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Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten ... - Asecos GmbH

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<strong>Technische</strong> <strong>Regeln</strong> <strong>für</strong> <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong> TRbF 20 – Läger Ausgabe April 2001<br />

(BArbBl. 4/2001 S. 60-105; 2/2002 S. 91; 6/2002 S. 62)<br />

5 Zapfventile<br />

Es gelten die Anforderungen der TRbF 513 "Richtlinie <strong>für</strong> selbsttätige Zapfventile", in der<br />

Fassung der Bekanntmachung vom Mai 1989, BArbBl. 5/1989 S. 68.<br />

6 Kathodischer Korrosionsschutz<br />

Es gelten die Anforderungen der<br />

1. TRbF 521 "Richtlinie <strong>für</strong> den kathodischen Korrosionsschutz (KKS) von<br />

unterirdischen Tankanlagen und Rohrleitungen aus metallischen Werkstoffen (KKS-<br />

Richtlinie)", in der Fassung der Bekanntmachung vom Februar 1984, BArbBl. 2/1984<br />

S. 105, sowie<br />

2. TRbF 522 "Richtlinie <strong>für</strong> den lokalen kathodischen Korrosionsschutz (LKS) von<br />

unterirdischen Tankanlagen und Rohrleitungen aus metallischen Werkstoffen (LKS-<br />

Richtlinie)", in der Fassung der Bekanntmachung vom März 1988, BArbBl. 3/1988 S.<br />

62.<br />

39) Grenzwertgeber, die nach TRbF 511 Nummer 3 Absatz 1 zugelassen sind, dürfen auch<br />

an Tankstellen in solchen Tanks betrieben werden, die der TRbF 40 Nummer 5.2 Absatz 2<br />

Ziffer 3 bis 7 genügen. Die Anforderungen in TRbF 40 Nummer 5.2 Absatz 3 bleiben<br />

unberührt.<br />

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