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Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten ... - Asecos GmbH

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<strong>Technische</strong> <strong>Regeln</strong> <strong>für</strong> <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong> TRbF 20 – Läger Ausgabe April 2001<br />

(BArbBl. 4/2001 S. 60-105; 2/2002 S. 91; 6/2002 S. 62)<br />

9.2.8 Absicherung von Rückgewinnungs- und Abluftreinigungsanlagen<br />

(1) Die erforderlichen Schutzmaßnahmen gegen Flammendurchschlag müssen unter<br />

Berücksichtigung der Wahrscheinlichkeit des Auftretens explosionsfähiger Atmosphäre<br />

(Zonen) und der in einer Rückgewinnungs- oder Abluftreinigungsanlage vorhandenen<br />

Zündmöglichkeiten abgestuft durchgeführt werden. Für die Zahl der gleichzeitig<br />

anzuwendenden und voneinander unabhängigen Maßnahmen zur Erzielung der<br />

Flammendurchschlagsicherheit gilt Tafel 9. Als unabhängige Maßnahme nach Satz 2 ist<br />

gegeben, wenn nach DIN EN 12874 auf stabile Detonationen geprüfte Detonationssicherungen<br />

verwendet werden.<br />

(2) Die Auslassöffnungen der gereinigten Abluft von Rückgewinnungs- oder<br />

Abluftreinigungsanlagen sind gegen das Hineinschlagen von Flammen in die<br />

Rückgewinnungs- oder Abluftreinigungsanlage zu sichern. Dies ist erfüllt, wenn die<br />

Auslassöffnung bei der Einstufung der gereinigten Abluft in<br />

89<br />

• Zone 0 mit einer Flammendurchschlagsicherung, die deflagrationssicher gegen<br />

atmosphärische Explosionen und dauerbrandsicher bzw.<br />

• Zone 1 mit einer Flammendurchschlagsicherung, die deflagrationssicher gegen<br />

atmosphärische Explosionen und dauerbrandsicher <strong>für</strong> die Explosionsgruppe II A<br />

gemäß DIN EN 12874 ausgerüstet ist. Auf Nummer 9.2.4 wird verwiesen. Sind die<br />

Auslassöffnungen der gereinigten Abluft von Rückgewinnungs- oder<br />

Abluftreinigungsanlagen in Zone 2 eingestuft oder zonenfrei, brauchen sie nicht mit einer<br />

Flammendurchschlagsicherung abgesichert werden.<br />

Tafel 9 Anzahl Schutzmaßnahmen<br />

In der Rückgewinnungs- oder<br />

Abluftreinigungsanlage zu erwartende<br />

Zündquellen<br />

Anzahl Schutzmaßnahmen bei Vorliegen<br />

folgender Gefahrenbereiche im<br />

Abluftsystem<br />

Zone 0 Zone 1 Zone 2<br />

betriebsmäßig (z.B. Brennerflamme) 3 2 1<br />

bei üblichen Betriebsstörungen (z.B.<br />

Betriebsmittel Gerätekategorie 3<br />

Kennzeichnung "G")<br />

2 1 0<br />

bei seltenen Betriebsstörungen (z. B.<br />

Betriebsmittel Gerätekategorie 2<br />

Kennzeichnung "G")<br />

1 0 0<br />

9.2.9 Druckfestigkeit von Rohrleitungen an Flammendurchschlagsicherungen<br />

(1) Rohrleitungen und Formstücke zwischen der Detonationssicherung und dem Ort der<br />

möglichen Zündung müssen dem zu erwartenden Explosionsdruck standhalten ohne<br />

aufzureißen. Dies ist z.B. erfüllt, wenn Rohre und Formstücke mit einer Nennweite bis<br />

einschließlich DN 200 mindestens in Nenndruck PN 10 und Rohre und Formstücke mit einer<br />

Nennweite über DN 200 mindestens in Nenndruck PN 16 ausgeführt sind.

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