Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten ... - Asecos GmbH
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<strong>Technische</strong> <strong>Regeln</strong> <strong>für</strong> <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong> TRbF 20 – Läger Ausgabe April 2001<br />
(BArbBl. 4/2001 S. 60-105; 2/2002 S. 91; 6/2002 S. 62)<br />
8.8.2 Lagerverbot<br />
(1) Die explosionsgefährdeten Bereiche sind von Stoffen freizuhalten, die ihrer Art oder<br />
Menge nach geeignet sind, zur Entstehung oder Ausbreitung von Bränden zu führen.<br />
Unzulässig ist z.B. die Lagerung von explosionsfähigen Stoffen und Gegenständen mit<br />
explosionsfähigen Stoffen, von leichtentzündlichen und entzündend wirkenden Stoffen und<br />
der Umgang mit diesen Stoffen oder Gegenständen.<br />
(2) Verdichtete, verflüssigte und unter Druck gelöste Gase dürfen in explosionsgefährdeten<br />
Bereichen der Zone 1 nur unterirdisch gelagert werden. Dies gilt nicht <strong>für</strong><br />
Brandschutzeinrichtungen.<br />
9 Ausrüstung von Tanks<br />
9.1 Ableitung von Dampf/Luft-Gemischen<br />
9.1.1 Allgemeines<br />
(1) Aus Tanks verdrängte Dampf/Luft-Gemische müssen so abgeleitet werden, dass<br />
Gefahren <strong>für</strong> Beschäftigte und Dritte nicht entstehen können. Dazu müssen die<br />
erforderlichen Sicherheitseinrichtungen vorhanden sein.<br />
(2) Dampf/ Luft-Gemische werden z.B.<br />
1. beim Befüllen eines Tanks durch die <strong>brennbare</strong>n <strong>Flüssigkeiten</strong>,<br />
2. durch Atmen infolge Erwärmung, z.B. durch Sonneneinstrahlung,<br />
3. beim Einleiten anderer Medien in den Tank (z.B. Luft, Wasser, Wasserdampf, inertes<br />
Gas) z.B. zur Vorbereitung von Arbeiten in oder am Tank<br />
aus dem Tank verdrängt.<br />
(3) Verdrängte Dampf/Luft-Gemische dürfen<br />
1. gefahrlos über Lüftungsleitungen ins Freie abgeleitet,<br />
2. in einen anderen Tank (z.B. Transporttank, Lagertank), aus dem abgefüllt wird,<br />
zurückgeführt (Gaspendelverfahren),<br />
3. in eine Abluftreinigungs- oder Rückgewinnungsanlage geleitet oder<br />
4. durch Verbrennen, z.B. durch Abfackeln, gefahrlos vernichtet<br />
werden.<br />
(4) Bei der Auswahl der Verfahren nach Absatz 3 sind die Erfordernisse sowohl des Brand-<br />
und Explosionsschutzes als auch des Immissionsschutzes zu berücksichtigen.<br />
9.1.2 Be- und Entlüftungseinrichtungen<br />
9.1.2.1 Notwendigkeit<br />
(1) Tanks müssen so betrieben werden, dass z.B. durch Be- und Entlüftungseinrichtungen<br />
gewährleistet ist, dass gefährliche Über- und Unterdrücke nicht entstehen.<br />
(2) Lüftungseinrichtungen dürfen nicht absperrbar sein.<br />
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