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Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten ... - Asecos GmbH

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<strong>Technische</strong> <strong>Regeln</strong> <strong>für</strong> <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong> TRbF 20 – Läger Ausgabe April 2001<br />

(BArbBl. 4/2001 S. 60-105; 2/2002 S. 91; 6/2002 S. 62)<br />

8.2 Explosionsgefährdete Bereiche in Behältern sowie in und um Rohrleitungen,<br />

Armaturen, Anlagenteilen und in inertisierten Behältern und Anlagenteilen<br />

8.2.1 Explosionsgefährdete Bereiche in Behältern<br />

(1) Das Innere von Behältern ist Zone 0, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.<br />

(2) Das Innere von unterirdischen Behältern mit einer Erddeckung von mehr als 0,8 m und<br />

das Innere von Behältern, die in Räumen aufgestellt sind, und in denen<br />

61<br />

a. reine <strong>Flüssigkeiten</strong>, die einen Flammpunkt über 35 °C haben, oder<br />

b. Gemische, die einen Flammpunkt über 45 °C haben,<br />

gelagert werden, ist abweichend von Absatz 1 kein explosionsgefährdeter Bereich, sofern<br />

die <strong>Flüssigkeiten</strong> bei der Lagerung keine Temperaturen über 30 °C annehmen können.<br />

(3) Die Anforderung nach Absatz 2, dass die <strong>Flüssigkeiten</strong> bei der Lagerung nicht auf<br />

Temperaturen über 30 °C erwärmt werden können, ist z.B. als erfüllt anzusehen, wenn die<br />

Tanks keine Heizeinrichtungen besitzen, die in der Lage sind, die <strong>Flüssigkeiten</strong> auf<br />

Temperaturen über 30 °C zu erwärmen, und nicht der direkten Sonneneinstrahlung<br />

ausgesetzt sind.<br />

(4) Werden in Tanks nach Absatz 2 <strong>Flüssigkeiten</strong> mit einer Temperatur über 30 °C eingefüllt,<br />

ist das Innere dieser Tanks abweichend von Absatz 2 Zone 1.<br />

(5) Wegen explosionsgefährdeter Bereiche in inertisierten Tanks wird auf Nummer 8.2.4<br />

verwiesen.<br />

8.2.2 Explosionsgefährdete Bereiche in und um Rohrleitungen, Armaturen und<br />

Anlagenteilen<br />

(1) Explosionsfähige Atmosphäre in der Umgebung von Rohrleitungen, Armaturen und<br />

Anlagenteilen kann durch deren Dichtheit vermieden werden. Hier wird unterschieden in<br />

• auf Dauer technisch dicht und<br />

• technisch dicht.<br />

(2) Auf Dauer technisch dicht sind Rohrleitungen, Armaturen und Anlagenteile, wenn<br />

• sie so ausgeführt werden, dass sie aufgrund ihrer Konstruktion technisch dicht<br />

bleiben oder<br />

• ihre technische Dichtheit durch Instandhaltung und Überwachung gewährleistet wird.<br />

Auf TRB 600 Nummer 5 und EX-RL 9 Abschnitt E.1.3.2.1. wird verwiesen.<br />

(3) Technisch dicht sind Rohrleitungen, Armaturen und Anlagenteile, wenn bei einer <strong>für</strong> den<br />

Anwendungsfall geeigneten Dichtheitsprüfung oder Dichtheitsüberwachung bzw. -kontrolle<br />

eine unzulässige Undichtheit nicht festgestellt wird. Auf TRB 600 Nummer 5 und EX-RL<br />

Abschnitt E 1.3.2.2 wird verwiesen.<br />

(4) Rohrleitungen, Armaturen und Anlagenteile, die nach Absatz 2 auf Dauer technisch dicht<br />

sind, und die Rohrleitungen, Armaturen und Anlagenteile, die nach Absatz 3 technisch dicht<br />

sind, sind nach TRB 700 Nummer 5.4 bzw. EX-RL Abschnitt E 1.3.3 auf Dichtheit zu prüfen.

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