Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten ... - Asecos GmbH
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<strong>Technische</strong> <strong>Regeln</strong> <strong>für</strong> <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong> TRbF 20 – Läger Ausgabe April 2001<br />
(BArbBl. 4/2001 S. 60-105; 2/2002 S. 91; 6/2002 S. 62)<br />
(3) Die Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes der Anlage ist vom Fachbetrieb<br />
zu bescheinigen. Die Bescheinigung entfällt in den Fällen von Nummer 15.4 Absatz 3.<br />
17 Außerbetriebsetzen und Stilliegen<br />
(1) Behälter, die außer Betrieb gesetzt werden, sind so zu sichern, dass Gefahren <strong>für</strong><br />
Beschäftigte und Dritte nicht entstehen.<br />
(2) Tanks, die vorübergehend außer Betrieb gesetzt werden, sind von allen<br />
Betriebsrohrleitungen zu trennen, einschließlich der Rohrleitungen vollständig zu entleeren<br />
und so zu reinigen, dass sowohl explosionsfähige Atmosphäre in gefahrdrohender Menge<br />
nicht mehr vorhanden ist und nicht mehr entstehen kann als auch eine Verunreinigung der<br />
Gewässer und des Grundwassers nicht zu besorgen ist. Tanks und Rohrleitungen sind<br />
gegen Benutzung zu sichern. Leckanzeigegeräte sollten in Betrieb bleiben. Kathodische<br />
Korrosionsschutzanlagen müssen in Betrieb bleiben.<br />
(3) Bleibt ein Tank nach seiner endgültigen Außerbetriebnahme im Erdreich liegen, so sind<br />
zusätzlich zu den in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannten Maßnahmen verbleibende<br />
unterirdische Tanks und die Schächte mit einem festen Füllstoff, z.B. Sand, Schaumbeton,<br />
zu verfüllen. Leckanzeigeflüssigkeiten sind weitgehend zu entfernen. Die Ausrüstungsteile<br />
sind zu demontieren. Betriebsrohrleitungen sind abzutrennen und zu verschließen.<br />
(4) Ist eine erlaubnisbedürftige Anlage länger als 6 Monate außer Betrieb, muss dies nach §<br />
22 der VbF der Aufsichtsbehörde angezeigt werden. Soll diese Anlage wieder in Betrieb<br />
genommen werden, muss dies der Aufsichtsbehörde vorher angezeigt werden.<br />
(5) Hat eine erlaubnisbedürftige Anlage oder ein anzeigebedürftiges Lager <strong>für</strong> oberirdische<br />
Behälter im Freien oder <strong>für</strong> unterirdische Tanks länger als 1 Jahr stillgelegen, ist nach § 13<br />
der VbF vor der Wiederinbetriebnahme eine Prüfung durch den Sachverständigen<br />
erforderlich.<br />
(6) Eine Anlage gilt als endgültig außer Betrieb genommen, wenn der Betreiber der<br />
Aufsichtsbehörde eine entsprechende Mitteilung macht, bei erlaubnisbedürftigen Anlagen<br />
spätestens jedoch 3 Jahre nach ihrer vorübergehenden Außerbetriebsetzung. Zu diesem<br />
Zeitpunkt erlischt die Erlaubnis nach § 9 der VbF (§ 11 Absatz 5 GSG).<br />
18 Kontrollen durch den Betreiber<br />
Der Betreiber eines Lagers kontrolliert in den erforderlichen zeitlichen Abständen unter<br />
Berücksichtigung der Betriebsanweisungen nach Nummer 15, ob sich das Lager in einem<br />
ordnungsgemäßen Zustand befindet.<br />
Er achtet insbesondere darauf, dass<br />
1. Feuerlöscheinrichtungen, Feuerlöschmittel und Bindemittel <strong>für</strong> ausgelaufene<br />
<strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong> in der festgelegten Menge an den da<strong>für</strong> bestimmten Stellen<br />
in einsatzbereitem Zustand vorhanden sind,<br />
2. Brandschutztüren funktionsfähig sind,<br />
3. Brandmeldeanlagen betriebsbereit sind,<br />
4. die Auffangräume und Domschächte in ordnungsgemäßem Zustand, insbesondere<br />
sauber, sind und Wasser aus ihnen entfernt wird,<br />
5. die Wirksamkeit von vorhandenen Abscheidern <strong>für</strong> Leichtflüssigkeiten gegeben ist,<br />
6. keine unzulässigen Stoffe und Gegenstände in explosionsgefährdeten Bereichen<br />
und Schutzstreifen vorhanden sind,<br />
7. das Verbot des Betretens des Lagers durch Unbefugte nach Nummer 14.2<br />
eingehalten wird,<br />
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