Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten ... - Asecos GmbH
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<strong>Technische</strong> <strong>Regeln</strong> <strong>für</strong> <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong> TRbF 20 – Läger Ausgabe April 2001<br />
(BArbBl. 4/2001 S. 60-105; 2/2002 S. 91; 6/2002 S. 62)<br />
9.2.8 Absicherung von Rückgewinnungs- und Abluftreinigungsanlagen<br />
(1) Die erforderlichen Schutzmaßnahmen gegen Flammendurchschlag müssen unter<br />
Berücksichtigung der Wahrscheinlichkeit des Auftretens explosionsfähiger Atmosphäre<br />
(Zonen) und der in einer Rückgewinnungs- oder Abluftreinigungsanlage vorhandenen<br />
Zündmöglichkeiten abgestuft durchgeführt werden. Für die Zahl der gleichzeitig<br />
anzuwendenden und voneinander unabhängigen Maßnahmen zur Erzielung der<br />
Flammendurchschlagsicherheit gilt Tafel 9. Als unabhängige Maßnahme nach Satz 2 ist<br />
gegeben, wenn nach DIN EN 12874 auf stabile Detonationen geprüfte Detonationssicherungen<br />
verwendet werden.<br />
(2) Die Auslassöffnungen der gereinigten Abluft von Rückgewinnungs- oder<br />
Abluftreinigungsanlagen sind gegen das Hineinschlagen von Flammen in die<br />
Rückgewinnungs- oder Abluftreinigungsanlage zu sichern. Dies ist erfüllt, wenn die<br />
Auslassöffnung bei der Einstufung der gereinigten Abluft in<br />
89<br />
• Zone 0 mit einer Flammendurchschlagsicherung, die deflagrationssicher gegen<br />
atmosphärische Explosionen und dauerbrandsicher bzw.<br />
• Zone 1 mit einer Flammendurchschlagsicherung, die deflagrationssicher gegen<br />
atmosphärische Explosionen und dauerbrandsicher <strong>für</strong> die Explosionsgruppe II A<br />
gemäß DIN EN 12874 ausgerüstet ist. Auf Nummer 9.2.4 wird verwiesen. Sind die<br />
Auslassöffnungen der gereinigten Abluft von Rückgewinnungs- oder<br />
Abluftreinigungsanlagen in Zone 2 eingestuft oder zonenfrei, brauchen sie nicht mit einer<br />
Flammendurchschlagsicherung abgesichert werden.<br />
Tafel 9 Anzahl Schutzmaßnahmen<br />
In der Rückgewinnungs- oder<br />
Abluftreinigungsanlage zu erwartende<br />
Zündquellen<br />
Anzahl Schutzmaßnahmen bei Vorliegen<br />
folgender Gefahrenbereiche im<br />
Abluftsystem<br />
Zone 0 Zone 1 Zone 2<br />
betriebsmäßig (z.B. Brennerflamme) 3 2 1<br />
bei üblichen Betriebsstörungen (z.B.<br />
Betriebsmittel Gerätekategorie 3<br />
Kennzeichnung "G")<br />
2 1 0<br />
bei seltenen Betriebsstörungen (z. B.<br />
Betriebsmittel Gerätekategorie 2<br />
Kennzeichnung "G")<br />
1 0 0<br />
9.2.9 Druckfestigkeit von Rohrleitungen an Flammendurchschlagsicherungen<br />
(1) Rohrleitungen und Formstücke zwischen der Detonationssicherung und dem Ort der<br />
möglichen Zündung müssen dem zu erwartenden Explosionsdruck standhalten ohne<br />
aufzureißen. Dies ist z.B. erfüllt, wenn Rohre und Formstücke mit einer Nennweite bis<br />
einschließlich DN 200 mindestens in Nenndruck PN 10 und Rohre und Formstücke mit einer<br />
Nennweite über DN 200 mindestens in Nenndruck PN 16 ausgeführt sind.