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Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten ... - Asecos GmbH

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<strong>Technische</strong> <strong>Regeln</strong> <strong>für</strong> <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong> TRbF 20 – Läger Ausgabe April 2001<br />

(BArbBl. 4/2001 S. 60-105; 2/2002 S. 91; 6/2002 S. 62)<br />

(13) Die <strong>für</strong> die Schutzstreifen vorgeschriebenen Anforderungen finden auch dann<br />

Anwendung, wenn sich in Anlageteilen oder Behältern nur noch Reste <strong>brennbare</strong>r<br />

<strong>Flüssigkeiten</strong> oder deren Dämpfe befinden.<br />

6.3 Breite der Schutzstreifen bei der Lagerung in ortsfesten Tanks und in<br />

ortsbeweglichen Behältern<br />

(1) Für die Bemessung der Breite des Schutzstreifens wird das Volumen der Tanks bzw. der<br />

ortsbeweglichen Behälter zugrunde gelegt, die in einem Auffangraum, bemessen nach<br />

Nummer 3.2.3, vorhanden sein dürfen.<br />

(2) Werden <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong> der Gefahrklasse AIII zusammen mit <strong>brennbare</strong>n<br />

<strong>Flüssigkeiten</strong> der Gefahrklassen AI, AII oder B gelagert, muss die Breite des Schutzstreifens<br />

in Abhängigkeit von den Gesamtvolumina der <strong>brennbare</strong>n <strong>Flüssigkeiten</strong> der Gefahrklassen<br />

AI, AII und B sowie der Gefahrklasse AIII separat bestimmt werden.<br />

(3) Die Breite der Schutzstreifen muss betragen<br />

1) bei der Lagerung von <strong>brennbare</strong>n <strong>Flüssigkeiten</strong> der Gefahrklasse AIII in Tanks und einer<br />

gelagerten Gesamtmenge von mehr als 500 m 3 mindestens 3 m entsprechend Diagramm<br />

1, höchstens jedoch 8 m<br />

2) bei der Lagerung von <strong>brennbare</strong>n <strong>Flüssigkeiten</strong> der Gefahrklasse AI, AII oder B in Tanks<br />

und einer gelagerten Gesamtmenge<br />

a) von mehr als 30 bis 200 m 3 10 m<br />

b) von mehr als 200 m 3 mehr als 10 m bis 30 m, entsprechend Diagramm 2.<br />

3. bei der Lagerung von <strong>brennbare</strong>n <strong>Flüssigkeiten</strong> der Gefahrklasse AIII in ortsbeweglichen<br />

Behältern und einer gelagerten Gesamtmenge von mehr als 50 m 3 mindestens 3 m<br />

4. bei Lagerung von <strong>brennbare</strong>n <strong>Flüssigkeiten</strong> der Gefahrklasse AI, AII und B in<br />

ortsbeweglichen Behältern und gelagerten Mengen<br />

a) von mehr als 10 bis 100 m 3 mehr als 10 in bis 30 in entsprechend Diagramm 3,<br />

b) von mehr als 100 m 3 30 m.<br />

(4) Ergibt sich die Notwendigkeit eines Schutzstreifens nur aus Nummer 6.2 Absatz 4, so<br />

beträgt die Breite des Schutzstreifens 10 m. Bei Auffangräumen zur ausschließlichen<br />

Lagerung <strong>brennbare</strong>r <strong>Flüssigkeiten</strong> der Gefahrklasse AIII ist abweichend von Satz 1 die<br />

Breite des Schutzstreifens 3 m.<br />

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