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Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten ... - Asecos GmbH

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<strong>Technische</strong> <strong>Regeln</strong> <strong>für</strong> <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong> TRbF 20 – Läger Ausgabe April 2001<br />

(BArbBl. 4/2001 S. 60-105; 2/2002 S. 91; 6/2002 S. 62)<br />

8.8.2 Lagerverbot<br />

(1) Die explosionsgefährdeten Bereiche sind von Stoffen freizuhalten, die ihrer Art oder<br />

Menge nach geeignet sind, zur Entstehung oder Ausbreitung von Bränden zu führen.<br />

Unzulässig ist z.B. die Lagerung von explosionsfähigen Stoffen und Gegenständen mit<br />

explosionsfähigen Stoffen, von leichtentzündlichen und entzündend wirkenden Stoffen und<br />

der Umgang mit diesen Stoffen oder Gegenständen.<br />

(2) Verdichtete, verflüssigte und unter Druck gelöste Gase dürfen in explosionsgefährdeten<br />

Bereichen der Zone 1 nur unterirdisch gelagert werden. Dies gilt nicht <strong>für</strong><br />

Brandschutzeinrichtungen.<br />

9 Ausrüstung von Tanks<br />

9.1 Ableitung von Dampf/Luft-Gemischen<br />

9.1.1 Allgemeines<br />

(1) Aus Tanks verdrängte Dampf/Luft-Gemische müssen so abgeleitet werden, dass<br />

Gefahren <strong>für</strong> Beschäftigte und Dritte nicht entstehen können. Dazu müssen die<br />

erforderlichen Sicherheitseinrichtungen vorhanden sein.<br />

(2) Dampf/ Luft-Gemische werden z.B.<br />

1. beim Befüllen eines Tanks durch die <strong>brennbare</strong>n <strong>Flüssigkeiten</strong>,<br />

2. durch Atmen infolge Erwärmung, z.B. durch Sonneneinstrahlung,<br />

3. beim Einleiten anderer Medien in den Tank (z.B. Luft, Wasser, Wasserdampf, inertes<br />

Gas) z.B. zur Vorbereitung von Arbeiten in oder am Tank<br />

aus dem Tank verdrängt.<br />

(3) Verdrängte Dampf/Luft-Gemische dürfen<br />

1. gefahrlos über Lüftungsleitungen ins Freie abgeleitet,<br />

2. in einen anderen Tank (z.B. Transporttank, Lagertank), aus dem abgefüllt wird,<br />

zurückgeführt (Gaspendelverfahren),<br />

3. in eine Abluftreinigungs- oder Rückgewinnungsanlage geleitet oder<br />

4. durch Verbrennen, z.B. durch Abfackeln, gefahrlos vernichtet<br />

werden.<br />

(4) Bei der Auswahl der Verfahren nach Absatz 3 sind die Erfordernisse sowohl des Brand-<br />

und Explosionsschutzes als auch des Immissionsschutzes zu berücksichtigen.<br />

9.1.2 Be- und Entlüftungseinrichtungen<br />

9.1.2.1 Notwendigkeit<br />

(1) Tanks müssen so betrieben werden, dass z.B. durch Be- und Entlüftungseinrichtungen<br />

gewährleistet ist, dass gefährliche Über- und Unterdrücke nicht entstehen.<br />

(2) Lüftungseinrichtungen dürfen nicht absperrbar sein.<br />

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