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Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten ... - Asecos GmbH

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<strong>Technische</strong> <strong>Regeln</strong> <strong>für</strong> <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong> TRbF 20 – Läger Ausgabe April 2001<br />

(BArbBl. 4/2001 S. 60-105; 2/2002 S. 91; 6/2002 S. 62)<br />

(3) Die Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes der Anlage ist vom Fachbetrieb<br />

zu bescheinigen. Die Bescheinigung entfällt in den Fällen von Nummer 15.4 Absatz 3.<br />

17 Außerbetriebsetzen und Stilliegen<br />

(1) Behälter, die außer Betrieb gesetzt werden, sind so zu sichern, dass Gefahren <strong>für</strong><br />

Beschäftigte und Dritte nicht entstehen.<br />

(2) Tanks, die vorübergehend außer Betrieb gesetzt werden, sind von allen<br />

Betriebsrohrleitungen zu trennen, einschließlich der Rohrleitungen vollständig zu entleeren<br />

und so zu reinigen, dass sowohl explosionsfähige Atmosphäre in gefahrdrohender Menge<br />

nicht mehr vorhanden ist und nicht mehr entstehen kann als auch eine Verunreinigung der<br />

Gewässer und des Grundwassers nicht zu besorgen ist. Tanks und Rohrleitungen sind<br />

gegen Benutzung zu sichern. Leckanzeigegeräte sollten in Betrieb bleiben. Kathodische<br />

Korrosionsschutzanlagen müssen in Betrieb bleiben.<br />

(3) Bleibt ein Tank nach seiner endgültigen Außerbetriebnahme im Erdreich liegen, so sind<br />

zusätzlich zu den in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannten Maßnahmen verbleibende<br />

unterirdische Tanks und die Schächte mit einem festen Füllstoff, z.B. Sand, Schaumbeton,<br />

zu verfüllen. Leckanzeigeflüssigkeiten sind weitgehend zu entfernen. Die Ausrüstungsteile<br />

sind zu demontieren. Betriebsrohrleitungen sind abzutrennen und zu verschließen.<br />

(4) Ist eine erlaubnisbedürftige Anlage länger als 6 Monate außer Betrieb, muss dies nach §<br />

22 der VbF der Aufsichtsbehörde angezeigt werden. Soll diese Anlage wieder in Betrieb<br />

genommen werden, muss dies der Aufsichtsbehörde vorher angezeigt werden.<br />

(5) Hat eine erlaubnisbedürftige Anlage oder ein anzeigebedürftiges Lager <strong>für</strong> oberirdische<br />

Behälter im Freien oder <strong>für</strong> unterirdische Tanks länger als 1 Jahr stillgelegen, ist nach § 13<br />

der VbF vor der Wiederinbetriebnahme eine Prüfung durch den Sachverständigen<br />

erforderlich.<br />

(6) Eine Anlage gilt als endgültig außer Betrieb genommen, wenn der Betreiber der<br />

Aufsichtsbehörde eine entsprechende Mitteilung macht, bei erlaubnisbedürftigen Anlagen<br />

spätestens jedoch 3 Jahre nach ihrer vorübergehenden Außerbetriebsetzung. Zu diesem<br />

Zeitpunkt erlischt die Erlaubnis nach § 9 der VbF (§ 11 Absatz 5 GSG).<br />

18 Kontrollen durch den Betreiber<br />

Der Betreiber eines Lagers kontrolliert in den erforderlichen zeitlichen Abständen unter<br />

Berücksichtigung der Betriebsanweisungen nach Nummer 15, ob sich das Lager in einem<br />

ordnungsgemäßen Zustand befindet.<br />

Er achtet insbesondere darauf, dass<br />

1. Feuerlöscheinrichtungen, Feuerlöschmittel und Bindemittel <strong>für</strong> ausgelaufene<br />

<strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong> in der festgelegten Menge an den da<strong>für</strong> bestimmten Stellen<br />

in einsatzbereitem Zustand vorhanden sind,<br />

2. Brandschutztüren funktionsfähig sind,<br />

3. Brandmeldeanlagen betriebsbereit sind,<br />

4. die Auffangräume und Domschächte in ordnungsgemäßem Zustand, insbesondere<br />

sauber, sind und Wasser aus ihnen entfernt wird,<br />

5. die Wirksamkeit von vorhandenen Abscheidern <strong>für</strong> Leichtflüssigkeiten gegeben ist,<br />

6. keine unzulässigen Stoffe und Gegenstände in explosionsgefährdeten Bereichen<br />

und Schutzstreifen vorhanden sind,<br />

7. das Verbot des Betretens des Lagers durch Unbefugte nach Nummer 14.2<br />

eingehalten wird,<br />

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