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Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten ... - Asecos GmbH

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<strong>Technische</strong> <strong>Regeln</strong> <strong>für</strong> <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong> TRbF 20 – Läger Ausgabe April 2001<br />

(BArbBl. 4/2001 S. 60-105; 2/2002 S. 91; 6/2002 S. 62)<br />

Bezüglich des Luftwechsels wird auf Nummer 5.4.2 Absatz 10 verwiesen. Bezüglich der<br />

Gaswarneinrichtungen wird auf Nummer 5.4.2 Absatz 12 verwiesen.<br />

(4) Abweichend von Absatz 3 Ziffer 1 oder 2 darf auf den Einsatz von Betriebsmitteln der<br />

Kategorie 3 verzichtet werden, wenn nach Ansprechen einer fest installierten<br />

Gaswarneinrichtung im Gefahrenfall unverzüglich alle nicht geeigneten Betriebsmittel<br />

stillgesetzt und alle Zündquellen unwirksam gemacht werden. Unabhängig von Satz 1<br />

müssen bis zu einer Höhe von 0,8 m über Erdgleiche alle fest installierten Betriebsmittel der<br />

Gerätekategorie 3 entsprechen. Bezüglich der Gaswarneinrichtung wird auf Nummer 5.4.2<br />

Absatz 12 verwiesen.<br />

(5) Abweichend von Absatz 3 Ziffer 1 und 2 sind Lagerräume kein explosionsgefährdeter<br />

Bereich, wenn die Behälter so eingelagert werden, dass<br />

ist.<br />

• die mögliche Prüffallhöhe der Behälter nicht überschritten und<br />

• eine Beschädigung der Behälter durch das einlagernde Flurförderzeug (z.B.<br />

Verwendung von Mitgänger-Flurförderzeugen, besondere Staplervorsätze wie<br />

Fassgreifer) ausgeschlossen<br />

(6) In Nachbarräumen bzw. -bereichen, die über Öffnungen mit explosionsgefährdeten<br />

Bereichen in Verbindung stehen oder gebracht werden können, sind ggf.<br />

explosionsgefährdete Bereiche festzulegen.<br />

(7) Wird in den Lagerräumen nach Absatz 1 auch abgefüllt, so ist der Bereich, in dem<br />

abgefüllt wird, Zone 1. Dies gilt unabhängig von der Art der Abfüllung und der abgefüllten<br />

Menge.<br />

(8) Wegen der Anforderungen an Räume mit Füllstellen wird auf TRbF 30 Nummer 3.1.2,<br />

Nummer 4.5 und Nummer 5.3 verwiesen.<br />

8.3.3 Explosionsgefährdete Bereiche in und an Kammern, Schächten und anderen<br />

Räumen unter Erdgleiche<br />

(1) Das Innere von Domschächten, Fernfüllschächten, Pumpenschächten und<br />

Verteilerschächten von Anlagen zur Lagerung <strong>brennbare</strong>r <strong>Flüssigkeiten</strong> der Gefahrklassen<br />

AI, A II oder B sowie das Innere von Kammern, Schächten und anderen Räumen unter<br />

Erdgleiche, die<br />

• in explosionsgefährdeten Bereichen Zone 1 oder Zone 2 oder in Wirkbereichen von<br />

Abgabeeinrichtungen <strong>für</strong> <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong> der Gefahrklassen AI, AII oder B<br />

liegen oder<br />

• in denen durch Anlagen oder Anlagenteile explosionsfähige Gemische in<br />

gefahrdrohender Menge auftreten können<br />

ist Zone 1.<br />

(2) Zu den Kammern gehören z.B. Schieberkammern, zu den Schächten z.B. Domschächte<br />

oder Kabelschächte, zu den Räumen z.B. Pumpenräume.<br />

(3) Um Abdeckungen, Verschlüsse, Türen oder ähnliche Einrichtungen, die Öffnungen von<br />

Kammern, Schächten und anderen Räumen unter Erdgleiche nach Absatz 1 verschließen,<br />

ist ein Bereich in einem Umkreis von 0,5 m Zone 2.<br />

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