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Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten ... - Asecos GmbH

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<strong>Technische</strong> <strong>Regeln</strong> <strong>für</strong> <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong> TRbF 20 – Läger Ausgabe April 2001<br />

(BArbBl. 4/2001 S. 60-105; 2/2002 S. 91; 6/2002 S. 62)<br />

(6) Durchbrüche durch Wände und Decken, die in angrenzende Räume führen, müssen<br />

durch Schottungen (z.B. gemäß DIN 4102) in der Feuerwiderstandsdauer der<br />

durchbrochenen Wand bzw. Decke gegen Brandübertragung gesichert sein.<br />

(7) Türen müssen in Fluchtrichtung zu öffnen sein und selbsttätig schließen.<br />

(8) Fußböden müssen aus nicht<strong>brennbare</strong>n Baustoffen (z.B. gemäß DIN 4102) bestehen.<br />

(9) Wände und Fußboden eines Lagerraumes dürfen auch Teile eines Auffangraumes sein.<br />

(10) Wegen des Fassungsvermögens von Auffangräumen wird auf Nummer 3.2.3 und<br />

wegen der Bauvorschriften <strong>für</strong> Auffangräume auf Nummer 4.3 verwiesen.<br />

(11) Die Lagerräume dürfen nicht anderweitig genutzt werden.<br />

5.4.2 Zusätzliche Anforderungen an anzeige- und erlaubnisbedürftige Lagerung<br />

<strong>brennbare</strong>r <strong>Flüssigkeiten</strong> der Gefahrklasse AI, A II und B in Räumen<br />

(1) Lagerräume dürfen nicht an Wohnräume und Beherbergungsräume sowie sonstige<br />

Schlafräume grenzen.<br />

(2) Bei erlaubnisbedürftiger Lagerung dürfen Lagerräume auch nicht an Räume grenzen, die<br />

dem nicht nur vorübergehendem Aufenthalt von Menschen, ausgenommen Lagerpersonal,<br />

dienen. Als Lagerpersonal gelten alle im Zusammenhang mit der Lagerung und Abfüllung<br />

<strong>brennbare</strong>r <strong>Flüssigkeiten</strong> beschäftigten Personen.<br />

(3) Abweichend von Absatz 2 dürfen Lagerräume nur dann an Aufenthalts- oder<br />

Arbeitsräume grenzen, die nicht nur von Lagerpersonal benutzt werden, wenn sie von<br />

diesen Räumen<br />

• mit einer öffnungslosen Brandwand und<br />

ggf. mit feuerbeständigen Decken abgetrennt sind und<br />

• die Außenwand des Lagerraums einschließlich Fenster, Türen und sonstigen<br />

Öffnungen mindestens feuerbeständig ausgeführt ist, wenn sich oberhalb des<br />

Lagerraums Aufenthalts- und Arbeitsräume mit Fensteröffnungen befinden.<br />

Dies bedarf aufgrund der Abweichung vom Anhang II der VbF einer Ausnahme nach § 6<br />

VbF.<br />

(4) Schornsteine müssen in den Lagerräumen den an feuerbeständige Wände zu stellenden<br />

Anforderungen (z.B. F 90 gemäß DIN 4102) entsprechen und von außen verputzt sein. Die<br />

Schornsteine dürfen in den Lagerräumen keine Öffnungen haben, auch wenn sie durch<br />

Schieber, Klappen oder in anderer Weise verschließbar sind.<br />

(5) Durchbrüche durch Wände und Decken, die in angrenzende Räume führen, müssen<br />

durch nicht<strong>brennbare</strong> Baustoffe (z.B. gemäß DIN 4102) gegen den Durchtritt von Dämpfen<br />

<strong>brennbare</strong>r <strong>Flüssigkeiten</strong> gesichert sein.<br />

(6) Fußböden müssen <strong>für</strong> die gelagerten <strong>brennbare</strong>n <strong>Flüssigkeiten</strong> undurchlässig sein.<br />

(7) Abläufe, Öffnungen und Durchführungen zu tiefer gelegenen Räumen, Kellern, Gruben,<br />

Schächten sowie Kanäle z.B. <strong>für</strong> Kabel oder Rohrleitungen müssen gegen das Eindringen<br />

<strong>brennbare</strong>r <strong>Flüssigkeiten</strong> und deren Dämpfe geschützt sein.<br />

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