Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten ... - Asecos GmbH
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<strong>Technische</strong> <strong>Regeln</strong> <strong>für</strong> <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong> TRbF 20 – Läger Ausgabe April 2001<br />
(BArbBl. 4/2001 S. 60-105; 2/2002 S. 91; 6/2002 S. 62)<br />
(2) Abweichend von Absatz 1 Ziffer 5 dürfen <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong> unterhalb der in § 8<br />
Absatz 1 Nummer 1 VbF <strong>für</strong> Lagerräume angegebenen Mengen innerhalb eines<br />
Arbeitsraumes gelagert werden, sofern die Lagerung mit dem Schutz der Arbeitnehmer<br />
vereinbar ist und in besonderen Einrichtungen z.B. gemäß Anhang L erfolgt. Für die<br />
ausschließliche Lagerung <strong>brennbare</strong>r <strong>Flüssigkeiten</strong> der Gefahrklasse AIII beträgt dabei die<br />
Höchstlagermenge in einem Arbeitsraum 5000 Liter. Für die Zusammenlagerung <strong>brennbare</strong>r<br />
<strong>Flüssigkeiten</strong> verschiedener Gefahrklassen gelten Satz 1 und 2 entsprechend, wobei 5 L<br />
<strong>brennbare</strong>r <strong>Flüssigkeiten</strong> der Gefahrklasse AIII einem Liter <strong>brennbare</strong>r Flüssigkeit der<br />
Gefahrklasse AII oder B bzw. 0,2 L <strong>brennbare</strong>r Flüssigkeit der Gefahrklasse AI entspricht.<br />
(3) Unzulässig ist die Lagerung <strong>brennbare</strong>r <strong>Flüssigkeiten</strong> auch an den in der Tafel 1<br />
genannten Orten, sofern die dort festgelegten Lagermengen überschritten werden.<br />
(4) Werden <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong> in zerbrechlichen Gefäßen und in sonstigen Behältern<br />
zusammengelagert, so gelten als Höchstmengen die <strong>für</strong> die sonstigen Behälter jeweils<br />
festgesetzten Lagermengen. Die Lagermenge in den zerbrechlichen Gefäßen darf jedoch<br />
die <strong>für</strong> diese Gefäße festgesetzte Höchstmenge nicht überschreiten.<br />
Tafel 1 Zulässige Lagermengen an bestimmten Orten (anzeige- und erlaubnisfrei)<br />
Lagermenge in<br />
Ort der Lagerung Art der Behälter<br />
Liter<br />
AI und AII oder<br />
B<br />
1.<br />
Wohnungen und Räume, die mit Wohnungen in<br />
unmittelbarer,<br />
nicht feuerbeständig abschließbarer Verbindung<br />
stehen<br />
Zerbrechliche<br />
Gefäße<br />
1 5<br />
sonstige Gefäße 1 5<br />
2. Keller von Wohnhäusern<br />
zerbrechliche<br />
Gefäße<br />
1 5<br />
sonstige Gefäße 20 20<br />
3. Verkaufs- und Vorratsräume des Einzelhandels mit einer Grundfläche<br />
3.1 bis 60 m<br />
zerbrechliche<br />
Gefäße<br />
5 10<br />
2<br />
sonstige Gefäße 60 120<br />
3.2 über 60 bis 500 m<br />
zerbrechliche<br />
Gefäße<br />
20 40<br />
2<br />
sonstige Gefäße 200 400<br />
3.3 über 500 m<br />
zerbrechliche<br />
Gefäße<br />
30 60<br />
2<br />
sonstige Gefäße 300 600<br />
(5) An den in Absatz 1 genannten Orten sowie an sonstigen allgemein zugänglichen Orten<br />
dürfen entleerte Behälter von mehr als 10 L Gesamtrauminhalt, die noch Reste oder Dämpfe<br />
<strong>brennbare</strong>r <strong>Flüssigkeiten</strong> enthalten, nicht abgestellt werden.<br />
(6) Brennbare <strong>Flüssigkeiten</strong> der Gefahrklassen AI, AII und B dürfen nicht mit Heizöl EL in<br />
benachbarten Kammern eines unterteilten Tanks zusammengelagert werden.<br />
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