche in<br />

das Kanalsystem richten sieh nach dem Brandschutzkonzept bzw. den vorhandenen<br />

Brandbekämpfungsmaßnahmen. Erfolgt die Brandmeldung über eine<br />

Brandmeldeeinrichtung zu einer schlagkräftigen Feuerwehr, kann die Abdeckung der<br />

Kanaleinläufe von Hand mit geeigneten Sandsäcken, Formstücken usw. ausreichen. Kann<br />

die Abdeckung vor Löschwasseranfall nicht rechtzeitig erfolgen, so kann eine automatische<br />

Absperrung, die von der Brandmeldeeinrichtung ausgelöst wird, notwendig sein.<br />

2.3 Grundstückentwässerungsanlagen als Löschwasser-Rückhalteeinrichtung<br />

(1) Eine Grundstückentwässerungsanlage soll zur Löschwasserrückhaltung nicht verwendet<br />

werden. Müssen in Einzelfällen Teile einer Grundstückentwässerungsanlage zur<br />

Löschwasserrückhaltung benutzt werden, so gelten hier<strong>für</strong> die Anforderungen nach Nummer<br />

2.1 dieses Anhangs entsprechend. Der Teil des Kanalnetzes, der zur<br />

Löschwasserrückhaltung verwendet werden soll, muss auf dem Betriebsgelände liegen. Die<br />

Einbeziehung eines öffentlichen Kanalnetzes ist nicht statthaft.<br />

(2) Der Teil des Kanalnetzes, der zur Löschwasserrückhaltung benutzt wird, muss<br />

gegenüber dem nicht dazugehörenden Teil des Kanalnetzes absperrbar sein. Für die<br />

Absperreinrichtung gelten die Anforderungen an Absperreinrichtungen in Leitungssystemen<br />

gleichermaßen.<br />

3 Ausrüstung<br />

3.1 Absperreinrichtung im Leitungssystem<br />

(1) Die grundsätzliche Forderung, dass Auffangräume keine Abläufe haben dürfen, lässt<br />

sieh in Verbindung mit Löschwasser-Rückhalteeinrichtungen nicht erfüllen, da diese mit den<br />

Auffangräumen verbunden sein müssen. Die Absperreinrichtung nach Nummer 2.1 Absatz 6<br />

dieses Anhangs muss entsprechend Nummer 5.4.2 Absatz 7 dieser TRbF so ausgeführt<br />

sein, dass die Rückhalteeinrichtung gegen das Eindringen <strong>brennbare</strong>r <strong>Flüssigkeiten</strong> und<br />

deren Dämpfe geschützt ist.<br />

(2) Die Absperreinrichtung muss grundsätzlich geschlossen und so gesichert sein, dass sie<br />

nur im Brandfall bei Anfall von Löschwasser geöffnet werden kann. Je nach<br />

Brandschutzkonzept und der Kapazität der Löschwasserrückhaltung muss der Verschluss<br />

bei Anfall des Löschwassers automatisch öffnen oder von ungefährdeter Stelle aus von<br />

Hand geöffnet werden können.<br />

(3) Die Absperreinrichtungen <strong>für</strong> Löschwasser dürfen nur aus nicht-<strong>brennbare</strong>n Werkstoffen<br />

bestehen, sie müssen gegen die gelagerten <strong>brennbare</strong>n <strong>Flüssigkeiten</strong>, deren Dämpfe und<br />

gegen Löschwasser beständig und dicht sein. Bei der Lagerung <strong>brennbare</strong>r <strong>Flüssigkeiten</strong><br />

der Gefahrklassen AI, AII und B muss die Absperreinrichtung in geschlossenem Zustand<br />

das Hindurchschlagen einer Zündflamme verhindern. Betätigungseinrichtungen müssen ggf.<br />

entsprechend den gelagerten <strong>Flüssigkeiten</strong> und der in Nummer 4 dieses Anhangs<br />

genannten Zoneneinteilung explosionsgeschützt sein.<br />

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