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Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten ... - Asecos GmbH

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<strong>Technische</strong> <strong>Regeln</strong> <strong>für</strong> <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong> TRbF 20 – Läger Ausgabe April 2001<br />

(BArbBl. 4/2001 S. 60-105; 2/2002 S. 91; 6/2002 S. 62)<br />

Anhang O: Ausrüstungen <strong>für</strong> Tanks und Transportbehälter sowie Faltbehälter und<br />

Zapfventile<br />

1 Innenbeschichtungen von Tanks zur Lagerung <strong>brennbare</strong>r <strong>Flüssigkeiten</strong><br />

2 Faltbehälter<br />

3 Leckanzeigegeräte<br />

4 Überfüllsicherungen, Grenzwertgeber, Abfüllsicherungen<br />

5 Zapfventile<br />

6 Kathodischer Korrosionsschutz<br />

Anhang P: Prüfrichtlinien<br />

Vorbemerkung<br />

Die Europäische Union kann zur Beseitigung von Handelshemmnissen Richtlinien nach<br />

Artikel 95 des EG-Vertrages erlassen, die Beschaffenheitsanforderungen an Anlagen und<br />

Anlagenteile enthalten, über die nicht hinausgegangen werden darf (sog. "harmonisierter<br />

Bereich"). Um der EG-Kommission die Beseitigung von Handelshemmnissen im "nicht<br />

harmonisierten Bereich" zu ermöglichen, sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union<br />

aufgrund der EG-Informationsrichtlinie 83/189/EWG verpflichtet, der Kommission ihre<br />

nationalen technischen Bestimmungen, die Beschaffenheitsanforderungen enthalten, zu<br />

übermitteln (Notifizierungsverfahren). Die anderen Mitgliedstaaten können zu diesen<br />

Spezifikationen und Vorschriften Stellungnahmen einreichen. Die Mitgliedstaaten dürfen<br />

jedoch weiterhin Anforderungen zum sicheren Betrieb von Anlagen stellen. Soweit hierzu in<br />

Richtlinien nach Artikel 137 (Arbeitsschutzkomponente des EG-Vertrages)<br />

Mindestanforderungen gestellt werden, dürfen diese nicht unterschritten werden.<br />

Vor diesem Hintergrund hat der DAbF die <strong>Technische</strong>n <strong>Regeln</strong> <strong>für</strong> <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong><br />

"Läger" (TRbF 110/210) überarbeitet und aktualisiert. Der neuen TRbF 20 "Läger" liegen<br />

neben den Betriebsvorschriften der TRbF 110 (Fassung 06.97) und TRbF 210 (Fassung<br />

02.96) auch die <strong>für</strong> Läger maßgebenden Betriebsvorschriften der TRbF 100, 120, 121, 180,<br />

200, 220, 221 und 280 zugrunde, so dass eine abgeschlossene <strong>Technische</strong> Regel <strong>für</strong> Läger<br />

vorliegt.<br />

Die neue TRbF 20 beinhaltet Anforderungen an Anlagen zur Lagerung <strong>brennbare</strong>r<br />

<strong>Flüssigkeiten</strong> aller Gefahrklassen. Im allgemeinen werden dabei zuerst die Anforderungen<br />

an Anlagen zur Lagerung <strong>brennbare</strong>r <strong>Flüssigkeiten</strong> aufgeführt, die <strong>für</strong> <strong>brennbare</strong><br />

<strong>Flüssigkeiten</strong> aller Gefahrklassen gemeinsam gelten. Daran anschließend folgen additiv die<br />

Anforderungen, die nur <strong>für</strong> Anlagen zur Lagerung <strong>brennbare</strong>r <strong>Flüssigkeiten</strong> der<br />

Gefahrklassen AI, AII und B gelten.<br />

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