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Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten ... - Asecos GmbH

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<strong>Technische</strong> <strong>Regeln</strong> <strong>für</strong> <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong> TRbF 20 – Läger Ausgabe April 2001<br />

(BArbBl. 4/2001 S. 60-105; 2/2002 S. 91; 6/2002 S. 62)<br />

(2) Abweichend von Absatz 1 Ziffer 5 dürfen <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong> unterhalb der in § 8<br />

Absatz 1 Nummer 1 VbF <strong>für</strong> Lagerräume angegebenen Mengen innerhalb eines<br />

Arbeitsraumes gelagert werden, sofern die Lagerung mit dem Schutz der Arbeitnehmer<br />

vereinbar ist und in besonderen Einrichtungen z.B. gemäß Anhang L erfolgt. Für die<br />

ausschließliche Lagerung <strong>brennbare</strong>r <strong>Flüssigkeiten</strong> der Gefahrklasse AIII beträgt dabei die<br />

Höchstlagermenge in einem Arbeitsraum 5000 Liter. Für die Zusammenlagerung <strong>brennbare</strong>r<br />

<strong>Flüssigkeiten</strong> verschiedener Gefahrklassen gelten Satz 1 und 2 entsprechend, wobei 5 L<br />

<strong>brennbare</strong>r <strong>Flüssigkeiten</strong> der Gefahrklasse AIII einem Liter <strong>brennbare</strong>r Flüssigkeit der<br />

Gefahrklasse AII oder B bzw. 0,2 L <strong>brennbare</strong>r Flüssigkeit der Gefahrklasse AI entspricht.<br />

(3) Unzulässig ist die Lagerung <strong>brennbare</strong>r <strong>Flüssigkeiten</strong> auch an den in der Tafel 1<br />

genannten Orten, sofern die dort festgelegten Lagermengen überschritten werden.<br />

(4) Werden <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong> in zerbrechlichen Gefäßen und in sonstigen Behältern<br />

zusammengelagert, so gelten als Höchstmengen die <strong>für</strong> die sonstigen Behälter jeweils<br />

festgesetzten Lagermengen. Die Lagermenge in den zerbrechlichen Gefäßen darf jedoch<br />

die <strong>für</strong> diese Gefäße festgesetzte Höchstmenge nicht überschreiten.<br />

Tafel 1 Zulässige Lagermengen an bestimmten Orten (anzeige- und erlaubnisfrei)<br />

Lagermenge in<br />

Ort der Lagerung Art der Behälter<br />

Liter<br />

AI und AII oder<br />

B<br />

1.<br />

Wohnungen und Räume, die mit Wohnungen in<br />

unmittelbarer,<br />

nicht feuerbeständig abschließbarer Verbindung<br />

stehen<br />

Zerbrechliche<br />

Gefäße<br />

1 5<br />

sonstige Gefäße 1 5<br />

2. Keller von Wohnhäusern<br />

zerbrechliche<br />

Gefäße<br />

1 5<br />

sonstige Gefäße 20 20<br />

3. Verkaufs- und Vorratsräume des Einzelhandels mit einer Grundfläche<br />

3.1 bis 60 m<br />

zerbrechliche<br />

Gefäße<br />

5 10<br />

2<br />

sonstige Gefäße 60 120<br />

3.2 über 60 bis 500 m<br />

zerbrechliche<br />

Gefäße<br />

20 40<br />

2<br />

sonstige Gefäße 200 400<br />

3.3 über 500 m<br />

zerbrechliche<br />

Gefäße<br />

30 60<br />

2<br />

sonstige Gefäße 300 600<br />

(5) An den in Absatz 1 genannten Orten sowie an sonstigen allgemein zugänglichen Orten<br />

dürfen entleerte Behälter von mehr als 10 L Gesamtrauminhalt, die noch Reste oder Dämpfe<br />

<strong>brennbare</strong>r <strong>Flüssigkeiten</strong> enthalten, nicht abgestellt werden.<br />

(6) Brennbare <strong>Flüssigkeiten</strong> der Gefahrklassen AI, AII und B dürfen nicht mit Heizöl EL in<br />

benachbarten Kammern eines unterteilten Tanks zusammengelagert werden.<br />

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