Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten ... - Asecos GmbH
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<strong>Technische</strong> <strong>Regeln</strong> <strong>für</strong> <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong> TRbF 20 – Läger Ausgabe April 2001<br />
(BArbBl. 4/2001 S. 60-105; 2/2002 S. 91; 6/2002 S. 62)<br />
(9) Bei der Lagerung <strong>brennbare</strong>r <strong>Flüssigkeiten</strong> der Gefahrklasse AI, AII und B in Tanks<br />
müssen mindestens 2/3 der Breite der Schutzstreifen nach Absatz 3 bis 6 außerhalb des<br />
Auffangraumes nach Absatz 1 liegen.<br />
(10) Die Breite der Schutzstreifen ist bei der Lagerung in ortsbeweglichen Behältern von der<br />
oberen Innenkante des Auffangraumes an zu messen.<br />
(11) Der Schutzstreifen um das Lager ergibt sich aus der äußeren Begrenzenden der<br />
Schutzstreifen um die Tanks und Auffangräume aller Gefahrklassen nach Absatz 7 bis 10.<br />
Überlappen sich die Schutzstreifen benachbarter Auffangräume gilt Satz 1 entsprechend.<br />
(12) In Bild 4 und 5 sind Beispiele <strong>für</strong> die Breite der Schutzstreifen dargestellt.<br />
Bild 4 Breite des Schutzstreifens eines Lagers bei der Zusammenlagerung <strong>brennbare</strong>r<br />
<strong>Flüssigkeiten</strong> der Gefahrklassen AI, A II oder B mit <strong>brennbare</strong>n <strong>Flüssigkeiten</strong> der<br />
Gefahrklasse A III gemäß Nummer 6.3<br />
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